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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

VII AbfOnitt; Einzelne Schuldverhältniffe. 
3isher in den Händen des Unternehmers befindlichen Werkes (fo mit Recht 
Docdhnahl a. a. DO. S. 300 und 301; f. ferner auch Rıpr. 5. LG. [Bofen) 
Yb. 6 S. 84 [Abnahme von Maler= und Ölojer-Arbeiten an einem Gebäude), 
dagegen DES. Koftoct Seuff. Arch. Ybd. 64 Nr. 191. Wegen bloker 
Neparaturarbeiten f. aber unten Bem. IV, b. 
Eine Abnahme kann auch in bezug auf Teile des Werke8 erfolgen, 
val. biezu 8 641 Saß 2 mit Bem. 3 zu $ 641. 
Eine durch die Umftände gebotene Benußung eines Baue3 unter Ein- 
ipruchserhebung wegen mangelhafter Bauausführung itellt feine Aonahme 
im Sinne bes $ 640 dar, vgl. DL, Kolmar in EM. Btichr. 1906 S. 421, 
). auch Sur. Wicdhr. 1908 S. 303 und echt 1909 Yr. 3542, 
IH. Abnahmebfliht, Da die Abnahme mit beftimmten redhtliden Wirs 
fungen (f. unten Bem. V) ansgeftattet it, insbefondere in bezug auf Entrichtung 
der Vergütung, Tragung der Gefahr, Beginn der Yerjährung, 10 
begründet das BGB. auch für den Beiteller eine Nbnahmep {licht Diefe wird durch 
3 640 Hof. 1 ausdrücklich gefeblich feltgelegt. 
a) Die Abnahmepflicht erftrecdt fich aber nur auf ein Dean nme her: 
geftellte3 Werk. Daß e8 diefe Eigenichaft habe, hat erforderli enfalls 
der Unternehmer zu beweifen, welcher Abnahme verlangt. 
Viegt ein vertr A ANges Werk nicht oder noch nicht vor, fo kann 
der Befteller die NWonahme verweigern, d. b. die rveale Aonahme ab- 
‘ehnen, und zwar gleidhviel, ob der Mangel erheblich i{t oder nicht; 
ogl. NOS. in Jur. Wichr. 1907 S, 744, Recht 1908 Nr. 3797, 1909 Nr. 659. 
‚Die Unerheblichkeit hat nur die in 8 634 Ab). 3 beftimmte Folge, di 
das KRecht der Wandelung wird foldhenfall8 ausgefchloffen, nicht aber z. BD. 
die Einrede des nicht erfüllten Vertrags [S 320], val. die Bem. zu S 633, 
Neumann in Bem. 2, PB. Il, 315 und vol. € 18 572, 1. aber auch Seuff. 
Arch. Bd. 63 Nr. 223 (Hamburg), ROE, Bd. 69 S. 381). Eine Ertlärung 
muß der Beiteller aber immer abgeben, wenn ibm die Nonahme feitens des 
Internehmer8 angefonnen wird. 
Erfolgt Ablehnung, weil ein Mangel (im weiteren Sinne des 8 459 
363.) vorliege, fo liegt der weitere Verlauf auf dem gefeßlidhen Wege der 
Mängelräüge und deren Folgen. Erfolgt Abnahme, fo it, wie oben unter 
Bem. II, b näher erörtert, eine {pätere Mängelbeanftandung durch die 
Tatlacdhe der Abnahme in der Regel nicht ausage/chloffen. In bezug auf 
die Beweislaft gilt dann aber auch hier 8 363 BGB. . 
Ausnahmsweife, im Falle des 8640 Mbf, 2 (Abweichung von LLR. 
1. 1 Fit. 5 8 530), wenn nämlich der Befteller ein mangelhbaftes Werk 
abnimmt, obihon er den Mangel kennt, i{t aber einem 6 Mo 
Werke gegenüber ein ausSdrücklicher Ned t8vorbehalt bebufs Wahrung 
der Mängelrüge notwendig. Wegen des Erfaßanfipruchs nach $& 635 
|. oben in Bent, 1, c. Zu beachten ift auch hier, daß, wie {don in den 
Dem. zu S 460 dargelegt wurde, die Begriffe „nicht gekannt“ und „ver- 
dorgen“, dann „gefannt“ und „offenfichtlich“ TeineSweg8 gleichbedeutend find. 
Die „Kenntnis“ des Beftellers hat nötigenfall8 der Unternehmer, den 
eventuell nötigen Vorbehalt der Beiteller zu beweifen. 
Hiebei find freilich die Worte „bei der Abnahme“ im Kohmen des 
Mbf. 2 nicht auf ihre buchftäblidhe Bedeutung einzuengen (val. ROES. 
Bd. 58 S, 261). Auch vorher erklärte Vorbehalte wahren die Nechte 
des Abnehmenden, wenn fie nur erkennbar aufrecht erhalten werden, {. KOEC. 
im Jur. Wichr. 1910 S. 389, NOS. Bd. 73 S. 146. 
Daß zur vertragsmäßigen Hingabe des Werfke8 unter Umitänden aud) not- 
mwendige Anweifungen und Aufkflärungen des Unternehmers GG S. 
bei einer Maichine) gehören Können, betont mit Recht Planck zu S& 640. 
Dies ergibt fih aus dem allgemeinen 8 242, 
De Ta auf Abnahme ift Jelbftändig flagbar (ebenfo Pland 
3 
‚ Die Beweislaft dafür, daß die Vorausiebungen des Anfpruchs 
bopfiegen, 5. 5. daß das Werk vertragsmäßig hergeftellt it, trifft den Unter“ 
nehmer. 
‚Sat fich der Unternehmer bei Beanftandung des Werkes zur Lieferung 
eine8 mangelfreien Werke8 erboten, der Befteller aber abgelehnt, fo kann 
leßterer der Klage des Unternehmers auf Bablung nicht die Cinrede des 
nicht erfüllten Vertrags entgegenjeben, val. Kur. Iichr. 1906 S, 333. 
N 
.
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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