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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

184 
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 12 u. 13. 
Als ein geringfügiges Entgelt ist vom Reichs-Versicherungsamte (Rev. 
Entsch vom 9. November 1891 Nr. 89. — A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 3 —) 
erachtet für einen selbstständigen Betriebsunternehmer ein Betrag von jährlich 
65 Mk., den er für Glockenläuten, Aufziehen der Gemeindeuhr und 
für Nachtwachdienste, die er in jeder dritten Nacht zu leisten hatte, bezog; 
vom hessischen Ministerium des Innern und der Justiz (Entsch. vom 
16. September 1892 — Arb.Bers. II. S. 648 —) für Jemand, der als selbst 
ständiger Landivirth und ans sonstiger nichtversicherungspflichtiger Beschäfti 
gung jährlich 445 Mk. verdiente, ein (nicht ein Drittel des ortsüblichen Tage 
lohns gewöhnlicher Tagearbeiter an dem betreffenden Orte ausmachender) Be 
trag von jährlich 160 Mk., den er als fiskalischer Wiesenwärter bekam; 
vom württembergischen Schiedsgerichte I (Entsch. vom 5. Oktober 1891 — 
Mitth. f. Württemberg I. S. 87 —) für Jemand, der durch den selbstständigen 
Betrieb des Schuhmachergewerbes und der Landwirthschaft eine Jahresein 
nahme von 350 Mk. hatte, ein (nicht ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns 
gewöhnlicher Tagearbciter an dem betreffenden Orte ausmachender) Betrag von 
79 Mk. für den Dienst als Nachtwächter; 
von demselben Schiedsgerichte (Entsch. vom 5. Oktober 1891 — Mitth. f. 
Württemberg I. S. 92 u. 11. S. 20 —) für Jemand der durch den selbstständigen 
Betrieb der Landwirthschaft und des Strumpfwirkergeiverbes einen Jahres 
verdienst von 260 Mk., früher 410 Mk., hatte, ein Jahresgehalt von 50 Mk., den 
er als Orgeltreter bekam; 
vom Borstande der Versicherungsanstalt Schlesien (Besch, vom 21. Mai 
1891 — Amtl. Nachr. f. Schlesien 1891 S. 96 —) für zwei Personen, welche 
aus dem Ausgedinge bezw. beni Schneiderhandwerke ihren Lebensunterhalt in 
der Hauptsache erwarben, ein Betrag von 94,46 Mk., den sie als Kirchen 
diener für das Jahr bezogen. 
Uebt Jemand Lohnarbeit „nebenher" bei mehreren Arbeitgebern, 
so entscheidet sich die Frage, ob das Entgelt geringfügig ist, nicht danach, wie 
viel er von dem einzelnen Arbeitgeber empfängt, sondern wie hoch sich der 
Entgelt für die bei allen Arbeitgebern nebenher verrichteten Arbeiten beläuft. 
(Bergl. die Entschließung des badischen Ministeriums des Innern vom 11. Fe 
bruar 1891 in Anm. VI 7 S. 171, sowie auch die Ausführungen in den A. N. 
f. Hannover II. S. 70.) 
*55. Die Bestimmung unter l A. 1 c. des Bundesrathsbeschlusses vom 
wonach Dienstleistungen von Personen, die berufsmäßig Lohn 
arbeit überhaupt uicht verrichten, nicht als eine die Versichcrungspflicht be 
gründende Beschäftigung anzusehen sind, wenn sie „zur Hilfeleistung bei Un 
glücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet werden", ist 
aufgehoben. An ihre Stelle ist die Bestimmung unter e der Bundesraths 
vorschriften vom 24. Januar 1893 getreten. Vergi, darüber Anm. VI 36. 
13. „Regelmäßiges Arbcits- oder Dienstverhältniß zu einem 
bestimmten Arbeitgeber". Die vorstehenden, dem §. 111 des I. u. A.V.G. 
entnommenen Worte bezeichnen die ständigen Berufsarbciter im Gegensatze 
von den unständigen. Die „Regelmäßigkeit" des Arbeitsverhältnisses 
ist dann vorhanden, wenn es für eine längere Dauer und nicht bloß für eine 
einmalige Arbeitsgelegenheit abgeschlossen ist. 
Nur die vou ständigen Berufsarbeiten! „nebenher" ausgeführte 
Lohnarbeit ist nichtversichcrungspflichtig, nicht auch diejenige, welche un 
ständige Berufsarbeiter nebenher ausführen. Die letztere bleibt ver 
sicherungspflichtig und es kommt die allgemeine Regel von Absatz 2 des §. 100 
des I. u. A.V.G. für die Entscheidung der Frage in Anwendung, ob derjenige 
Arbeitgeber, für welchen der Betreffende hauptsächlich gearbeitet hat, oder der-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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