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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896405800
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236545
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
924 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Besonderer Teil. §§ 433 - 661, 705 - 758, 779 - 811 erläutert von Dr. Karl Kober; §§ 662 - 704, 759 - 778, 812 - 852 erläutert von Dr. Theodor Engelmann
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeiner Teil. §§ 241 - 432 erläutert von Dr. Ludwig Kuhlenbeck
  • Besonderer Teil. §§ 433 - 661, 705 - 758, 779 - 811 erläutert von Dr. Karl Kober; §§ 662 - 704, 759 - 778, 812 - 852 erläutert von Dr. Theodor Engelmann

Full text

98 
II. Zivilrecht. 
sich, wie für alles germanische, auch auf das römische Recht!. Ein zweites System geht 
dahin: das Versäumnisurteil an sich ist endgültig, aber der Säumige hat die Möglich— 
keit, wenn er Entschuldigungsgründe vorbringt, seine Wiedereinsetzung in den früheren 
Stand, seine in integrum restitutio, zu verlangen. Der gemeine deutsche Prozeß hing 
dem letzteren System an. Es ist aber gegenwärtig von den festländischen Rechten vielfach 
verlassen zu Gunsten des französischen Systems, das allerdings bereits in Frankreich selbft 
folgende Umgestaltungen erfahren hat: das erste Versäumnisurteil war ursprünglich 
vorläufig, es stand unter einer aufschiebenden Bedingung; die aufschiebende Bedingung 
aber ist zur auflösenden geworden; und damit die auflösende Bedingung eintritt, muß 
die durch Versäumnisurteil bedingt beendigte Sache durch den sogenannten Einspruch 
einem neuen Verfahren unterworfen werden. Davon ist später (S. 161) zu handeln; 
es ist dies der Fall eines Prozesses mit einer Verfahrensmehrheit. 
Soweit die Grundprinzipien. Sie erhalten aber nach verschiedenen Richtungen hin 
noch ihre nähere Ausgestaltung. Schon oben wurde bemerkt, daß beim Ausbleiben des 
Beklagten nicht etwa der Anspruch, sondern nur die Klagtatsachen als zugestanden gelten. 
Dies erfährt noch folgende Beschränkung: nur diejenigen Tatsachen gelten als zugestanden, 
die dem Beklagten im Schriftsatze vorher rechtzeitig mitgeteilt worden sind: denn er soll 
nicht überrascht werden, er soll nur solche Folgen erleiden, die er voraussehen kann. 
Sodann hat man das Versäumnisverfahren auch auf den Kläger übertragen, 
was allerdings weniger wichtig ist. Erscheint er nicht, so soll er als abgewiesen, die 
Klage als nicht schlüssig, der Anspruch als unbegründet gelten, während man früher eher 
geneigt war, bloß eine absolutio ab instantia eintreten zu lassen. Der Beklagte hat 
allerdings ein Anrecht darauf, mit der Sache ein für allemal fertig zu werden. 
Von der größten Bedeutung ist die Versäumnisfrage in dem Fall, wenn die 
Partei erst nachträglich säumig wird. 
Hier hat man in der deutschen 8. P.O. einen Versuch gemacht, welchen keine 
andere der neuzeitigen Prozeßordnungen gewagt hatte. Auf Grund des Gedankens, daß 
jeder Verhandlungstermin die früheren Termine rekapitulieren muß, hat man folgendes 
geschlossen: wer in früheren Terminen verhandelt hat, aber in einem späteren ausbleibt 
und mithin die früheren Termine nicht rekapituliert, wird für völlig säumig erklärt, als 
ob er im Prozeß gar nicht erschienen wäre: alle seine früheren Erklärungen und alle 
Beweise zu seinen Gunsten werden als nicht vorhanden betrachtet; vorbehaltuch natürlich 
des Einspruchs (88 381, 832 8. P.O.). Dieses Verfahren ist von großartiger Logik, es 
sprechen dagegen auch keine überwiegenden sachlichen Gründe; wenigstens als Normal— 
verfahren ist es beizubehalten, vorbehaltlich etwaiger Abweichungen im Verfahren der 
Amtsgerichte. 
e) Ineinandergreifen im Familienprozeß. 
8 42. Diese Sätze des Vermögensprozesses passen nicht für den Familienprozeß, 
wo der Grundsatz des Anerkenntnisses und Zugeständnisses nicht gilt. 
Das Anerkenntnis des Beklagten hat hier keine erledigende Kraft. Das streitige 
Rechtsgut ist ja der Partei nicht preisgegeben; sie kann auch nicht mittelbar die Ehe 
und das Familienverhältnis nach Belieben zur Lösung bringen, indem sie den Klag-— 
anspruch anerkennt (98 617, 640f., 670 8. P. O.). 
Was aber die Kongruenz betrifft, so gilt dasselbe wie bei dem Zugeständnis (S. 94 f.): 
die Kongruenz wirkt entweder nur einseitig oder sie wirkt gar nicht (S8 617, 640 f., 670 
3.P.O.). Und was die Versäumnis des Beklagten betrifft, so kann das gewöhnliche 
Verfahren nicht gelten, denn es beruht auf einer Verallgemeinerung des Kongruenzgrund— 
satzes. Hier tritt vielmehr folgendes ein: 
1. Der Richter kann (mindestens im Ehe- und Familien-, wenn auch nicht im 
Entmündigungsprozeß) das Erscheinen der Parteien erzwingen; er kann es durch Gelobuße 
und Vorführung (nicht aber durch Verhaftung) (88 619, 6406, 641 8. P. O.)2. 
wVgl. darüber unten S. 161. * 
33 g8 654 f 671 3.P. s. ist einstweilen abzusehen; darüber unten S. 102.
	        

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Organizacion Política Y Económica de La Confederacion Argentina, Que Contiene: 1. Bases Y Puntos de Partida Para La Organización Política de La República Argentina; 2. Elementos Del Derecho Público Provincial Argentino; 3. Sistema Económico Y Rentístico de La Confederacion Argentina; 4. De La Integridad Nacional de La República Argentina, Bajo Todos Sus Gobiernos. Impr. de José Jacquin, 1856.
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