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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

1172 VII Abjonitt: Einzelne Schuldverhältniife, 
Bei Bewerbungen von gleicher Würbdigkeit finden auf die Zuertheilung des 
BreijeS die Vorfjchriften des & 659 Ab]. 2 Anwendung. 
Die Nebertragung des EigenthHums an dem Werke kann der Auslobende 
nur verlangen, wenn er in der Auslobung beftimmt Hat, daß die Uebertragung 
erfolgen 1oll, 
©. I, 584; JI, 592; JIL 648. 
Breisausfohreiben. 
I. AUgemeines, Im $ 66L gibt das BOB, fchließlih noch einige Sonder- 
vorfchriften für eine befondere Unterart (M. 11, 523) der Auslobung, nämlich für die 
„Ausiobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenitande hat“, Soweit 
diefe Sonderbeitimmungen nicht eingreifen, bleiben die allgemeinen Borfehriften über 
Auslobungen auch für die im S 661 hegriffenen Fälle maßgebend. 
»1 Bur Anwendung des S 661 wird vorauSgefeßt, daß in der Auslobung 
öffentlih zu einer Breisbemerbung, nicht etwa bloß zu einer fonkreten 
einzelperfönlichen Handlung, einem Einzelwmerk aufgefordert wird, daß all 
der zufolge der Auslobung Handelnde mit anderen etwa dem gleichen Biele 
zuftrebenden Perfonen in Konkurrenz tritt im Wege einer förmlichen Be: 
merbung um die ausgefeßte Belohnung, den Preis. 
Diefe Preisausfegung kann gefjchehen entweder Für die alleinige befte 
Veiitung oder aber auch in der Urt, daß die beitimmte Gefamtbelohnung je 
nach dem Verhültnifje der Einzelleijtungen zueinander in mehrere Preile 
abgeftuft mird. Dicht ausgefühlofjen it auch, vorzufehen, daß überhaupt fein 
reis erteilt wird, wenn ein beittmmter Würbigkeitsgrad nicht erreicht if. 
) Gegenitand einer Preisbewerbung im Sinne des $ 661 kann die Löfung 
von Aufgaben der verfchiedenften Art fein. In M. II, 523 find erwähnt Auf“ 
gaben aus den Gebieten der Wiffenfchaft, Kunft, Technik. Dies jeht aber 
dort nur beifpielSweife, wie fich Kar ergibt an8 der VBeihligung des Wortes 
„namentlich“ und dem Zeichen „2“. So auch Plant zu S& 661. €3 Können 
aber noch andere Vreisbewerbungen Hieher in Betracht fommen, namentlich 
aus dem Gebiete des Sports (Wettrennen, Kegatten und Nehnliches). Zu 
treffend findet Blanck das Charakterihifdhe der Breisbewerbung allgemein 
darin, daß die geftellte Nufgabe verfhiedene Löjungen zufäßt und daß 
ein Wettbewerb möglich ift. „Berfchiedene Löfungen“: d. h. in der Urt, in 
der Ausdehnung, in der Beit. 
U. Sonderbeitimmungen des 8 661. 
1. Bor allem Ihreibt die Gefebesitelle vor, daß die Auslobung zur a 
in der Bekanntmachung eine Frift (M. 11, 523 fagen: eine Zeit) für die (Förmliche 
Bewerbung benimmt haben muß. Sonit it eine derartige Auslobung nicht gültig. AS 
rund Lhiefür it in M. II, 523 angeführt, „daß in Ermangelung einer folden Bekannt 
machung bei diefen auf Konkurrenz geitellten Ausiobungen der Auslobende ftetS noch auf 
zin befieres Werk warten und nicht genötigt merden Könnte, unter den zur Bewerbung 
geftellten Zeiftungen die übliche Wahl zu tIreffen“. 
ı) Der im & 661 geitellten Friltfegung muß auch gleidhgeitellt werden die Be- 
jtimmung eineS feiten Zermin8 zur Aonkurrenzleiftung (Tag, Stunde) 
mie Jolcdhe namentlich bei Sportfämpfen üblich it. 
Wird die Zriit (oder der Termin) vom Preisbewerber mit feiner Be- 
werbung verfänmt, fo verliert diefer jeden Anfpruch und zwar, wie Dert- 
mann Bem. 2 richtig bemerkt, aud dann, wenn die Löfung der Aufgabe 
jelbit rechtzeitig erfolgt fein follte. Umgekehrt it bei FriftfeBung nach $ 658 
Ubf. 2 die gefchehene Auslobung „im Zweifel“ unwiderruflich. 
Sn welcher Art die Bewerbung erfolgen müffe, it im Gefege nicht 
näher beitimmt. Maßgebend iit dafür in diefer Hinficht znnächit das in der 
Yuslobung Beitimmte, dann auch das in der Matur der Aufgabe Gelegene 
oder der Sitte Entfpredhende GG. B. bei Wettrennen: fog. Nennungen, 
Erfdheinen am Start und dal.) 
Daß eine erklärte Bewerbung au wieder zurüdgezogen werden 
fönne, erfdheint nicht zweifelbalt, Nur können damit nach Maßgabe der 
Auslobung auch beitimmte Nachteile verbunden fein, wie 3. B. Verluft vor 
Tog. Einfäßen, Verfall von Reugeldern 2C. 
Dagegen ift, wie fih auZ der Heitbeftimmung ergibt, die Nu3lobung hier 
unwiderruflich und bindet auch die Nechtsnachfolaer in aleicdher Weite. 
-
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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