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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

732 IV. Offentliches Recht. 
hestritten wäre, im praktischen Staatsleben bis zu seinen äußersten Konsequenzen verfolgt 
werden darf, weil es stets noch andere Rücksichten gibt, welche seine Anwendung begrenzen. 
Lassen sich doch nicht einmal die einzelnen Begriffe des Privatrechts konsequent durch— 
ühren, vielmehr zeigt sich gerade in der Begrenzung solcher einander widerstreitender 
Brundsätze die juristische Begabung eines Volks, uͤnd zwar ebensowohl bei der Rechts— 
zildung als bei der Rechtsanwendung. Den Roͤmern aber, die auf diesem Gebiete un— 
hestritten Meister waren, ist es gar nicht in den Sinn gekommen, der Justiz eine schranken— 
ose Zuständigkeit gegenüber der Verwaltung einzuräumen, vielmehr scheiden fie ganz 
zestimmt zwischen einer iurisdietio inter privatos für welche die eigentliche Justiz in 
iure und in iudicio kompetent ist, und der iurisdietio inter populum et privatos, die 
nach römischer Auffassung mit der Verwaltung selbst untrennbar verbunden ist, so daß 
hinsichtlich aller Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Bebauung öffentlicher Straßen, die 
Beeinträchtigung öffentlicher Wasserleitungen, die Verhältnisse zwischen den Steuerpächtern 
und den öffentlichen Nutznießern beziehen, nicht der Prätor im Ordinarverfahren mit den 
udices, sondern der Zensor, der Quästor, auch wohl der Konsul zuständig war. Es ist 
neuerdings sogar in hohem Grade wahrscheinlich gemacht, daß in beiden Fällen ganz 
verschiedene Rechtssysteme zur Anwendung gelangt seien, daß das staatliche Vermögens— 
und Verkehrsrecht überhaupt nicht unter den Regeln des Privatrechts gestanden habe, 
ondern seinen eigenen Normen gefolgt sei; ja es ist von anderer hervorragender Seite 
die Ansicht aufgestellt worden, daß gerade auf dem Gebiete dieser Administrativjustiz, 
durch diese zensorische Praxis das System der bona ßdes zur Ausbildung gekommen 
sei!. Es verhält sich eben mit diesem Prinzip genau wie mit jedem anderen, etwa mit 
dem Prinzip des richterlichen Prüfungsrechts, dessen schrankenlose Ausdehnung bei rein 
abstrakter Betrachtungsweise mit größter Eleganz spielend deduziert werden kann, und 
welches doch bei solcher theoretisch-korrekten Durchführung zu den größten praklischen 
Absurditäten führen würde, etwa zu einer Vernehmung samtlicher Landtagsmitglieder 
über Beschlußfähigkeit und Fragestellung, sofern man nicht den allerdings bequemen Aus— 
veg wählen will, wie Gneist, solche Konsequenzen für transzendent zu erklären, während 
doch, solange mun sich eben auf dem Boden einer abstrakt-theoretischen Betrachtungs⸗ 
veise bewegt, nichts transzendent, sondern alles immanent ist. Wiederum hat eine der—⸗ 
artige Deduktion den Römern vollständig fern gelegenẽ. 
Ubrigens scheuen sich doch selbst die unerschrockensten Vertreter des Rechtsstaats, 
alle Konsequenzen ihres Prinzips zu ziehen; insbesondere erhebt keiner die Forderung, 
daß die Verwaltung jedes Vorgehen, wo sie in die Rechtssphäre des einzelnen eingreift, 
bereits vorher legalisieren lassen müsse, eine Forderung, welche bei völliger Gleichstellung 
des Staats mit dem einzelnen sich von selbst verstehen würde; vielmehr herrscht allgemeine 
übereinstimmung darüber, daß die bei PHrivaten sedenfalle unstantaft Eigenmacht der 
Verwaltung zu gewähren seis. 
Mommsemn, Römisches Staatsrecht, 8. Auflage, J. 160 ff., 285 ff., 277, 314, I 1, ÆVff, 
108, 227, 850, 354, 461 563, 558, 634, 1020 ff.; Mommsen, Abriß des römischen Staatsrechts 
1893 S. 227, 242, 266ff.; Mommsen, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Ro— 
wanistische Abteiluna Vl 260: Bernice Parérea i T 119 Degenkolb, Platzredit und Miete 
A 
Wohl zum letzten Male ist der Standpunkt der Justizallmacht mit großer Schärfe und mit 
allen Konsequenzen bei der Beratung der Reichsjustizgesetze, namentlich bei der Frage der Kompeteng⸗ 
onflikte geliend gemacht, (Stenographische Berlichte Ryél l 761, 898, 934 1172, 1438, 1482, 
1635, 1686)5 auch im preußischen Abgeordneten hause bei Beratung der Ausführungsgesetze (Steno⸗ 
3 Berichte 1879 J. 311. 1475. 14951 Über die Gerichtsommivpotenn un en S ael 
7 
t ir' Es hat sich doch jemand gefunden, welcher derartige Forderungen erhebt: Leuthold, 
Offentliches Interesse und öffentliche“ Klage im Verwaltungsrechte (Hirihs Annalen 1884, S. 821 
is 448) zieht die Konsequenz“ verwirft die den Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer 
Zuständigkeit bisher belassene . Selbsthilfe“ und verlangt im Gegensatz zu Bahr und Schmitt, 
„die auf halbem Wege stehen geblieben find“, daß die Verwaltung ihre Ansprüche im Klagewege ver— 
olgen soll, wie der Staa schon disher feine Ansprüche gegen den Verbrecher mit der Strafklage. 
Der Rechtsschutz gegen dehörbliche Andrdnungens also zu einer Beseitigung des Anordnungsrechts 
gesteigert. Äusnahmsweise wird edoch „provisorische Selbsthilfe“ troßdem für zuläffid erklärt. z. B.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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