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Die Handelskammern

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Bibliographic data

fullscreen: Die Handelskammern

Monograph

Identifikator:
87637500X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1772
Document type:
Monograph
Title:
Die Handelskammern
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Georg Reimer
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (VI, 121 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Europa
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Handelskammern
  • Title page
  • Contents
  • Europa
  • Amerika
  • Asien
  • Afrika
  • Australien

Full text

55 
Instanz wäre. Vielmehr vollzieht sich der Verkehr zwischen 
Regierung* und Handelskammer ganz direkt; der oberste Handels 
und Gewerberat ist nur ein Organ des Staates, das mit Hinzu 
ziehung hervorragender Vertreter der Handels- und Gewerbe 
interessen arbeitet. 
Die Handelskammern wurden durch das noch heute geltende 
Gesetz vom 6. Juli 1862 für das ganze Reich eingesetzt und 
traten, wo solche seit der Zeit der französischen Herrschaft vor 
handen waren, an die Stelle älterer Handels- und Gewerbe 
vertretungen. Ihre Zahl ist etwas größer als die der Provinzen, 
'nämlich 76; ihre Geschäftsbezirke schließen sich im wesent 
lichen der Provinzialeinteilung an. Die lokalen und provinziellen 
wirtschaftlichen Bedürfnisse werden von ihnen wahrgenommen. 
Die Zahl der Kammermitglieder soll 9 bis 21 betragen, von 
denen zwei Drittel am Ort der Kammer wohnen müssen. Sie 
werden mit relativer Majorität gewählt. Aktives und passives 
Wahlrecht haben alle, die im Bezirke Handel oder Gewerbe treiben 
und im Genuß des Wahlrechts für die Gemeinde- und Provinzial 
wahlen stehen, das an den Nachweis einer gewissen Minimal- 
bildung geknüpft ist. Wahlberechtigt und wählbar sind ferner 
Seekapitäne, auch die Direktoren von Aktien- und Kommandit 
gesellschaften, die im Bezirk domiziliert sind, sowie auch die 
Fremden, die mindestens fünf Jahre im Kammer bezirk tätie* 
O 
sind und alle Eigenschaften erfüllen, die einen Einheimischen 
wahlberechtigt machen würden. Alle zwei Jahre tritt die Hälfte 
der Mitglieder aus. 
Das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten dauert 
dementsprechend zwei Jahre. Der Präsident ist der gesetzmäßige 
Vertreter der Kammer, leitet die Verwaltung, beruft und leitet 
die Sitzungen, unterzeichnet die Korrespondenzen und alle Akten 
stücke und bescheinigt im Namen der Kammer Unterschriften 
von Kaufleuten. — Die Handelskammerversammlungen sind be 
schlußfähig, sobald wenigstens die Hälfte der Mitglieder an 
wesend ist. Ist auch diese nicht erschienen, so muß der Präsident 
eine neue Versammlung ansetzen, die unter allen Umständen 
beschlußfähig ist. Mitglieder, die ohne Grund sechs Monate hin 
durch bei den Sitzungen fehlen, verlieren ihr Mandat. Die Handels 
kammer beschließt mit absoluter Majorität. Ueber ihre Sitzungen 
sind Protokolle aufzunehmen, welche veröffentlicht werden müssen. 
— Zur Erledigung oder Bearbeitung der laufenden Geschäfte 
stellen die Kammern einen Sekretär an und geben ihm nach Be 
darf Hilfspersonal bei; die Stellen und die Gehälter (nicht die 
Personen) unterliegen der Bestätigung durch den Minister für 
Ackerbau, Handel und Gewerbe. 
Die Kosten der Geschäftsführung decken die Kammern, 
welche eignes Vermögen besitzen dürfen, aus den Erträgnissen 
desselben, aus den Ueberschüssen der von ihnen verwalteten 
Handels 
kammern. 
Zahl 
und Bezirke. 
Zusammen 
setzung und 
Wahl. 
Geschäfts 
führung. 
Finanzen.
	        

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Die Handelskammern. Verlag von Georg Reimer, 1906.
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