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Die Handelskammern

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Bibliographic data

fullscreen: Die Handelskammern

Monograph

Identifikator:
87637500X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1772
Document type:
Monograph
Title:
Die Handelskammern
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Georg Reimer
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (VI, 121 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Europa
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Handelskammern
  • Title page
  • Contents
  • Europa
  • Amerika
  • Asien
  • Afrika
  • Australien

Full text

7G 
landes, über Erfindungen oder Absatzgelegenheiten usw.), oder 
deren Uebermittlung eine Behörde ihnen aufträgt (ministerielle 
Erlasse und dergl.). Seit der Einführung der "Wertzölle sind die 
Kammern ferner in mehreren staatlichen ständigen Kommissionen 
vertreten. 
Wahlberechtigung und Wählbarkeit zur Handels- und 
Industriekammer sind abhängig von der Wahlbefähigung zum 
Gemeinderat und dem Nachweis einer mindestens einjährigen 
Tätigkeit als Geschäftsinhaber oder Vorsteher eines Handels 
oder Industriebetriebs im Kammerbezirk. Der Bürgermeister und 
die Stadträte der Gemeinde, für die eine Kammer errichtet ist, 
stellen die Wählerlisten auf und der Bürgermeister ist Vor 
steher des Wahlbureaus. Beschwerden gehen an den Gemeinde 
rat. Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder auf vier 
Jahre gewählt. Alljährlich werden ein Präsident und ein 
Vizepräsident, an einigen Kammern auch ein Schatzmeister, 
gewählt; ein ständiger Sekretär, der nicht Kammermitglied sein 
resp. "bleiben darf, wird alle vier Jahre gewählt. Von allen 
Wahlen, Legitimationsprüfungen usw. ist Bürgermeister und 
Stadträten Mitteilung zu machen. 
Kostendeckung. Die Kosten der Geschäftsführung trägt die Gemeinde, die 
alljährlich hierfür in ihren Etat einen Betrag einstellt. Die 
Kammer muß dem Gemeinderat über die Verwendung des Geldes 
Rechnung legen. Wenn die Kammer für mehrere Gemeinden 
errichtet ist, teilen sich diese in die Unterhaltungspflicht. Be 
richte und Rechnungslegung haben dann an die Gemeinderäte 
Q s h aller beteiligten Gemeinden zu erfolgen. 
ftihrung. Für die Regelung der Geschäftsführung erlassen die Kammern 
Dienstvorschriften. Diese, sowie ihre Abänderungen unterliegen 
der Genehmigung des Gemeinderats des Kammerbezirks. Umfaßt 
der Kammerbezirk mehrere Gemeinden, muß die Dienstvorschrift 
vom Provinzial-Verwaltungsausschuß, den Deputiertenstaaten, ge 
nehmigt werden. Vom Gemeinderat können die Kammern an die 
Deputiertenstaaten, von diesen an die Regierung appellieren. 
Die Plenarsitzungen der Handelskammern finden an den be 
deutenderen Plätzen in der Regel monatlich einmal statt und 
sind öffentlich. Die Beschlußfähigkeit ist von den Kammern sehr 
verschieden festgesetzt. Ueber die Verhandlungs- und Ab 
stimmungsformen geben die Dienstvorschriften detaillierte Be 
stimmungen. 
Das Bureau der Kammer wird vom Präsidenten und Sekretär, 
in Amsterdam vom Präsidenten, Vizepräsidenten, Schatzmeister 
und Sekretär gebildet. Es leitet die ganze Geschäftsführung, 
bei einzelnen Kammern auch die Kassenführung. Ehe der Prä 
sident die Eingänge dem Plenum zur weiteren Behandlung vor 
legt, schreibt er sie den Vorsitzenden der ständigen Kommissionen 
zu, welche die Kammern zur Vorberatung verschiedener Ange-
	        

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Die Handelskammern. Verlag von Georg Reimer, 1906.
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