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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

216 
Zu Ziffer IX der Anleitung Aum. 3. 
1. Das im Hauswesen oder Geschäftsbetriebe der Eltern beschäftigte Haus 
kind ist an sich nicht Lohnarbeiter seiner Eltern, es kann aber in die 
Stellung eines solchen durch Vertrag mit seinen Eltern eintreten. 
2. Das nicht in der Stellung des Lohnarbeiters befindliche Hauskind 
bezieht seinen Unterhalt von den Eltern nicht als Entgelt (Lohn) 
für geleistete Arbeit und ist deshalb nicht versicherungspflichtig. 
3. Das gegen Entgelt (Lohn) beschäftigte Hauskind ist nur dann ver 
sicherungspflichtig, wenn es einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch 
auf b a aren Lohn hat, nicht aber dann, wenn es als Entgelt nur 
freien Unterhalt und etwa daneben ein Taschengeld (wenn auch ein 
namhaftes Taschengeld) bezieht. 
Kennzeichen dafür, ob im einzelnen Falle ein lediglich auf familienrechtliche 
Verpflichtungen gegründetes Unterhaltsverhältniß oder ein Lohnarbeiterver 
hältniß vorliegt, enthalten die Ausführungen des Protokolls außer dem ver 
tragsmäßigen Uebereinkommen nicht. Es fragt sich, ob nur unter der Vor 
aussetzung des letzteren ein Arbeitsverhältniß zwischen Eltern und Hauskindern 
anzunehmen ist, und auf der anderen Seite, ob die getroffene Verabredung 
unter allen Umständen genügt, ein Arbeitsverhältniß zu begründen. Beide 
Fragen sind zu verneinen Die Verabredung eines Lohnes genügt zur 
Begründung eines wirklichen Lohnarbeiterverhältnisses dann nicht, wenn das 
Hauskind seiner persönlichen Beschaffenheit nach ein solches nicht eingehen kann, 
also wenn es wegen körperlicher oder geistiger Unzulänglichkeit Arbeiten, welche 
einen gemeinen ivirthschaftlichcn Werth haben, nicht zu leisten vermag, demnach 
wegen seines Unterhaltes nothwendig allein auf die Alimcntatiousleistung 
seiner alimentationspflichtigen Angehörigen angeiviescn ist. (Vergl. auch Rev.- 
Entsch. Nr. 76 in Anm. zu X 10 S. 225.) Andererseits kann aber ein Lohn 
arbeiterverhältniß zwischen Eltern und Hauskindern sich aus den Umständen des 
einzelnen Falles ergeben, ohne daß eine ausdrückliche Ausbedingung 
eines bestimmten Lohnes erfolgt ist. Dies Ergebniß ist vor Allem dann 
anzunehmen, wenn nach Maßgabe der gesammten wirthschaftlichen Stellung 
des Hauskindes und seiner Familie anzunehmen ist, daß das Hauskind dieselbe 
Lohnarbeit auch bei einem anderen Unternehmer übernehmen würde, wenn ihm 
zur Beschäftigung im Betriebe des Familienhauptes keine Gelegenheit geboten 
wäre (Rosin, Recht der Arbeiterversicherung S. 169). Wenn z B. von 
mehreren Söhnen eines Bauerglitsbesitzers der eine im väterlichen Wirthschafts- 
bctriebe beschäftigt wird, die anderen aber, weil dieser zu klein ist, um auch 
ihnen Beschäftigung und Unterhalt zn gewähren, sich, der wirthschaftlichen Lage 
der Familie entsprechend, als Knechte bei anderen Banergutsbesiyern verdungen 
haben, so ivird man, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen, geneigt 
sein, auch den ersteren als Lohnarbeiter seines Vaters anzusehen. Ebenso 
wird man verfahren bei einem Gewerbegehilfen, der im Gewerbebetriebe des 
Vaters thätig ist, da er, wenn der letztere ihm keine Beschäftigung böte, solche 
in dem gleichartigen Gewerbebetriebe eines Dritten zu suchen habeil würde. 
Aber auch das gegen Lohn beschäftigte Hauskind ist nicht 
vcrsicherungspflichtig, wenn der Lohn nur in der Gewährung 
freien Unterhaltes einschließlich eines Taschengeldes besteht. Das 
obige Konferenzprotokoll sieht nur den Fall der Zahlung von baarem Lohn 
vor; thatsächlich werden Fälle anderer Lohnzahlung selten vorkommen, rechtlich 
läßt sich aber die Beschränkung auf Baarlohn nicht aufrecht halten; es würde 
Naturallohn in dem in Anm. X 4 S. 218 bezeichneten Sinne vielmehr auch in 
dem vorliegendeil Falle als eine die Versicherungspflicht begründende Leistung 
anzusehen sein; ebenso ivürde ein Haussohil, der verheirathet ist und als Ent 
gelt für seine Arbeitsleistung freien Unterhalt nicht nur für sich, sondern auch 
für seine Familie bezieht, versicherungspflichtig sein. Taschengeld, das dem 
gewährten Entgelt nicht den Charakter einer über Geivährung von freiem
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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