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Ein Arbeitstarifgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Ein Arbeitstarifgesetz

Monograph

Identifikator:
881660310
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-3054
Document type:
Monograph
Author:
Sinzheimer, Hugo http://d-nb.info/gnd/118614711
Title:
Ein Arbeitstarifgesetz
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Verlag von Duncker & Humblot
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (X, 270 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Ein Arbeitstarifgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts
  • Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht
  • Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes

Full text

II. Französischer Entwurf. 
243 
Die Gebühren des Gerichtsschreibers, die Art der Mitteilung 
der Verträge und die Art der Beitreibung der Kosten und Gebühren 
werden durch eine besondere Verordnung bestimmt. 
Art. 14. Der Kollektivvertrag kann nicht auf eine längere Zeit 
als 5 Jahre abgeschlossen werden. 
In Ermangelung einer Bestimmung über die Dauer des Vertrags 
gilt er als aus ein Jahr geschlossen. 
Wird der Kollektivvertrag nicht innerhalb der von den Parteien 
festgesetzten Frist oder, in Ermangelung einer solchen Frist, vor seinem 
Ablauf gekündigt, so verlängert er sich um die Dauer seiner bis 
herigen Giltigkeit. 
Art. 15. Sofern nicht die Statuten der Verbände oder der 
Kollektivvertrag selbst ausdrücklich abweichende Bestimmungen treffen, 
gelten die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche zur Zeit des Vertrags 
abschlusses Mitglieder des Verbandes oder der am Vertrage beteiligten 
Gesamtheit gewesen sind oder nachträglich dem Verbände oder dem 
Kollektivvertrage beitreten, durch den letzteren als gebunden. 
Art. 16. Wenn ein Einzelarbeitsvertrag zwischen einem Arbeit 
nehmer und einem Arbeitgeber geschlossen wird, die nach den Vor 
schriften des vorigen Artikels durch den Kollcktivvertrag gebunden 
sind, so finden die Bestiinmungen des Kollektivvertrags, ohne Rücksicht 
auf widersprechende Vereinbarungen, aus die sich aus dem Einzel 
vertrage ergebenden Rechtsverhältnisse Anwendung. 
Art. 17. Wenn nur die eine der beim Einzelvertrag beteiligten 
Parteien durch die Bestimmungen des Kollektivvertrags gebunden ist, 
so finden diese Bestimmungen auf die aus dem Einzelvertrage sich 
ergebenden Rechtsverhältnisse nur in Ermangelung widersprechender 
Vereinbarungen Anwendung. 
Wenn jedoch in diesem Falle die Partei durch den Kollektiv 
vertrag auch gegenüber solchen Personen, die an ihm nicht teilgenommen 
haben, gebunden ist, und trotzdem gegenüber diesen Personen auf ihm 
widersprechende Bedingungen eingegangen ist, so kann sie wegen 
Nichterfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zivil 
rechtlich verfolgt werden. 
Art. 18. Wenn nur ein einziger Kollektivvertrag über die 
Arbeitsbedingungen in einem bestimmten Berusszweige oder einem 
bestimmten Bezirk vorhanden und auf dem Sekretariat des Oousoil 
des prud’hommes oder vor dem Gerichtsschreiber des Friedensgerichts 
gemäß Art. 13 niedergelegt ist, so wird während der Dauer des 
Kollektivvertrags bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, daß die 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Rechtsverhältnissen aus den zwischen 
16*
	        

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Ein Arbeitstarifgesetz. Verlag von Duncker & Humblot, 1916.
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