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Das kommunale Wahlrecht

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Bibliographic data

fullscreen: Das kommunale Wahlrecht

Monograph

Identifikator:
826042163
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-35589
Document type:
Monograph
Author:
Kolb, Georg Friedrich http://d-nb.info/gnd/118564765
Title:
Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde
Edition:
4. umgearb. Aufl.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Felix
Year of publication:
1865
Scope:
1 Online-Ressource (XX, 548 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Das kommunale Wahlrecht
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • I. Preußen
  • II. Bayern
  • III. Sachsen
  • IV. Württemberg
  • V. Baden
  • VI. Hessen
  • VII. Elsaß-Lothringen

Full text

— 34 — 
gierung, die im Jahre 1876 die Nützlichkeit des Privilegs in Abrede 
gestellt hat, lätzt heute offiziös verkünden, daß die Voraussetzungen, 
unter denen der Gesetzgeber den Hausbesitzern eine bevorzugte 
Stellung bei der Bildung der Gemeindevertretung eingeräumt habe, 
tkeineswegs in dem Maße hinfällig geworden seien, um eine 
Aenderung der betreffenden Bestimmungen der Gemeinde-Ver— 
sassungsgesetze angezeigt erscheinen zu lassen. Auf demselben 
Standpunkt steht der Landtag, der wiederholte Petitionen von 
Mietervereinen auf Beseitigung des Privilegs der Hausbesitzer un⸗ 
berücksichtigt ließ und noch kürzlich, im Jahre 1909, über eine solche 
Petition zur Tagesordnung übergegangen ist, obwohl selbst der 
Regierungsvertreter zugeben mußte, daß die wirtschaftlichen und 
sozialen Verhältnisse des städtischen Hausbesitzers im Verlaufe des 
letzten Jahrhunderts so gewaltige Aenderungen erfahren haben, 
daß die Frage einer ferneren Aufrechterhaltung des Hausbesitzer⸗ 
privilegs, sei es in dem Umfange des geltenden Rechts, sei es über— 
haupt, ernster Erwägung wert sei. Auch im Herrenhause lehnte, 
als bei Beratung der Hessen-Nassauischen Städteordnung einige 
Oberbürgermeister den Antrag stellten, diese veraltete Bestimmung 
auszumerzen, die Kommission und später das Plenum den Antrag 
ab, mit Rücksicht darauf, daß es einer gewissen Billigkeit entspreche, 
es dabei zu belassen, da nach dem Kommunalabgabengesetz den 
dausbesitzern erhöhte Gemeindelasten zugewiesen seien. Daß die 
dausbesitzer in den weitaus meisten Fällen die Lasten doppelt und 
dreifach auf die Mieter abwälzen und dabei noch ein sehr gutes 
Beschäft machen, scheint den edlen und erlauchten Mitgliedern des 
derrenhauses unbekannt zu sein. 
Wie durch so viele Entscheidungen, so hat auch durch eine neuer⸗ 
dings ergangene Entscheidung darüber, was nach der Städteordnung 
unter dem Begriff Hausbesitzer zu verstehen sei, das Ober— 
erwaltungsgericht den Reaktionären und den Hausagrariern eine 
zroße Freude bereitet. Früher war es gang und éäbe, daßz 
Männer, die von der Mehrheit der Wähler als geeignete Vertreter 
angesehen wurden, aber den bösen Fehler besaßen, kein Haus ihr 
eigen nennen zu können, sich einen mehr oder minder großen Anteil 
an einem Hause durch Eintragung ins Grundbuch sicherten. Diese 
Praxis hat nun das Oberverwaltungsgericht aus Anlaß eines 
Rixdorfer Falles als im Widerspruch stehend mit dem Geist der 
Städteordnung für die östlichen Provinzen erklärt. Wenn ein 
ideelles Miteigentum an einem Hause vorhanden sei, dann sei jeder 
der Miteigentümer beteiligtanjedem Teil des betreffenden 
Hauses, allerdings beschränkt durch die Rechte der anderen. Des— 
halb sei anzunehmen, daß die Städteordnung für die sieben östlichen 
Provinzen unter Hausbesitzern solche Eigentümer meine, denen 
das ausschließliche Recht an ihrem Hause zustehe. Wäre 
es anders, dann würde die Städteordnung Bestimmungen treffen 
darüber, wer von den Miteigentümern als Repräsentant des Haus— 
besitzers der Stadt gegenüber gelten sollte, — Bestimmungen, wie
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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