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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 737 
gemeinrechtlichen Gerichtshöfe, des Court of Kings Beneh, des Court of Common Pleas 
und des Court of the Exchequer, getreten ist, also durch fünfzehn hohe Staatsbeamte 
ausgeübt, welche, soweit das in menschlichen Verhältnissen zu erreichen ift, die rechtlichen 
und tatsächlichen Voraussetzungen perfönlicher Unabhängigkeit sowohl gegenüber der Re— 
gierung als auch gegenüber der öffentlichen Meinung besitzen. Dagegen haben die eng— 
lischen Lande und Amisrichter (County Court Judges) mit dieser Kontrolle nicht das 
mindeste zu tun. Es fragt sich also in England niemals, ob ein Einzelrichter, der viel— 
leicht nicht einmal für alle Zivilprozesse unter Privatpersonen zuständig ist, befugt sein 
soll, die Anordnungen einer höheren kollegialischen Verwaltungsbehörde nach ihrer Legalität 
zu untersuchen. Es handelt sich dabei weniger um eine Unterordnung der Verwältung 
unter die Justiz, als um eine nach Rechtsgrundsätzen geübte Kontrolle der Zentralgewali 
über die selbstverwaltenden Kreise. 
Zweitens wird diese Kontrolle nicht etwa gehandhabt in den Formen eines ge— 
wöhnlichen Zivilprozesses, als gerichtliche Klage des einzelnen gegen den Friedensrichter 
oder die Session, sondern nur auf Grund besonderer Rechtsmitlel, im wesentlichen in 
doppelter Weise, entweder in Gestalt des vrit of Certiorari, eines oberstrichterlichen 
Reskripts, ein Geschäft nicht selbst zu erledigen, sondern die Akten einzusenden, oder in 
der Gestalt des vrit of Mandamus, eines oberstrichterlichen Reskripts, ein Geschäft als 
im Recht begründet vorzunehmen bezw. die Gründe der Nichtvornahme der oberftrichter— 
lichen Beurteilung zu unterbreiten. 
Drittens führen diese Rechtsmittel entweder bloß zur Regelung der Kompetenz, 
zur Geltendmachung von Rekusationen, zur Abhilfe von Justizverweigerungen, in welchen 
Beziehungen sonstige Rechtsmittel fehlen, oder fie bewirken zwar die erneute Prüfung der 
Rechtsfrage in formeller und materieller Beziehung, sie bewirken aber niemals ein new 
trial, eine erneute Prüfung der question of fact, insbesondere keine erneute Beweis— 
aufnahme, auch keine Beurteilung darüber, ob dieselbe vollständig sei; sie sind also im 
günstigsten Falle mehr Rechtsmittel der Kassation als der Appellation und haben also 
mehr eine äußere, als eine innere Kontrolle der Administrativjustiz zur Folge. 
Viertens ist zwar an sich kein Gegenstand des friedensrichterlichen Geschäftskreises 
von dieser Kontrolle ausgeschlossen; sie bezieht sich jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen 
mehr auf die judicial acts, z. B. auf Polizeiresolute, die allein auf diesem Wege, da 
es an dem eigentlichen Appellationsmittel, writ of error, fehlt, an die richterliche Be— 
urteilung gelangen können; sie bezieht sich zwar auch auf das Verwaltungsgebiet, hat 
aber für jedes Gebiet der inneren Staatsverwaltung einen verschiedenen Umfang, „einen 
engeren auf dem Gebiete der Finanz- und Militärverwaltung, einen weiteren auf dem 
Gebiete der Polizeiverwaltung; die Zulässigkeit des Rechtswegs im einzelnen ergibt sich 
aus mehreren Hundert Gesetzen“. In früherer Zeit in weiter Ausdehnung zugelassen, 
wird dieser Rechtsweg seit anderthalb Jahrhunderten stetig eingeschränkt; die Wegnahme 
von Cortiorari und Mandamus ist in der Mehrzahl der neueren Gesetze eine siehende 
Klausel; der Rechtsweg bezieht sich eigentlich nur noch auf Grundrechte und Prinzipien⸗ 
fragen; es kommen jährlich im ganzen nur etwa 160 derartige Fälle vor. 
Diese richterliche Kontrollinstanz fehlt endlich gänzlich gegenüber den Behörden des 
modernen Administrativsystems, welchen auf den Gebieten des Armen-, Gesundheits- 
und Wegewesens für den ganzen Umfang ihrer Verwaltung gleichfalls eine Rechtsprechung 
beigelegt worden ist. Und wenn nun gerade auf diesen Gebieten Kollisionen zwischen 
der Verwaltung und den individuellen Rechten tatsächlich sehr häufig vorkommen und 
diesen Behörden jeder richterliche Charakter, jede Garantie richterlicher Unabhangigkeit 
fehlt, so bilden doch die regelmäßige Oberinstanz lediglich die Zentralbehörden der ein— 
zelnen Verwaltungszweige, insbesondere das Local Government Board. Wo also im 
neueren England das Problem einer Rechtsprechung gegenüber der Verwaltung gestellt 
war, ist dasselbe in einem der Justiz ungünstigen Sinne gelöst worden. Es bedarf aber 
keiner Ausführung, daß es bei der Ausbildung, welche das konstitutionelle System dort 
erlangt hat, doppelt bedenklich ist, einen großen Teil des öffentlichen Rechts, wichtige 
Verhaͤltnsfe der persönlichen Freiheit und des Eigentums zur Disposition von Parlaments- 
Enentlopädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. IT. J
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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