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Die Entwicklung der Weißgerberei

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Bibliographic data

fullscreen: Die Entwicklung der Weißgerberei

Monograph

Identifikator:
883887894
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-6560
Document type:
Monograph
Author:
Ebert, Georg
Title:
Die Entwicklung der Weißgerberei
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XL, 408 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
2.Teil. Die Produktionsprinzipien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

2. 9. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 175 
Verwandtschaft verbundene Völkerschaftsgruppen zum Ausdrucke bringt. Ununterbrochene 
harte Kämpfe, verursacht durch die Erwerbung und Behauptung der in Europa besiedelten 
Gebiete, erziehen in den Germanen ein wehrhaftes Geschlecht, das sich seine Religion, sein 
Recht ünd seine Verfassung in wesentlich kriegerischem Geiste gestaltet. Durch das Vor— 
dringen gegen Gallier und Römer treten sie als ein eigenartiges Volkstum in das Ge— 
sichtsfeld der antiken Geschichtschreibung ein. Wechselvolle Kämpfe mit den Römern setzen 
zwar ihrer Ausbreitung gegen Westen und Süden eine vorläufige Grenze, doch bleibt 
der Kern des Volkes auf die Dauer unberührt von der Machtsphäre und von der 
aivellierenden Kultur des römischen Weltreichs. 
Seit dem dritten Jahrhundert drängten geschichtliche Ereignisse die vielgespaltene 
Nation zur Bildung größerer Verbände. Verwandte und benachbarte Völkerschaften 
hlofsen Bundnisse und kraten nach außen hin unter gemeinsamem Namen auf. Im 
daufe der Zeit erwuchs aus dem Bund ein staatsrechtlicher Verband und haben sich die 
Stämme aus natürlichen Gliederungen des Volkes zu politischen Einheiten umgestaltet. 
Salische und ribuarische Franken, Alamannen, Thüringer, Sachsen, Friesen und Bayern 
sind diejenigen dieser Staͤmme, die in Deutschland seßhaft blieben, während Ostgoten, 
Westgoten, Vandalen, Burgunder, Angelsachsen, Langobarden und andere aus den heimischen 
Sitzen außwanderten, um auf dem Boden des von ihnen zertrümmerten weströmischen 
Reiches neue Heimwesen und Staaten zu gründen. 
8 2. Das Wirischaftsleben. Die Germanen trieben die Jagd, standen aber nicht 
mehr auf der Kulturstufe des Jägervolks. Den Mittelpunkt ihres Wirtschaftslebens bildete 
die Viehzucht. Das Vieh war Geld. In Viehhäuptern zahlte man die Bußen. Vieh⸗ 
tand, nicht Landbesitz, war die Grundlage des Reichtums. Trotzdem begegnen uns die 
Sermanen in historischer Zeit nicht mehr als nomadisierende Hirtenstämme. Sie haben 
Wohnsitze und pflegen den Ackerbau, aber freilich nicht intensiv, sondern nur oberflächlich, 
bermutlich nach der von den Nationalökonomen sogenannten Methode der wilden Feld— 
graswirtschaft. 
Zur Zeit Cäsars bestand an Grund und Boden weder Privateigentum noch Sonder⸗ 
autzung. Das Land wurde alljährlich den Geschlechtsverbänden des Gaus zu gemein⸗ 
chaftlicher Nutzung zugewiesen. In der Zeit des Täcitus befanden sich wenigstens Haus- 
und Hofstätte iin Sondereigen des einzelnen. Am Ackerlande bestand sogenannte Feld— 
meinschaft mit wechselnder Hufenordnung. Als Eigentümer galt die Gesamtheit der 
Dorfgenoffen, während dem einzelnen sein Anteil an der Feldmark durch periodisch 
idertehrenve Verlosung zur Sondernutzung zugewiesen wurde. Da keiner ein Interesse 
de mehr zu erhalien, als er bebauen konnte, mochten die Anteile der einzelnen mit 
ccht auf die Arbeiiskräfte, über die sie verfügten, sich verschieden gestalten. Weder 
ondereigen noch Sondernutzung gab es an der gemeinen Mark, Almende, deren Haupt— 
destandteil Wald und Weideland bildeten. Hier uͤbten die Markgenossen nach Bedarf die 
—* Weide-, Holzungs— und Rodungsrechte aus. Wo die Ansiedlung gegen die 
—— Regel nicht in Dorfschaften, sondern in Einzelhöfen erfolgt war, bestand ein 
Zhndereigentum von vornherein nicht nur an der Hofstätte, sondern auch am Ackerland. 
3 Rechte des Genossen an Grund und Boden, das Recht an der Hofstätte, am Acker⸗ 
n und an der Almende faßt der Ausdruck Hufe als wirtschaftliche Einheit zusammen. 
Aa der Vöolkerwanderung üritt uns allenthalben ein Sondereigentum am Ackerlande 
* Aen. das sich in der Weise ausgebildet haben mochte, daß im Gefolge längerer Son der⸗ 
ng die wechselnde Hufenordnung eine feste wurde, dem einzelnen seine Quote dauernd 
rhlieb und aus seinein Nußungasrechte ein Eigentum erwuchs. 
8 3. Das Ständewesen. Die Bevölkerung gliedert sich in Freie, Liten und 
Knechte Der Stand der zerfällt in zwei Klassen, die Gemeinfreien, die den Kern 
des Volkes bilden und die Abligen Milglieder der Lotsaͤchlich herrschenden Geschlechter, 
die höheres Ansehen genofsen und dem Volke die Könige, die Fürsten und die Priester 
zu liefern pflegrei, Voch Jaßt sich vas Merkmal des Standes, der Genuß erblicher Vor—
	        

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Banking Theories in the United States before 1860. Harvard University Press, 1927.
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