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Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

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Bibliographic data

fullscreen: Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

Monograph

Identifikator:
883740400
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-3462
Document type:
Monograph
Title:
Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Zentralstelle
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource ((69 Seiten))
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XIX. Häute und Felle, Leder- und Kürschnerwaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904
  • Title page
  • I. Lebende Tiere
  • II. Animalische Nahrungsmittel
  • III. Fische, Wassertiere und deren Produkte
  • IV. Bodenprodukte und Waren daraus
  • V. Früchte, Gemüse und anderen Pflanzen und Samen
  • VI. Getränke
  • VII. Zucker, Zuckerwaren und alle anderen Süsstoffe
  • VIII. Oele, Fette, Wachs und Waren daraus
  • IX. Pflanzensäfte, Harze und Klebmittel
  • X. Teer und Mineralöle
  • XI. Brennstoffe
  • XII. Aromatische Öle, Essenzen, Parfumerie- und Toilettengegenstände
  • XIII. Gerb- und Farbstoffe, Farben und Lacke
  • XIV. Chemische Produkte und Präparate
  • XV. Arzneistoffe, einfache und zusammengesetzte Medikamente
  • XVI. Holz, Drechsler-, Schnitz- und Flechtstoffe sowie Waren daraus
  • XVII. Mineralien, Erden und Waren daraus; Glaswaren
  • XVIII. Papier und Papierwaren
  • XIX. Häute und Felle, Leder- und Kürschnerwaren
  • XX. Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus
  • XXI. Seide und Seidenwaren
  • XXII. Wolle, Ziegenhaar und andere tierische Haare sowie Waren daraus
  • XXIII. Baumwolle und Baumwollenwaren
  • XXIV. Flachs, Hanf und andere nicht besondere benannte vegetabilische Spinnstoffe, Garne und Waren daraus
  • XXV. Kleidungen, Wäsche und Pelzwaren, mit Ausnahme von solchen aus Papier, Leder, Kautschuk oder Wachstuch
  • XXVI. Metalle und Metallwaren
  • XXVII. Wagen, Eisenbahnfahrzeuge, Schiffe und dergl.
  • XXVIII. Musikinstrumente
  • XXIX. Zünd- und Sprengstoffe
  • XXX. Waren und Gegenstände, im Tarif nicht besonders benannte.
  • XXXI. Abfälle
  • Contents

Full text

66 
schriftsmäßig aufgearbeitet, zu den bisherigen Bedingungen gegen Bezahlung 
weiter geliefert (siehe Anhang). Auf sonstige Gewährung von Naturalien, 
Ackerland, Wiesen- oder Weidennutzung bleibt der Abschluß dieses Tarifver 
trages ohne Einfluß. Grundsätzlich findet solche Gewährung nur gegen orts 
üblichen Entgelt statt. 
Berlin, den 20. September 1919. 
Für die Forstverwaltuug des Preußischen Ministeriums 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, 
gez. Braun. 
Für den Deutschen Landarbeiter-Verband, 
gez. Wilhelm Vernier. 
Für den Zentralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutschlands. 
gez. K. Meyer. 
Anhang. 
Dienstanweisung für die preußischen Staatsförster, 
vom 7. Juli 1919. 
Waldarbeiter. 
Die in der Staatsforstverwaltung beschäftigten Arbeiter (Arbeiter und 
Arbeiterinnen) zerfallen in ständige, regelmäßig beschäftigte und vorübergehend 
beschäftigte Arbeiter. Ständige Waldarbeiter sind solche, die auf Erfordern 
der Staatsforstverwaltung zu jeder gewünschten Zeit zu allen vorkommenden 
Arbeiten zur Verfügung stehen; als regelmäßig beschäftigt gelten die Arbeiter, 
die regelmäßig und mehrere Jahre hintereinander mindestens 60 Tage in 
jedem Jahre bei der Staatsforstverwaltung arbeiten. Ständige Arbeiter, die 
das 21. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre in ununterbrochener 
Folge im Betriebe der Staatsforstverwaltung beschäftigt gewesen sind, in jedem 
dieser drei Jahre mindestens an 200 Tagen Forstarbeit verrichtet und dabei im 
/ Betriebe der Staatsforstverwaltung einen jährlichen Gesamtverdienst erreichthaben, 
der drei Viertel des vom Oberversicherungsamt festgesetzten durchschnittlichen 
Iahresarbeitsverdienstes für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter über 21 Jahre 
überschreitet, gelten als Facharbeiter. 
8 37. 
1. Den ständigen und den regelmäßig beschäftigten Waldarbeitern kann 
von den.Oberförstern für den eigenen Wirtschaftsbedarf Nutz- und Schirrholz 
freihändig gegen Bezahlung des Taxpreises und eines Zuschlages von 10 Prozent 
bis zum Gesamtbeträge von 30 Mk. im Laufe eines Wirtschaftsjahres für 
jeden Hausstand verabfolgt werden. 
2. Ferner kann ihnen Brennholz für die eigene Wirtschaft gegen Bezahlung 
des Taxpreises freihändig abgegeben werden, und zwar für jeden Haushalt 
jährlich bis 6 rm weiches oder 4 rm hartes Knüppelholz sowie bis 20 rm 
Reiserholz, ausgenommen Reiserholz 1. Klasse. Der Weiterverkauf dieses 
Holzes ist verboten. 
3. Außerdem können alle Waldarbeiter das Holz zu Keilen, Aexten, Sägen 
und sonstigen Arbeitsgeräten freihändig zur Taxe erhalten. 
4. Holz eigenmächtig aus dem Walde mitzunehmen, ist verboten. Auch die 
Mitnahme von sogenanntem Feierabendholz ist nicht erlaubt. 
8 42. 
H a u m e i st e r. 
1. Für jede Försterei wird vom Oberförster mi Benehmen mit dem Förster 
ein Haumeister (Oberholzhauer, Vorarbeiter) bestimmt, der außer seinem 
Arbeitsverdienst für die in dieser Dienstanweisung bestimmten Arbeiten beim 
Holzeinschlag eine Vergütung von 3 Prozent, bei den anderen Perdingarbeiten
	        

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Oekonomik Der Transformationsperiode. Verlag der Kommunistischen Internationale, 1922.
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