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Die Handelskammern

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Bibliographic data

fullscreen: Die Handelskammern

Monograph

Identifikator:
87637500X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1772
Document type:
Monograph
Title:
Die Handelskammern
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Georg Reimer
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (VI, 121 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Europa
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Handelskammern
  • Title page
  • Contents
  • Europa
  • Amerika
  • Asien
  • Afrika
  • Australien

Full text

44 
Zusammen 
setzung. 
Gesellen- 
Ausscbüsse. 
Rechte und 
Pflichten der 
Kammern. 
Die Mitglieder der Handwerkskammern werden, alle drei 
Jahre zur Hälfte, auf sechs Jahre gewählt, und zwar teilweise 
von den Handwerksinnungen des Bezirks, teilweise von den 
jenigen Gewerbevereinen oder sonstigen Vereinen, welche das 
Gewerbe fördern und zur Hälfte ihrer Mitgliederzahl aus Hand 
werkern bestehen. Di© Landesbehörde bestimmt die Verteilung 
der Mandate auf die wahlberechtigten Innungen und Vereine. 
Wählbar sind alle 30 Jahre alten, zum Amte eines Schöffen 
wählbaren Handwerker, welche seit drei Jahren im Kammer 
bezirk ihr Handwerk ausüben und die Befugnis zur Anleitung 
von Lehrlingen besitzen. Die Handwerkskammern haben das 
Recht, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden und bis zu einem 
Fünftel ihrer statuarischen Mitgliederzahl Personen als Kammer 
mitglieder hinzu zu wählen. 
Den Handwerkskammern stehen Gesellenausschüsse zur Seite. 
Die Mitgliederzahl derselben und ihre Verteilung auf die Gesellen 
ausschüsse, die bei den Innungen der Bezirke bestehen, wird von 
der Behörde festgesetzt. Die Gesellenausschüsse müssen von der 
Kammer bei dem Erlaß von Vorschriften, welche das Lehrlings 
wesen betreffen, bei der Abfassung von Gutachten und Berichten, 
welche die Verhältnisse der Gesellen angehen, und bei Ent 
scheidungen über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungs 
ausschüsse gehört werden. 
Die gewöhnlichen Aufgaben der Handwerkskammern sind 
folgende: Sie übernehmen die Regelung des Lehrlingswesens und 
überwachen die Durchführung der hierfür geltenden Vorschriften. 
Sie sollen die Staats- und Gemeindebehörden durch Erstattung 
von Gutachten unterstützen und ihrerseits aus eigener Initiative 
Anträge und Vorschläge anbringen, sowie regelmäßige Jahres 
berichte erstatten. Sie sollen endlich Prüfungsausschüsse zur 
Abnahme der Gesellenprüfung einsetzen und Ausschüsse, welche 
über die Beanstandungen der Beschlüsse dieser Prüfungsausschüsse 
entscheiden, bilden. 
Die Handwerkskammern haben darüber hinaus das Recht, 
Anstalten und Einrichtungen zur Förderung des Gewerbes und 
des Wohles von Gesellen und Lehrlingen zu gründen, zu unter 
halten und zu unterstützen; von diesem Rechte machen sie be 
sonders durch Gründung und Unterstützung von Schulen, Meister 
kursen und durch Pflege des Genossenschaftswesens Gebrauch. 
Gesetze, welche die Handwerksinteressen berühren, sollen ihnen 
zur Begutachtung vorgelegt werden. Die Vorgesetzte bundes 
staatliche Behörde ernennt einen Kommissar. Dieser muß zu 
allen Voll- und Ausschußversammlungen eingeladen werden und 
hat das Recht, alle Akten einzusehen und gesetzwidrige Be 
schlüsse zu sistieren. Die Innungen und Innungsausschüsse des 
Kammerbezirks sind verpflichtet, den von den Kammern inner 
halb ihrer Zuständigkeit gefaßten Beschlüssen zu gehorchen.
	        

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Die Handelskammern. Verlag von Georg Reimer, 1906.
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