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Die Handelskammern

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Bibliographic data

fullscreen: Die Handelskammern

Monograph

Identifikator:
87637500X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1772
Document type:
Monograph
Title:
Die Handelskammern
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Georg Reimer
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (VI, 121 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Europa
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Handelskammern
  • Title page
  • Contents
  • Europa
  • Amerika
  • Asien
  • Afrika
  • Australien

Full text

32 
Kostendeckung:. 
Gewerbe 
kammer. 
Zusammen 
setzung-. 
Geschäfts 
führung. 
Auswandererwesen, und für die Verwaltung des Gewerbeschul 
wesens und in der Beratungsbehörde für das Zollwesen. 
Die Handelskammer besitzt ferner ein Schiedsgericht für 
streitige Handelssachen und speziell für Streitigkeiten zwischen 
Schiffern und Warenempfängern ein ober- und ein unterelbisches 
Schiedsgericht. Sie übt über die Hamburger Börse die polizei 
liche und finanzielle Verwaltung aus. Sie hat eine Hinterlegungs 
stelle für die Vollmachten Hamburger Bevollmächtigter deutscher 
und ausländischer Versicherungsanstalten eingerichtet. Sie er 
nennt und beaufsichtigt die. im § 36 der Gewerbeordnung be- 
zeichneten Personen 1 ) und hat für sie Vorschriften und Gebühren 
taxen erlassen. Ferner ernennt sie nautische Sachverständige. 
Sie ist in den preußischen Bezirkseisenbahnräten zu Altona und 
Hannover vertreten. Für eine Anzahl von Branchen hat sie die 
Usancen aufgestellt. Sie besitzt eine sehr bedeutende Bibliothek, 
die weltberühmte Kommerz-Bibliothek. 
Die Kosten der Handelskammer werden durch einen Staats 
zuschuß, durch Einnahmen aus der Börsenverwaltung und durch 
Gebühren für ihre sonstige Verwaltungstätigkeit gedeckt. Die 
Jahresrechnung geht mit einer Vermögensbilanz zu Beginn jeden 
Jahres an den Senat. 
Neben der Handelskammer wurde durch Gesetz vom 18. Dez. 
1872 eine Gewerbekammer für die Interessen des Gewerbe 
standen geschaffen, welche durch Gesetz vom 2. April 1900 die 
Rechte und Pflichten einer durch Reichsgesetz vorgeschriebenen 
Handwerkskammer für das hamburgische Staatsgebiet übernahm 
und sich etwa gleichzeitig eine neue Geschäftsordnung gab. 
Durch Gesetz sind die hamburgisohen Gewerbetreibenden in 
15 Gruppen eingeteilt, von denen eine jede einen Vertreter zur 
Gewerbekammer wählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle 
Gewerbetreibenden, welche die Wahlberechtigung resp. Wählbar 
keit zur Bürgerschaft besitzen. Die Mandate müssen angenommen 
werden und gelten für fünf Jahre; alljährlich scheiden drei Mit 
glieder aus. Es wird auf Grund von Wählerlisten, welche die 
Kammer führt, durch Stimmzettel mit relativer Stimmenmehrheit 
nach allgemeinem gleichen Wahlrecht gewählt. 
Die Kammer wählt aus ihrer Mitte jährlich einen Vor 
sitzenden und dessen Stellvertreter. Das Amt eines Vorsitzenden 
darf nur vier Jahre hintereinander von einer Person bekleidet 
werden. Die Kammer ernennt einen Sekretär für die Führung 
der laufenden Geschäfte. Der Senat bestätigt ihn und erteilt 
ihm seine Dienstinstruktion. Die Sitzungen der Kammer sind 
nicht öffentlich; bei Anwesenheit von 8 Mitgliedern sind sie 
beschlußfähig. Bei der Abstimmung über Fragen, die nur das 
Handwerk berühren, dürfen sich nur die dem Handwerk unge 
hörigen Kammermitglieder beteiligen. 
.*) Vergl, S. 16.
	        

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Die Handelskammern. Verlag von Georg Reimer, 1906.
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