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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. 1. 
245 
Krankenhäuser, Rettungshäuser, Irrenanstalten; ferner die Geschäfte der Berufs 
genossenschaften, der Ortskrankenkassen u. s. w. 
Die in den bezeichneten und in sonstigen Betrieben irgend welcher Art 
beschäftigten Personen können beim Vorhandensein der übrigen dafür gestellten 
Voraussetzungen (Anm. XIV 6 S. 246) Betriebsbeamte fein; die Anwendung 
dieses Begriffes ist nicht den auf dem Gebiete der Unfallversicherung vorhandenen 
Beschränkungen unterworfen, es ist insbesondere auch nicht erforderlich, daß die 
beschäftigten Personen, um als Betriebsbeamte zu gelten, „mehr technische" 
Beamte (Rev.Entsch. Nr. 63 — s. Anm. III 15 S. 108 —) sein müßten. 
Nach Inhalt der vorstehenden Ausführungen können auch gewiffe Ver 
waltungszweige des Reiches, der Staaten und der Kommunalverbände, nämlich 
diejenigen, deren Aufgabe in wirthschaftlichen Thätigkeiten besteht, als Betriebe 
zu bezeichnen sein, aber Reich, Staat oder Kommunalverband als 
solche sind keine Betriebe. Verwaltungszweige, die Aufgaben der Staats 
hoheit, Aufgaben „regiminellcr Thätigkeit" zu lösen haben, sind keine Betriebe. 
Es fallen also nicht unter diesen Begriff die Verwaltung der Rechtspflege, der 
Polizei, des Heerwesens, des Unterrichtswesens, des Finanzwesens; ferner nicht 
die einzelnen Behörden, welche die diesen Verwaltungsbehörden als ihre eigent 
liche Aufgabe obliegenden Geschäfte zu verrichten haben, ein Amtsgericht z. B., 
ein Landrathsamt, ein Infanterieregiment, ein Gymnasium, ein Steueramt sind 
keine „Betriebe". Dagegen lösen die staatlichen Post-, Telegraphen und Eisen 
bahnverwaltungen wirthschaftliche Aufgaben und es bezeichnet deshalb §. 1 des 
A.D. den „gesammten Betrieb" dieser Verwaltungszweige versicherungspflichtig; 
ebenso bilden die Verwaltung staatlicher oder gemeindlicher Vermögensobjekte 
zu wirthschaftlichen Zwecken, wie die Verwaltung von Landbesitz, von Forsten, 
von Salinen u. s. w. Betriebe und auch diejenigen Verwaltungszweige, welche 
ihrem Wesen nach regiminelle Thätigkeit zu entwickeln haben, können Anstalten 
unter sich haben, welche für sich einen Betrieb bilden. §. 1 des A.G. unter 
stellt deshalb der Versicherungspflicht auch die „sämmtlichen Betriebe der 
Marine- und Heeresverwaltungen", während, wie hervorgehoben, der 
g esa mm te Betrieb der Postverwaltung u. s. w. als versicherungspflichtig 
bezeichnet ist. 
Ueber die Charakterisirung einzelner staatlicher und gemeindlicher Ver 
waltungen als Betriebe (und über das Verhältniß der Begriffe „Beamter" und 
Betriebsbeamter zu einander) vergi, die Anm. III 14 und 15 (S. 102 ff.), insbe 
sondere mich die dort angeführten Rev.Entsch. Nr. 63, 104, 150, 152 und 240. 
Die einen staatlichen oder gemeindlichen Betrieb führende Stelle kann 
den Charakter einer Behörde haben, z. B. eine Salinendirektion u. s. w.; aber 
nicht jede Behörde, der ein Betrieb unterstellt ist, ist derart Bestandtheil dieses 
Betriebes, daß ihre Beamten Betriebsbeamten sind. Es bildet also der Magistrat 
einer Stadt nicht deshalb einen Bestandtheil der Betriebsverwaltung, weil die 
ihm unterstehende städtische Sparkasse und die städtischeForstverwaltung als Betrieb 
anzusehen sind. Während „Bauten" unzweifelhaft Betriebe sind, ist doch eine 
städtische Baubehörde, der sowohl die Ausführung von städtischen Bauten, als 
auch die Wahrnehmung baupolizeilicher, also regiminellcr Thätigkeit und 
anderer nicht auf wirthschaftliche Zwecke hinausgehenden Verrichtungen obliegt, 
keine Betriebsverwaltung; es bilden vielmehr die einzelnen ihr unterstellten 
Bauten mehrere Einzelbetriebe und je nach der Beschäftigung mit diesen oder 
mit Geschäften anderer Art können die verschiedenen Beamten dieser Behörde 
oder kann zu verschiedenen Zeiten derselbe Beamte derselben Behörde den 
Charakter eines Betriebsbeamten haben oder nicht. 
Der Begriff „wirthschaftliche Thätigkeit" ist kein streng abgeschlossener 
und es liegt der Auslegung im Einzelfalle ob, abzuwägen, ob eine Staats 
verwaltung wirthschaftlichen Zwecken dient oder nicht; ausgeschlossen ist 
die Anivendung dieser Bezeichnung nicht, allch wenn ihr nebenher auch Polizei-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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