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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 739 
gerichte fungiert hatten, führte das Gesetz vom 20. März 18685 einen vollständigen Um— 
schwung herbei, indem der 8 2 dieses Gesetzes das abstrakte Prinzip an die Spitze stellte, 
daß die ordentlichen Gerichte im gewöhnlichen Instanzenzuge überall da zuständig sind, 
wo die Verletzung eines bürgerlichen oder politischen Individualrechts behauptet wird, 
einerlei ob die angebliche Verletzung durch eine Privatperson oder durch eine Behörde 
geschehen ist. Indessen sind doch in denjenigen Fällen, wo es sich um die Handhabung 
von Staatshoheitsrechten handelt, folgende Abweichungen vom gemeinen Recht ausdrüd 
lich vorgeschrieben. Zunächst kann die Verwaltung immer nur petitorisch und niemals 
possessorisch belangt werden. Sodann sind die Formen des beschleunigten Verfahrens in 
Anwendung zu bringen. Ferner darf die Verwaltung während des schwebenden Prozesses die 
angegriffenen Maßregeln, sogar wenn es sich bloß um fiskalische Maßregeln handelt, 
weiter durchführen und überhaupt bis zur definitiven Entscheidung alles vornehmen, 
was im Interesse des öffentlichen Wohls notwendig erscheint. Weiter haben sich 
die Gerichte bei ihren Urteilen darauf zu beschränken, über die Wirkungen des Ver— 
waltungsakts in bezug auf den in indieium deduzierten Gegenstand zu erkennen, 
während die Zurücknahme oder Abänderung der fraglichen Maßregel nur durch die Ver— 
waltungsbehörden erfolgen darf. Endlich ist trotz des im Artikel 2 an die Spitze 
gestellten synthetischen Prinzips die gerichtliche Kompetenz im administrativ-kontentiösen 
Gebiete dennoch positivrechtlich mehrfach eingeschränkt worden, insbesondere in Bezug 
auf, Steuer⸗, Rechnungs— und Wahlangelegenheiten, und zwar teils durch jenes Gesetz 
selbst (Artikel 6), teils durch die gleichzeitig unter demselben Datum erlassenen Gesetze 
über die Kommunal- und Provinzialverwaltung, über die öffentliche Sicherheit, die öffent⸗ 
liche Gesundheit, die öffentlichen Arbeiten, teils durch spätere Gesetze. Dazu kommt noch, 
daß für die Durchführung eines solchen Systems die Verhältnisse in Italien insofern 
günstig liegen, als die dortige Gesetzgebung dem einzelnen längst nicht in dem Umfange 
wie in den germanischen Ländern und wie namentlich in Deutschland subjektive Rechts— 
zuständigkeiten gegenüber der Verwaltung verleiht, wie denn z. B. die Staatsdiener in 
Italien und in Frankreich einer festen Rechtsstellung gegenüber der Staatsgewalt fast 
gänzlich entbehren; es versteht sich aber von selbst, daß bei aller theoretischen Weite in 
der Zuͤlässigkeit des Rechtswegs ein solcher in allen den Fällen ausgeschlossen ist, wo 
es ein subjektives Recht überhaupt nicht gibt, so daß schon aus diesem Grunde die Ver— 
waltung nicht völlig in der Rechtsprechung aufgeht. 
Dennoͤch läßt sich nicht behaupten, daß dieses System sich bewährt habe. Zunächst 
hat man sich in der Annahme gänzlich getäuscht, daß die abstrakte Fassung des Artikels 2 
jede Unsicherheit und Unklaärheit in der praktischen Handhabung ausschließen werde; man 
erkennt vielmehr ziemlich allgemein an, daß es im ganzen Gebiete der Gesetzgebung 
kaum eine so kontroverse Materie gebe als diese. Die Erklärung dafür liegt teils in 
jener abstrakten Fassung selbst, die man freilich seinerzeit gegenüber der textuellen Auf— 
zählung des Regierungsentwurfs als eine große Verbesserung ansah, die aber als nicht 
ausreichend sich erwiesen hat, um alle im Leben vorkommenden Einzelfälle rasch und sicher 
zu entscheiden, teils in den zahlreichen Ausnahmen, die das Prinzip im Interesse einer 
lebensfähigen Verwaltung durchbrechen, über deren Bedeutung und Ausdehnung die ver— 
attribuzione. Napoli 1877; Demurtas Zichina, La giustizia amministrativain Italia. 
Torino 1883 (Abdruck des älteren preußischen Zuständigkeitsgesetzes in italienischer Übersetzung; 
die Darstellung der fremden Rechtszustände leidet jedoch an seltener Oberflächlichteit. — Am lehr⸗ 
reichften sind die zwölftägigen Verhandlungen der Deputiertenkammer, über das Gesetz vom 20. März 
1866 in der Zeit dom 9. bis 21. MRai, 1864, auf Grund eines ausführlichen, von Bertetti erstatteten 
Kommissionsberichts, die derselbe in seinem Kommentar gar nicht mit Anrecht eine splendidissima 
discussione nennt, che sara nella storia un titoio perenne di orgoglio per il primo Parlamento 
ltaliano; es ist in der Tat eine akademische, breit angelegte Erörterung, vollig verschieden von 
derjenigen Art' der Geschäftsbehandlung, die in Preußen und Deutschland herrschend geworden ist. 
Im Senat hat eine Plenarberatung nicht stattgefunden, da wegen, der durch die Verlegung der 
Haupltstadt gebotenen File die damals dem Parlaiente vorliegenden Gesetzentwürfe in dem Zustande, 
in welchem sie sich vor der einen oder anderen Kammer befanden, publiziert wurden. — Das Gesetz 
vom 7. April 1877 im Annuaire de législation étrangère. 1878. S. 334 ff. — Über die italie— 
nische Gerichraanisation .Bunslet. de gisi comp. 1877. S. 288 ff.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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