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Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
86245896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-97234
Document type:
Monograph
Author:
Neurath, Otto http://d-nb.info/gnd/118587420
Title:
Antike Wirtschaftsgeschichte
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Teubner
Year of publication:
1909
Scope:
1 Online-Ressource (IV, 156, 48 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Siebentes Kapitel - Das römische Reich als Wirtschaftskörper (Ende der Republik und Beginn der Kaiserzeit)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

Die Seehandelssperre. 
79 
gewesen, weil nach Art. 18 der Londoner Erklärung der Zugang zu neu 
tralen Häfen und Küsten nicht versperrt werden darf. 
Für die Teilblockaden haben England und Frankreich Erweiterungen 
oder Auslegungen des Blockaderechts zu ihrem Vorteile vorgenommen. 
Den Umstand, daß eine einheitliche Auffassung über die Frage, wann 
die Kenntnis der Blockade vermutet werden könne, nicht bestand,, 
haben die englische Verordnung vom 20. August 1914 und das französische 
Dekret vom 25. August 1914 benutzt, um eine neue Vermutung auf 
zustellen. Die Kenntnis der Blockade sollte außer den in der Londoner 
Erklärung enthaltenen Fällen hei allen Schiffen vermutet werden, die nach 
Bekanntgabe der Blockade an die Ortsbehörden aus einem feindlichen 
Hafen ausgelaufen sind oder einen solchen angelaufen haben, wenn in 
zwischen die feindliche Regierung ausreichende Zeit zur Verständigung 
der Schiffe gehabt hatte. Diese Vermutung hat die englische Verord 
nung vom 29. Oktober 1914 aufgegehen. 
Nach englisch-amerkanischem Gewohnheitsrechte kann Schiff und 
Ladung seihst dann wegen Blockadebruches weggenommen werden, wenn 
es nach einem neutralen Hafen fährt, aber das Endziel der Reise ein 
blockierter Hafen ist. Der Art. 19 der Londoner Erklärung verwirft die 
Beschlagnahme wegen Blockadehruches, wenn sich das Schiff derzeit auf 
der Fahrt nach einem nicht blockierten Hafen befindet, wie auch immer 
die spätere Bestimmung von Schiff oder Ladung sein mag. England hat 
sich an diesen Grundsatz gehalten, solange es sich freiwillig an die Lon 
doner Erklärung band; mit der Verordnung vom 7. Juli 1916 ist es auch in 
dieser Hinsicht zu der, seinem Gewohnheitsrecht entsprechenden, Anwen 
dung des Grundsatzes von der fortgesetzten Reise zurückgekehrt. Damit 
wurde jeder neutrale Hafen, nach dem eine neutrale Ladung an Bord eines 
neutralen Schiffes befördert wurde, im Ergebnisse, hinsichtlich der Schiffe 
und Waren mit feindlicher Endbestimmung, zu einem blockierten Hafen. 
d) Die Fernblockade. 
Trotz der Ausdehnungen des Seebeuterechts und der Verschärfungen 
des Konterbandereohts konnten die Alliierten eine völlige Absperrung 
Deutschlands zur See nicht erreichen, da eine effektive Blockade der 
ganzen deutschen Küste nicht möglich war. Sie schritten zu einer neuen 
Sperrmaßnahme, die unabhängig von dem Erfordernisse der Effektivität 
im überlieferten Sinn alle Waren feindlicher Herkunft und 
feindlicher Bestimmung am Erreichen ihrer Ziele hinderte. 
Daß man damit die überlieferten Schranken der Eingriffe in den See 
handel, insbesondere der Neutralen überschritt, dessen war man sich 
bewußt, denn die englischen und französischen Verordnungen führen sich 
als Maßregeln der Vergeltung gegen die deutsche Kriegsgebiets 
erklärung und den Unterseebootkrieg ein.
	        

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Festschrift Für Den 3. Internationalen Petroleumkongreß (Bukarest, September 1907). Verlag für Fachliteratur G.m.b.H, 1907.
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