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Die Handelskammern

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Bibliographic data

fullscreen: Die Handelskammern

Monograph

Identifikator:
87637500X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1772
Document type:
Monograph
Title:
Die Handelskammern
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Georg Reimer
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (VI, 121 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Europa
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Handelskammern
  • Title page
  • Contents
  • Europa
  • Amerika
  • Asien
  • Afrika
  • Australien

Full text

15 
tionen Beitritt und deshalb auch Beitragsleistung ganz frei 
willig sind. 
Die Initiative zur Errichtung von Handelskammern hat 
von den beteiligten Kaufleuten auszugehen, doch ist die Ge 
nehmigung des Handelsministers zur Errichtung nötig. Dieser 
bestimmt auch den Sitz, den Amtsbezirk und die Mitgliederzahl 
der neuen Kammern. Geschäftsordnung und Wahlmodus bestimmt 
die neue Kammer im Rahmen der Gesetzesvorschriften selbst 
und hat dem Minister hiervon nur Kenntnis zu geben. 
Voraussetzung zur Wahlberechtigung ist die Veranlagung 
zur Gewerbesteuer; wenn das Statut es erfordert, die zu einer be 
stimmten Steuerstufe. Wahlberechtigt sind die in einem Handels 
oder Genossenschaftsregister des Kammerbezirks eingetragenen 
Kaufleute, Gesellschaften und Genossenschaften, sowie die im 
Kammerbezirk Bergbau treibenden Bergwerksbesitzer oder 
-Pächter, Gewerkschaften und Gesellschaften, auch wenn sie nicht 
ins Handelsregister eingetragen sind. Nicht wahlberechtigt sind 
dagegen Reichs- und Staatsbetriebe, in der Regel auch land- und 
forstwirtschaftliche Nebenbetriebe und landwirtschaftliche und 
Handwerksgenossenschaften. Das Wahlrecht ist persönlich, even 
tuell auch durch Prokuristen auszuüben; Frauen müssen sich 
vertreten lassen. 
Wählbar sind 25 Jahre alte, wahlberechtigte deutsche Staats 
angehörige; die Prokuristen dürfen jedoch nicht mehr als ein 
Viertel der Kammermitglieder ausmachen. Mit Zweidrittelmehr 
heit können Kammermitglieder ausgeschlossen oder einstweilen 
suspendiert werden. Kammermitglieder, welche ihre kommerzielle 
oder industrielle Tätigkeit, die sie wählbar machte, aufgeben, ver 
lieren das Mandat; doch können sie von der Kammer zugewählt 
werden. 
Die Kammer mit glieder werden auf sechs Jahre gewählt; 
alle zwei Jahre scheidet ein Drittel von ihnen aus. Das Wahl 
system wird durch Statut bestimmt. In Ermangelung einer solchen 
Bestimmung gilt das sogenannte gesetzliche Dreiklassenwahl 
system. Statt dieses kann das Statut andere Wahlsysteme, durch 
die das Stimmrecht nach der Höhe der Veranlagung zur Gewerbe 
steuer oder nach Abteilungen abgestuft wird, oder auch das allge 
meine gleiche Wahlrecht anordnen. Letzteres ist bei 46 Handels 
kammern, wie auch bei den 7 Korporationen in Geltung. 
Alljährlich wählt jede Handelskammer einen Präsidenten 
und einen oder zwei Vizepräsidenten. Die Geschäftsführung ordnen 
die Kammern selbständig durch Geschäftsordnungen. Diese be 
ziehen sich auf die Abhaltung der Sitzungen, die Erledigung 
der Korrespondenz und der sonstigen laufenden Geschäfte, sowie 
auf die Bildung von Kommissionen und Ausschüssen, welche ein 
zelne Angelegenheiten vorbereiten oder Geschäftszweige der Ver 
waltung erledigen. Nach freier Wahl können die Kammern Se- 
Hand eis 
kam m e r n. 
Organisation. 
Wahl 
berechtigung. 
Wählbarkeit. 
Wahlmodus. 
Geschäfts 
führung.
	        

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Die Handelskammern. Verlag von Georg Reimer, 1906.
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