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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

112 
VII. Wbignitt: Einzelne Scquldverhältnifije. 
Ausführung infolge eines vom Beiteller zu vertretenden Umfiandes). Vol. 
biezu auch NOS. in El1.-Lothr. Btfchr. 1906 S, 338, 
Der Unternehmer ann aber auch von den SS 642, 643 Gebrauch machen, 
die ergänzend eingreifen, da der Unternehmer für die oben erwähnten 
Spezialfälle eines Annahmeverzugs des Beitellers noch eines befjonderen 
RechtsfidhußesS bedarf (WM. II, 494 ff.; MB. 11, 328). Diefer befondere Recht3- 
IOuß befteht in zwei Richtungen: 
x) 8 642 gewährt dem Unternehmer unter Fortbeftehenlaffen des 
Bertragsverhältniffes einen Ent{hHädbigungsanipru®. 
6) S 643 läßt eine Kündigung des BVertragsverhältnifjes eintreten 
nach fruchtlofem Ablauf einer beftimmten Nadhbholungsirift, 
Ein Klagerecht dagegen auf Vornahme einer zur Heritellung des 
Werkes erforderlidhen Handlung des Befteller8 hat der Unternehmer 
nicht (übereintimmend ROSS, Bd. 37 S. 241; der Unternehmer it auch nicht 
Defugt, die dem Beiteller obliegende Handlung felbit vorzunehmen). , 
Wenn die Handlung dem Beireller unmöglich wurde, ohne daß er fein 
Verhalten zu vertreten hat 3. B. er it geltorben), fo kann S 642 um 
deswillen nicht zur Anwendung fLommen, weil folchenfalls au fein Ans 
nahmeberzug eintreten Konnte, val. oben in Ben. a, DVertmann in Bem. 6 
ınd Sotmar Bd. 2 S, 709. , . 
Wegen der HandelSgefhäfte vol. in diefer Sinficht auch S& 381 Abf. 2, 
375 H6OB., Aronacher, Der Werklieferungsvertrag nach S 381 Abi. 2 HGB. 
München 1906) und Lotmar &d. 2 S, 707 ff. 
Eine U der Rechtsfolgen des Verzug3 beim Werkvertrage 
mit den Rechtsfolgen des Verzug8 bei anderen Tyvyen des Arbeits: 
bertrags 1. bei Lotmar Bd. 2 S, 704—708, 821, 839 ff. 
‚8, Die 58 642, 643 und auch 645 feben ferner allgemein voraus, daß e8 fihH um 
än nit vollendetes Werk handelt. Daher Urt mit diefem Falle eine aus 8 326 
hergeleitete Schadenserfaßforderung ‚nicht vereinbar, da die Beitimmung des 
5 326 einen Verzug bei Annahme des fertig gefellten Werkes vorausfebt. 
. 4. Ein Leiltungsverzug wird nämlich durch die Unterlaffung der EA 
eiten8 des Beitellers nicht begründet. Val. ROES. Bd. 53 S. 222, ebenfo au Plan 
und Vertmanıt. 
IL Der Entjhädigungsanfpruch des 8 642 im einzelnen. 
1. Seiner rechtliden Natur nad it dieijer Anfpruch nicht ein Vertrags» 
anfpruch auf die vereinbarte Vergütung (val. 8 615), jondern ein eingefOräntter Ent- 
Ihäbigungsanfpruch val. DVertmanı, Vorteilsausgleihung S. 41 und Hem. 2 zu $ 642, 
Schöller in Gruchot, Beitr. Bd. 46 S. 33). Vgl. ferner auch Lotmar Bd. 2 S. 698 ff. 
708 ff. (qualifizierter Unnahmeverzug). 
2, Er üt nicht der gewöhnlidhe Schadenserfabanfpruch auf das volle Erfüllungs- 
intereffe. Seßteren mag der Unternehmer aus anderen KRechtSgründen geltend machen, 
wenn und mo Die Borausfekungen dazır gegeben find, insbefondere wenn den Beineller 
dei feinem Verhalten ein vertragswidriges Verfhulden trifft. Von einent folchen Bere 
jchulden tft in $ 642 feine Nede; eS bildet daher für den Ent/hHädigungsanfipruch hier keine 
Borausfeßung. Diefer ift vielmehr nur davon abhängig, daß ein Unnahmeverzug 
in obinem Sinne Men. 1) vorliegt. Val. biezu auch Schöller a. a. OD. und Lotmar 
Bd. 2 S. 709. 
/ 3. Der leitende Grundgedanke gebt, wie id aus %. II, 328 ff. N dahin 
daß man dem Unternehmer nicht zumuten könne, feine Beit, feine Arbeitskraft, feine 
Einrichtungen dem Beiteller auf ungemeflene Dauer zur Berfügung zu halten, und daß 
man daher auch dem Unternehmer eine gewilfe ED N zubilligen müffe, wenn 
hm durch einen Abnahmeverzug jener Art auf Seite des Belftellers Nachteile erwachfen. 
Diefer Örundgedanke {piegelt fich auch in einigen. Zolgefäßen: , ” 
a) Der Anfpruch auf Entjchädigung it gegeben, fobald die im S 642 Abi. 1 
bezeichneten objektiven und Aubjektiven Vorausfebungen begründet find. 
Nicht erforderlich it ein befonderer Nachweis des Unternehmers, daß und 
inwiefern ihm ein befonderer Schaden erwachjen jei. Mit anderen 
Worten: die fog. Entfchädigung trägt den Charakter einer Abfindung, 
Erlitt der Unternehmer durdh den Unnahnieverzug des Beiteller8 noch einen 
meiteren Schaden, hatte er deswegen inShejondere 3. 3. erhöhte Auf 
wendungen zu machen, fo find hierau8 erwachfende Erfaßanfprüche zwar 
gegen den Beiteller nicht ausgefchloffen, fie fönnen aber nicht auf 8 642 ich 
Itüßen, fondern nur auf die allgemeinen Rechtsarundiäbe, bedürfen alto 
3)
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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