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Die Aufgaben der Volkswirtschaftslehre als Wissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Die Aufgaben der Volkswirtschaftslehre als Wissenschaft

Monograph

Identifikator:
884842509
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10952
Document type:
Monograph
Author:
Weber, Adolf http://d-nb.info/gnd/118629646
Title:
Die Aufgaben der Volkswirtschaftslehre als Wissenschaft
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck)
Year of publication:
1909
Scope:
1 Online-Ressource (77 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staaisrecht. 507 
Die Schutz— und Trutzbündnisse, von denen die mit Württemberg, Baden und 
Bayern schon im August 1866 abgeschlossen wurden, während das preußisch-hessische 
Bündnis erst am 1. April 1867 zu stande kam, bewirkten schon vor der Gründung des 
Norddeutschen Bundes die militärische Einheit der gesamten Nation: jeder deutsche Krieg 
nit dem Auslande mußte fortab ein gemeinsamer Krieg sein und die Truppen aller 
deutschen Staaten unter dem Oberbefehle des Königs von Preußen vereinigen. Zur 
Durchführung des leitenden Gedankens dieser Allianzen trafen die sfüddeutschen Staaten 
Vereinbarungen unter sich (Stuttgarter Konferenz, 5. Febr. 1867) über die Reorganisation 
hres Heereswesens nach dem Vorbilde der preußischen Armee. 
Galten die Schutz- und Trutzbündnisse dem Gedanken der militärischen Einheit, 
so war es die Aufgabe des Zollvereinigungsvertrages, zwischen dem Nord— 
deutschen Bunde und den süddeutschen Staaten die wirtschaftlich-handelspolitische Einheit 
Deutschlands so wiederherzustellen, wie sie bereits der alte, 1888 gegründete, durch den 
krieg von 1866 zersprengte, deutsche Zollverein dem außerösterreichischen Deutschland ge— 
vährleistet hatte und diese Einheit weiter zu vervollkommnen und auszubauen. Der 
Zollverein — auf dessen Geschichte und Wirksamkeit hier nicht eingegangen werden kann! 
— hatte schon seit Jahrzehnten den Satz der heutigen Reichsverfassung (Art. 833): 
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zoll— 
grenze“ mit den Mitteln einer völkerrechtlichen, sozietätsmäßigen Vereinigung pratktisch 
»erwirklicht, hatte den deutschen Partikularismus wenigstens wirtschaftlich insoweit un— 
chädlich gemacht, als die Binnengrenzen der deutschen Staaten nicht mehr Zollgrenzen 
ein durften; er hatte die gesetzgeberische und administrative Ordnung des Zoll— 
vesens und der wichtigsten inneren Verbrauchssteuern für das gesamte Vereinsgebiet ver— 
einheitlicht und den Ertrag der Zölle und gemeinschaftlichen Steuern als Gemeingut be— 
jandelt, welches jeweils unter die Vereinsstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung 
zu verteilen war. Dieser Zollverein wurde jetzt, durch Vertrag zwischen dem Nord— 
deutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Hessen vom 8. Juli 1867 (Abdruck neuestens 
bei Binding, Staatsgrundgesetze, 1. Heft, Größere Ausg. S. 110ff), erneuert. Sein 
Brundcharakter blieb der alte: eine rein völkerrechtliche (vgl. oben S. 462) Staaten— 
sozietät, eine Vereinigung souveräner Staaten zu bestimmten, wirtschaftspolitischen Zwecken, 
— nur daß als Mitglieder nicht mehr die einzelnen norddeutschen Staaten auftreten, 
ondern an deren Stelle der sie umfassende Norddeutsche Bund erscheint. Die Organisation 
aber wurde eingreifend geändert, sie erhielt in dieser letzten, zum völligen Aufgehen des 
Vereins im neuen Reich hinüberleitenden Entwicklungsstufe einem staatsähnlichen, die 
Formen einer völkerrechtlichen Staatenverbindung beinahe verleugnenden Charakter. 
Während früher Willenserklärungen des Zollvereins nicht anders als durch einstimmige 
Beschlüsse der „Generalkonferenz“ (des alljährlich zusammentretenden Kongresses der Be— 
»ollmächtigten der Vereinsstaaten) zu stande kommen konnten, wurde nun, durch den 
Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867, eine in konstitutionellen Formen aufgebaute, 
mit Mehrheitsbeschlüssen arbeitende Vereinslegislative geschaffen (gesetzgebende Gewalt des 
Zollvereins ausgeübt durch den Zollbundesrat und das Zollparlament, ersterer 
der Bundesrat des Norddeutschen Bundes, verstärkt durch sechs bayerische, vier württem— 
hergische, drei badische, zwei hefssische Regierungsbevollmächtigte, letzteres der durch Beizug 
von 85 Abgeordneten aus den süddeutschen Staaten erweiterte norddeutsche Reichstag), 
sowie dem Zollbundesrat und der Krone Preußens als „Zollpräsidium“ eine Reihe ad— 
ninistrativer Funktionen übertragen. So war, dem politischen Effekte nach, die Er— 
treckung der norddeutschen Bundesverfassung auf Süddeutschland in dem beschränkten 
Wirkungskreise des Zollvereins doch schon vor 1871 erreicht worden: die Einrichtungen 
des Reiches warfen ihre Schatten voraus. 
UIV. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche. — Die 
Schutz- und Trutzbündnisse, welche seit 1866 Nord- und Süddeutschland vereinten, er— 
, v. Treitschke, Deutsche Geschichte III 629 ff. IV 850 ff.; v. Festenberg-Packisch, Ge— 
ichichte des Zollvereins (18694. ch
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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