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Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

Monograph

Identifikator:
826042163
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-35589
Document type:
Monograph
Author:
Kolb, Georg Friedrich http://d-nb.info/gnd/118564765
Title:
Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde
Edition:
4. umgearb. Aufl.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Felix
Year of publication:
1865
Scope:
1 Online-Ressource (XX, 548 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde
  • Title page
  • Contents

Full text

RUSSLAND. — Sociale, Gewerbs- und Handelsverhältnisse. 133 
Eigenthum an den unterirdischen Producten. Jagd und Fischerei auf 
den Ländern der Bauern gehören den Gemeinden, ebenso die Schankge 
rechtigkeit (doch gehen die Einkünfte dieser vorläufig an den Staat, zur 
theilweisen Entschädigung der Gutsbesitzer). An die Stelle der mannich- 
fachen bisherigen Abgaben der Bauern an den Grundbesitzer tritt eine 
Grundsteuer an den Staat, welche aber nur zwei Drittel der bisherigen 
Lasten beträgt. Die Gutsbesitzer werden in der Art entschädigt, dass 
ihre bisherigen Einnahmen aus Frohndienst und Abgaben geschätzt wer 
den. Von den ersteren wird %, von den andern ‘4 abgestrichen, dann 
das Ganze zu 6 Proc. capitalisirt (d. h. mit lfi% multiplicirt) und ihnen 
dafür Verschreibungen gegeben, die aber nur mit 4 Proc. verzinst und 
mit 1 Proc, amortisirt werden. (Durch diese verschiedenen Manipula 
tionen, erst Abzug, dann Capitalisirung blos im 16%fachen Betrage, 
endl. Vergütung in 4proc. Papieren, sank ein Einkommen von 1000 R. 
gerade auf 500 herab.) 
Gemeindeverband. Mit einem ganz eigenthümlichen, wahrhaft so- 
cialistischen Bande umfasst die Gemeinde ihre sämmtlichen Angehö 
rigen. Die slavische Einrichtung schliesst die Autonomie des einzelnen 
Individuums aus. Die Feldmark, in ihrem ganzen Umfange, ist nicht 
Eigenthum der Einzelnen, sondern der Gesammtheit, der Gemeinde. 
Jede lebende männliche Seele (denn auch hier zählt das Weib nicht) 
hat einen Anspruch auf den ganz gleichen Antheil an allen Nutzungen 
des Bodens. Jeder eben geborene Knabe hat diesen Anspruch von seiner 
Geburt an, sein Vater tritt für ihn ein. Dagegen fällt der jedes Todten 
augenblicklich wieder der Gemeinschaft zu. Ein Vererben nach unsern 
Begriffen findet nicht statt. Waldungen. Weiden, Jagd und Fischerei 
bleiben, wie Luft und Wasser, völlig ungetheilt. Aecker und Wiesen 
werden unter sämmtliche männliche Ortsangehörigen vertheilt, meist ver- 
loost. In der Regel hält man Reserveland für Nachkommende bereit. — 
Dieses System gleichmässiger Nutzung (natürlich auch gleichmässiger 
Leistung) ward von jeher angewendet, gleichviel ob die Gemeinde freie 
Eigenthümerin war (wie alle Kosakengemeinden), oder blos Besitze 
rin (wie auf den Kronländern), oder nur Inhaberin (wie in den leib 
eigenen Communen). Meistens hatten die Leibeigenen eine bestimmte 
Geldabgabe zu entrichten (den Obrok). Häufig vermochten die Bauern 
deren Betrag nicht mehr zu erschwingen. Da kam man zu einer Thei- 
lung des Grundeigenthums. Der Gutslien zog % oder ‘4 des Bodens 
an sich und überliess den Rest an die Gemeinde zu ihrer Ernährung, 
wogegen sie ihm den ersten Theil kostenfrei bebauen (selbst düngen und 
besäen) musste. Natürlich änderte sich dieses ganze Verhältniss mit 
der oben geschilderten Umgestaltung der bäuerl. Zustände. — Ein ei 
gentliches Proletariat kann bei den erwähnten Einrichtungen nicht 
entstehen: ebensowenig ist aber auch ein Aufschwung, eine gehörige 
Entwicklung selbst nur im Ackerbaue möglich, so weit die Bebauer des 
Bodens nicht freie Eigenthümer zu werden vermögen. — Den Polen 
ist durch Ukas vom 2. März 1804 eine der russischen nachgebildete, 
somit auf Grundlage der Selbstverwaltung beruhende Gemeindeordnung 
verliehen worden. Zweck ist auch hiebei : Brechen der Macht des Adels 
und der Geistlichkeit, allerdings aber auch der Nationalität.
	        

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Handbuch Der Vergleichenden Statistik- Der Völkerzustands- Und Staatenkunde. Felix, 1865.
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