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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 785 
freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heile und Hilfsmittel (Stützen, 
Krücken u. s. w.) sowie eine laufende Rente, welche gewährt wird, solange die Erwerbs⸗ 
unfähigkeit dauert!. Ist die Erwerbsunfähigkeit eine völlige, so beträgt die Rente 
662/0 Prozent (2/8) des Jahresarbeitsverdienstes (sog. Vollrente), und ist die Erwerbs⸗ 
unfähigkeit nur eine teilweise, so wird ein dem Maße der durch den Unfall herbei⸗ 
geführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entsprechender Prozentsatz der Vollrente gewährt 
(sog. Teilrente). Der Begriff der Erwerbsunfahigleit ist auf dem Gebiete der Unfall⸗ 
derficherung nicht der gleiche wie auf dem Gebiete der Krankenversicherung. Bei Be— 
urteilung der Frage, ob ein Unfallverletzter erwerbsunfähig ist, ist nicht die Berufs— 
invalidicat, d. h. die Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit in dem bisherigen Berufe, 
sondern die Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten Gebiete des wirt⸗ 
schaftlichen Lebens maßgebend. Aber auch hier wird zur Vermeidung unbilliger Härten, 
namentlich bei geringeren Verletzungen, auf die bisherige Berufsstellung des Verletzten 
eine gewisse Rüdsicht genommen (zu ogl. R.E. 19958, A.N. 1908 S. 382). 
2. Bei Toötungen ist zu zahlen: ein Sterbegeld, welches den 15. Teil des 
Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen und mindestens 50 Mark beträgt, sowie laufende 
Renrken on die Hinterbliebenen. Die Witwe sowie jedes hinterbliebene vaterlose 
Kind erhalten Renten von je 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes, erstere bis zu ihrem 
Tode oder Wiederverheiratung?, letztere bis zu ihrem vollendeten 15. Lebensjahre. 
Ein Anspruch auf Witwenrente besteht nicht, wenn die Ehe erst nach dem Unfall 
geschlossen ist, jedoch ist die Berufsgenossenschaft befugt, in besonderen Fällen eine Rente 
zu gewähren. 
Wird eine alleinstehende weibliche Person infolge eines entschädigungspflichtigen 
Unfalls getötet, so erhalten ihre hinterbliebenen Kinder die bezeichneten Renten. 
Hat eine verunglückte Ehefrau wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Mannes den Lebens- 
unterhalt der Familie ganz oder uberwiegend bestritten, so erhalten bis zum Wegfalle 
der Bedürftigkeit der Witwer und die Kinder die Renten. 
Bei Totung einer Ehefrau, deren Mann sich ohne gesetzlichen Grund von der 
häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und seinen Unterhaltspflichten entzogen hat, ist die 
Berufsgenossenschaft befugt, den hinterbliebenen Kindern die Renten zu gewähren, obwohl 
diese nicht vaterlos sind. 
Hat der Getötete Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern ꝛc.) ganz oder 
überwiegend ernährt, so erhalten diese eine Rente von insgesamt 20 Prozent des Jahres⸗ 
arbeitsverdienstes des Verstorbenen, welche bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit zu zahlen ist. 
Auch elternlose Enkel eines tödlich Verunglückten erhalten unter der gleichen Voraus⸗ 
setzung eine Rente von insgesamt 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes, welche bis 
zum Wegfalle der Bedürftigkeit und spätestens bis zum Tage der Vollendung des 
16. Lebensjahres zu zahlen ist. 
Der Gesamtbetrag der an die Hinterbliebenen zu zahlenden Renten darf 60 Prozent 
des Jahresarbeitsverdienstes nicht ubersteigen. Ergibt sich ein höherer Betrag, so werden die 
Renten gekürzt. Hierbei gehen der Ehegatie und die Kinder den Verwandten der aufsteigenden 
Linie vor, diese wieder den Enkeln. Konkurrieren Verwandte der aufsteigenden Linie 
verschiedenen Grades miteinander, so gehen die Eltern des Getöteten den Großeltern vor. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht im 
Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, haben keinen Anspruch auf Rente. Diese 
Bestimmung kann durch den Bundesrat für bestimmte Grenzbezirke des Deutschen Reiches 
und im Folle der Gegenseitigkeit auch für die Angehörigen außerdeutscher Staaten außer 
Kraft gesetzt werdenẽ. 
Also nicht selten bis zum Tode. h 
2 In Falle der Wiederverheiratung hat die Witwe Anspruch auf, eine Abfindung im Betrage 
von 60 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. Der geschiedenen Ehefrau steht ein Anspruch auf 
Hinterbliebenenrente micht zu. R.E. 1825, A. . 1900. S. 780. 
3 Geschehen durch die Bu aid esratsbeschlüsse vom 23. Mai und 29. Juni 1901, vom 16. Oltober 
1902 und 250 Juni 1963, abgedruckt i. d. Anr. s901 S. 418 u. 450, 1902 S. 674 u. 1908 S. 467. 
Encyklopäͤvie de Kechis wissenschaft, 6. der Neubearb- 1. Autl. Bd. II. 50
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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