Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

LO050 
VII. Aöfdnitt: Sinzelne Schuldverhältnifie. 
Arbeitsverhältnis auf undeltimmte Zeit N na mit dem Ybmaße, daß der 
erftauläffige Ründigungstermin der die inimaldauer begrenzende Zeitpunkt 
ift, erfterenfals8 enbdigt das Dienjtverhältnis mit Ablauf des Termins, ohne 
daß eS einer vorherigen Kündigung bedarf (übereinitimmend Sigel a. a. Di 
:eilweife abweichend Lotmar Bd. 1 S. 550). Ueber Dienftverhältnife 
‘peziell zur Brobe f. unten Bem. 3. 
Einer derartigen gewiffermaßen rechnerifchen Umarenzung {tebt übrigens 
nach der Natur der Sache, wie nach ausdrücklich gefeßlidher Er- 
mähnung im Abf. 2 (Me. IL, 464) ganz gleich jene Beftimmung einer 
Zeitdauer, welche Jidh aus der DBefchaffenheit und dem Zwecke der 
EHE ergibf. Wird 3. B. ein Dienitmann ausfehlieBlih zu einer 
beftimmten Beforgung aufgeboten, fo endigt das dadırch begründete Dien- 
verhältnis mit der Vollendung des Gefchäfts. Wird für einen Schwer- 
franfen Bflegeperfonal engagiert, Jo endigt defjen Dienitverhältnis von felbit mit 
der Genejung vder dem Zode des Kranken. SE& it hier, wie Lotmar Bd. 1 
S. 525 zutreffend bervborhebt, durchweg der Umfang der Arheits- 
aufgabe, wonach fich die Bertragszeit richtet. 
Die hier gemeinten Merkmale müllen aber bei Uoihluß des Vertrags 
jo zum Ausdrucke gekommen fein, daß beide Teile {ie erkennen konnten. 
Das in Ubi. 2 gebrauchte Wort „entnehmen“ it im fubjektiven Sinne 
zu bverfteben vom Standpunkte der Barteien aus, nicht objektiv, da e8 {ich 
ia im runde um eine VertragSabrede handelt (fo mit Recht Sigel a. a. D. 
S. 150, }. au Lotmar Bd. 1 S. 526). , 
AUS ein Dienftverhältnis auf beftimnte Zeit wurde es in der RIRK. nach 
Ber. S. 49 auch betrachtet, wenn eine Dieniileiftung zur Serftellung einer 
beitimmten Zahl von Stücken gegen Stüclohn eingegangen wurde. 
Man nahır an, daß hier der Vertrag bis zur Vollendung der Arbeit {till 
Icweigend vereinbart fei. , 
Sm übrigen it fpeziell die natürlidhe Begrenzung der Ver: 
tragsSzeit im obigen Sinne ee im Beitlohbnvertrage wie im 
Mfkord anzutreffen vgl. hiezu VBorbem. IV, U). Im Beitlohnvertrage 
itect eine folcdhe, wenn 3. B. für Tage oder Wochenlohn jemand feine 
Arbeit zur Sinbringung einer Ernte, zur Entladung eines Schiffe8 2C. 
zugefagt bat; bier enbigt die Wertragszeit mit der HR jener YAuf- 
gabe (vgl. oben a), Das gleiche gilt bei zahlreiden YA£kord fällen. 
Anderfeits find aber ebenfo Häufig die Akkorde, welche der natürlichen 
DBegrenzung entbehren, insbefondere fommen auch vielfach Stücklohnberträge 
vor, die troß Bejchränkung der Arbeit auf eine Stückzahl keine natürliche 
Begrenzung des Arbeitsverhältniffe8 bieten 3. B. Üebernahme von Akfkorden 
im einer Baufchreinerei, ohne daß dabei bei Sertigftellung der Mifordarbeit 
das Arbeitsberhältnis gelöjt wird), Hieraus ergibt jich im allgemeinen, daß 
die Stellung oder die Vereinbarung einer Arbeitsaufgabe von be} dh ränktem 
Umfange nicht notwendig auch eine natürliche Begrenzung des 
Arbeitsverbältniffes in fich Apliert. Maßgebende Kriterien find in diefer 
Hinficht, abgefehen von dem deutlich erklärten Willen der Barteien, die Bez 
Ichaffenheit der Arbeit, die näheren Umftände (3. B. Ständigkeit oder Un- 
;tändigfeit bes Arbeitsbedarfs oder der Betrag ‚der vorausbezahlten Vers 
ar das GHerfommen oder die VerkehrSfitte. Val. Lotmar Bd. 1 
. 526 f. 1omie 3b. 2 S. 470, 537, 586 und auch Sigel a. a. OD. S. 150, 151, 
der darauf hinweilt, daß aus praktifhen Örinden, zumal auch der Gejep- 
geber den Akkordvertrag al8 einen Arbeitsvertrag sui generis nicht geregelt 
bat, die ©emerbegerichte bisher an dem Sake felthielten, daß auch ‚bei 
ffordarbeit mangelS$ einer anderweitigen Vereinbarung die gefeblihe 
Kündigungsfrift einzuhalten fet. , 
Schwierig tt in der Prazıs oft die Frage, ob eine natürlidhe Be 
QrenzUNG auch) dann anzunehmen ijt, wenn der Verpflichtete bloß zur 
uSbhilfe eingeitellt wird. Wenn diefer Zweck bei der Sinftelung aus- 
drücklich hervorgehoben wurde, fo muß das Aushilfeverhältnis mit CEr- 
reichung des Aushilfezwecds endigen, ohne daß eS einer vorherigen Kündigung 
bedarf; das Dienftverhälinis kann hier nicht von beiden Feilen jederzeit 
gelöft werben, endiat vielmehr erft, wenn Die Au8hilfe als foldhe erledigt ift, 
ober aber durch eine etma befonders vereinbarte Kündigung (fo Sigel a. a. D. 
S, 151 und Sotmar_ Bd. 1 S. 593; a. M. Staub in nm. 1 3u S 69 
HGB, Nelfen a. a. DO. S. 749 und Gewerbegericht Bd. 7 S. 178 und 194 
Jowie Brenner a. a. OD. CS. 67. 
rn 
’) 
4)
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.