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Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

Monograph

Identifikator:
826042163
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-35589
Document type:
Monograph
Author:
Kolb, Georg Friedrich http://d-nb.info/gnd/118564765
Title:
Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde
Edition:
4. umgearb. Aufl.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Felix
Year of publication:
1865
Scope:
1 Online-Ressource (XX, 548 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

470 IV. ffentliches Recht. 
zwischenstaatliche Gemeinleben, die „Staatengemeinschaft“, ist nicht zu einer mit universaler 
Herrschermacht ausgestatteten Gesamtpersönlichkeit organisiert. Es zeigt eine Gemeinschaft, 
kein Gemeinwesen. Das Völkerrecht: ein Gemeinwille, der nicht mehr und nichts anderes 
ist als der Wille aller, der das einzelne Glied der Gemeinschaft, den Staat, nur bindet, 
soweit und solange er von letzterem als sein eigener und der Gemeinwille anerkaunt wird, 
Von solcher Art ist das Völkerrecht. Es gilt für den einzelnen Staat nicht vermöge 
Unterwerfung unter eine höhere Herrschermacht, sondern kraft Selbstbindung an einen 
Gemeinwillen, der nicht anders erzeugt werden kann als durch das freie Einverständnis 
und die Anerkennung aller. Das Völkerrecht bindet, aber es unterwirft nicht. Es 
schmälert daher begrifflich die Souveränetät der einzelnen Staaten um keines Haares 
Breite. Was vom Völkerrecht überhaupt, das gilt auch von den auf seinen Normen 
beruhenden konkreten Rechtsverhältnissen, insbesondere den Staatsverträgen. Vertrags— 
mäßige Leistungen, die dem einen Staate dem anderen gegenüber obliegen, sind nicht 
Pflichten, die von außen und oben her auferlegt werden, sondern Pflichten, die der Ver— 
pflichtete sich selbst auferlegt, Selbstbeschränkungen seiner Freiheit, Betätigung, nicht Preis— 
gabe seines freien Selbstbestimmungsrechts. So läßt sich auch Wesen und Inhalt der 
Staatsverträge dem Souveränetätsbegriff nicht entgegenhalten; das eine verträgt sich mit 
dem anderen vollkommen, — wobei hier noch ganz abgesehen wurde von dem Rechtsinstitut 
der eclausula rebus sic stantibus. Diese Klausel, welche „bei Staatsvertraͤgen, die 
Leistungen bedingen, stillschweigend angenommen wird“ (Bis marck, Gedanken und 
Erinnerungen II 258), redet deutlich genug von der Art und dem Maß der Verpflichtungs⸗ 
kraft völkerrechtlicher Verträge: letztere wollen die Kontrahenten nur soweit und solange 
binden, als jeder von ihnen kraft seines souveränen Ermessens die fernere Erfüllung 
des Vertrages für vereinbar erachtet mit seinen Lebensinteressen und der Erfüllung des 
ihm geschichtlich gewordenen Berufs (Preußen 1866). Das Völkerrecht mutet keinem 
Staate zu, Verträgen auch dann noch Treue zu halten, wenn, bei inmittelst geänderter 
Sach⸗ und Weltlage, die Treue den, der sie hielte, erdrücken, ja auch nur abdrängen 
würde von dem Wege, den er selbst, als den rechten, sich vorgezeichnet hat. Schließlich 
kann jeder Staat seiner Vertragslasten sich entledigen daduͤrch, daß er zum Schwert greift. 
Der Krieg zerreißt alle zwischen den Gegnern Feschlossenen völkerrechtlichen Verträge. 
Der völkerrechtliche Vertrag bindet, und er bindet, wie vorstehend gezeigt, nicht 
unbeschränkt, jedenfalls aber unterwirft er nicht, — es sei denn, daß es Wille und 
Absicht der Vertragsteile war, ein Unterwerfungsverhältnis zu begründen. Nach Art 
und Lage des Falles muß entschieden werden, ob alsdann bei dem Staate, der sich in 
Abhängigkeit von einem anderen Staate begeben hat, Souveränetät noch oder nicht mehr 
vorhanden ist. Zweierlei erscheint gewiß: einmal kann nicht geleugnet werden, daß ein 
Staat durch seinen eigenen Willen unwiderruflich auf seine Souveränetät zu Gunsten 
eines Dritten, eines ihm nunmehr übergeordneten Staatswesens verzichten kan n, — 
and zweitens, daß ein nur teil weiser Verzicht auf die Souveränetat undenkbar und 
unvollziehbar ist. Bedeutet, wie gezeigt, Souderänetät höchste, nur durch sich selbst be— 
stimmte, nach außen und innen unabhaͤngige Macht, so ist klar, daß die Souveränetät 
sich weder teilen noch beschränken läßt; sie teilen heißt sie vernichten. Souveränetät 
zehört zu den Eigenschaften, welche ein Staat nur entweder ganz oder gar nicht 
haben kann. 
Es fragt sich nun freilich, ob der nichtsouveräne Staat überhaupt noch Staat ist, 
ob die Souveränetät zu den nicht notwendigen, sondern entbehrlichen Eigenschaften der 
Staatsgewalt gehört. Die heute herrschende Lehre bejaht diefe Frage. Und mit Recht. Sie 
verneinen, also behaupten, daß die Souveränetät ein wesentliches Nerkmal des Staatsbegriffes 
ei, heißt sich in Widerspruch setzen mit der Welt der politischen Wirklichkeit, wie sie ist und 
zeworden ist. Die Behauptung, daß es nichtsouveräne Staaten nicht gebe noch geben 
könne, ist ebenso unpolitisch wie unhistorisch; sie wird vor allem widerleat durch das 
Die Berechtigung oder Nichtberechtigung des völker rechtlichen Sprachgebrauchs, von „halb⸗ 
ouveränen“ Staaten zu deden, ift hier nicht'zu untersuchen.
	        

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Secretarial Practice. W. Heffer & Sons Ltd, 1930.
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