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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

23, Titel: Schuldverfehreibung auf den Inhaber. 8 798. 1497 
Der Schuldner, nämlihH der AusSfteller, darf den Inhaber (wie 
beim einfachen Legitimationspapier) alS verfügungsSberechtigt anfehen 
und de8halb insbefondere an ihn leiften. 
Der Snhaber kann, ohne fein Eigentums- oder fonftiges Verfügungs- 
cecht darzulegen, die Leiltung erheben und überhaupt das ®läubiger- 
cecht ausüben. € bleibt lediglich Sache des Ausiteller8, den Mangel 
zine8 BerfügungSrecht3 im Einzelfalle darzutun (vgl. unten Bent. V). 
Die Tragweite diefes Sapes geht hier Jogar über den Hahmen einer 
bloßen Vermutung hinaus, Das Gejfeß will nämlich durch feine 
Safjung (vol. %. IX, 532) zugleih zum Ausdrucke bringen, daß der 
3nbhaber geradezu einen materiell-redhtliden Antpruch 
darauf habe, als Gläubiger zu gelten; mit anderen Worten: er 
wird, felbft wenn ihn daS SGläubigerrecht im konkreten Zalle fehlt, 
als Gläubiger geradezu fingiert. 
Sm Sinne diejer beiderfeitigen Wirkungen kann man daher auch fagen : 
Das Inhaberpapier erweift fich dem praktijhen RKefultate nach al8 ein 
doppelfeitigeS Legitimationspapier, nämlih fowohl für den 
Schuldner als auch für den Gläubiger. 
Für den Fall, daß dem Inhaber ein VerfügungsSrehHt über die 
Urkunde zurzeit nicht zukommt, befteht nicht etma eine Süde des 
Sefebes in dem Sinne, daß dann auch kein Gläubiger vorhanden fet und 
mithin das Schuldverhältni8 des Ausfteller8 nicht länger fortbefteben könne, 
jondern eS$ wird (ich hier die Auffalfung vertreten lafjen, daß eben unter 
deflen das Gläubigerrecdht einftweiken ruht (B. II, 531). 
3. Der Eigentümer eines Inhaberbapier8 hat gegen den unredlichen (f. aber 8 935) 
a bie VBindikationsklage If. 8 985 und aucddH S 1007), Baal. Kuhlenbeck 
Note 5. 
HF 
IV. Die Legitimation des Inhabers, 
Die Legitimation des Inhabers befteht in der VBerfügungsmacht über die 
Urkunde, mit anderen Worten: die Faktifde NuSübung des in dem Papiere ver: 
brieften RNechteS ijt von der Innehabung des Bayier8 abhängig, nicht aber das Recht 
felbit f. oben III, 1). 
a) YUSs Inhaber erfcheint hier allo, wer das Bapier derart in feiner tatfäclidhen 
Gewalt hat, daß er e8 jederzeit vorlegen kann (bal. hiezu Cofack II S& 260). 
Der Begriff des Jnhabers dedt ih hier mit dem des Befibers 
nicht durchweg. Sr ijt zum Teile meiter — denn e8 Kann 3. BD. auch 
in bloßer Befißdiener (S 855) im einzelnen Falle als Inhaber erfcheinen —, 
zum Teil enger, denn der Inhaber muß die unmittelbare gegenwärtige 
Sewalt über da3 Papier haben, während dem Befiger folche zeitweile mangeln 
fan, 3. B. der Befiker hat das Papier verlegt. Er bleibt zwar noch Bes 
über, kann aber in diefem Stadium nicht mehr al8 Inhaber gelten. 
Der Inhaber kann feine Gewalt au durch einen Stellvertreter 
geltend machen. Infolange und infoweit kann er aber Day au das Recht 
2u$ dem Papiere nur durch eben diefen Stellvertreter geltend machen, was 
ich wieder auZ dem Begriffe des Inhaber8 ergibt. (Cofadk a. a. D.. 
Die Legitimation de8 Yubaber3 in diefem Sinne befhränkt fih im übrigen 
nicht auf das Recht, die Leiftung zu erheben. Der Inhaber ift auch legiti- 
miert, mit dent Ausfteller Vergleihe und ähnliche Rechtögefchäfte abzır= 
IchlieBen, in8befondere dem Ausiteller bei der Einlöfung durch Aushändigung 
der Schuldverfchreibung das Eigentum an diefer zu verfchaffen. Db ftein 
Berfügungsrecht auf dem Eigentum oder einem anderen ItechtSgrunde berubt 
MNießbrauch, Pfandrecht oder Ermächtigung des Eigentümers 20.), kommt 
diebei nicht weiter in Betracht (B. II, 532). 
o) Ueber das Recht des Ausftellers, die NuShändigung der Schuld- 
verfhreidung gegen Leiltung zu verlangen, 1. $ 797. 
V. Das Beanitandungsremt des Ausitellers, 
€ II und damit das Gefegbuch felbit haben Den Standpunkt des €. I, daß der 
Ausiteller dem Inhaber unter allen Umftänden und daher fogar dem unredlihen Er- 
merber gegenüber leiften müfle, aufgegeben (vgl. hiezw oben Bent. IIND. Die Kückficht 
auf Tre und Ölauben verlangt eine Einfohränkung des undbedbingten Schuße3 des Yn= 
Oabers. Man verlieh deshalb dem Ausfteller ein Beanftandungsrecht (vgl. hieher 
33. II, 532—537) mit dem rechtliden Jubalte, die Leiftung verweigern zu dürfen, 
als Snhaber zur Berfügung über die Urkunde nicht berechtiat ift.
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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