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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
832279064
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-64432
Document type:
Monograph
Author:
Worms, Émile
Title:
L' Allemagne économique ou histoire du Zollverein Allemand
Place of publication:
Paris
Publisher:
Ainé
Year of publication:
1874
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 631 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

{30 ZWEITER TEIL 
_ In Deutschland werden die Kassenärzte nach den vom Reichsausschuss für 
Ärzte und Krankenkassen am 12. Mai 1924 aufgestellten Richtlinien bezahlt. 
Das Pauschale kann entweder nach Krankheitsfällen oder nach der 
Zahl der Versicherten berechnet werden. Im letzteren Fall soll von der 
bei der Krankenkasse bestehenden Morbiditäteziffer, d.i. der Zahl der 
Behandlungsfälle auf den Versicherten im Jahre und dem Durchschnitt 
der auf einen Krankheitsfall entfallenden Leistungen ausgegangen werden. 
Durch das Pauschale sollen alle ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der 
Krankenhausbehandlung, der Wegegelder und der sogenannten Sach- 
leistungen abgegolten werden. Bei der Pauschalbezahlung für Familien- 
behandlung soll je nach dem durchschnittlichen Familienstand der Verhei- 
rateten je Familie ein entsprechendes Mehrfaches des für den Unverheirate- 
ten. geltenden Pauschales gezahlt werden, 
Erfolgt die Bezahlung nach Einzelleistungen, so sind verschiedene 
Begrenzungsarten möglich. Als Beispiel führt der Reichsausschuss für 
Ärzte und Krankenkassen eine Begrenzungsbestimmung an, wonach im 
Gesamtdurchschnitt aller Kassenärzte das 6%fache der Beratungsgebühr 
als Gesamthonorar für einen Krankheitsfall ausreicht ; ein anderes Beispiel 
geht dahin, unter Berücksichtigung der Tätigkeit des einzelnen Arztes 
and der von ihm behandelten Krankheitsfälle darauf zu achten, dass bei 
allen Krankheitsfällen des einzelnen Kassenarztes im Vierteljahre die 
durchschnittliche Zahl von Beratungen und Besuchen auf den Fall nicht 
überschritten werde. Von der Begrenzung bleiben ausgenommen die be- 
sonderen Behandlungsarten (Röntgenuntersuchungen usw.), Wegegebührep: 
die Krankenhausbehandlung und Operationen. N 
Allgemein bildet die preussische Gebührenordnung für Ärzte die Grund- 
lage der Honorarberechnung. Diese Gebührenordnung wird als massgebend 
anerkannt. Im Jahre 1924 hat der zur Aufstellung der Gebührenordnung 
zuständige preussische Wohlfahrtsminister angesichts der schwierigen 
Lage der Krankenkassen einen Abschlag von 20 v. H. von den Mindestsätzen 
Jieser Gebührenordnung den Versicherungsträgern bewilligt ; dieser Abschlag 
wurde zu Beginn des Jahres 1927 aufgehoben, so dass die Krankenkassen 
nunmehr die vollen Mindestsätze der Gebührenordnung zu vergüten haben: 
In Grossbritannien lassen die allgemeinen Bestimmungen über die 
Arztvergütung mehrere Vergütungssysteme zu und zwar das Kopfpauschale 
die Bezahlung nach Einzelleistungen und ein gemischtes Vergütungssystem- 
welches sowohl die Zahl der Versicherten als auch gewisse besondere Leistum- 
gen berücksichtigt. 
Sämtliche Versicherungsausschüsse mit Ausnahme von zweien habe” 
sich für das Kopfpauschale entschieden. Die zur Bestreitung des ärztliche? 
Dienstes erforderlichen Mittel werden einem Zentralfonds zugewieseh; 
der die örtlichen Fonds speist. Der dem Zentralfonds zuzuführende Betr86 
ergibt sich aus der Vervielfältigung der Zahl der Versicherten mit dem 
Kopfpauschale. Gegenwärtig beläuft sich das Kopfpauschale auf 98, 1m 
Jahr. Die Verteilung der Bestände des Zentralfonds an die örtlichen Ver” 
sicherungsausschüsse nach Massgabe der im Versicherungsbezirk wohn” 
haften Mitglieder erfolgt durch den Gesundheitsminister auf Vorschlaß 
nes besonderen Verteilungsausschusses, dem Vertreter der Ärzte und der 
Versicherungausschüsse angehören. Die Versicherungsausschüsse machet 
Jie Arzthonorare vierteljährlich flüssig und zwar nach Massgabe der au 
Äer Liste des Arztes vorgemerkten Versicherten. Ein bestimmter Betrag 
wird zur Deckung besonderer Ausgaben wie z. B. der Kosten der VOR 
den, Ärzten unmittelbar verabreichten Arzneien vorbehalten. Wird di ‘ 
Durchschnittszahl der Leistungen für einen Versicherten im Jahr m 
3,5 angenommen, so erhält der Kassenarzt etwa 2s. 6d. pro Leistung: 
Im Jahresdurchschnitt entfällt auf den Versicherten ein Hausbesuch, die 
anderen Leistungen bestehen in Beratungen im ärztlichen Sprechzimme! 
hierzu kommt noch der Zeitverlust, der sich aus der geschäftsmässigrer 
Behandlung der Versicherten durch den Arzt ergibt. 
In Österreich stehen die Rayonärzte in den Städten meist im fester 
Gehaltsbezug, der nach Massgabe der Dienstjahre steigerungsfählg 16 1 
die Kassenärzte auf dem Lande werden entweder mit einem Pauscha“ 
hetrag oder nach Einzelleistungen honoriert. So gewährt z. B. die Wien:
	        

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La Roumanie Économique En 1926. Impr. de la Cour Royale, 1927.
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