I. Im kaufmännischen Handel — Zwischenhandel:
Einkauf und Weiterveräußerung ohne Bearbeitung oder Verarbeitung
— insbesondere im Detailhandel identifiziert man den Selbstkostenpreis
häufig mit dem Einkaufs- oder Einstandspreis, d. h. mit dem
Preis, den der Käufer dem Verkäufer bezahlt, zuzüglich der Bezugskosten.
Mag diese Auffassung verkehrsüblich sein oder nicht, falsch
ist sie jedenfalls. Der Selbstkostenpreis einer Handelsware
setzt sich zusammen aus den Kosten des Einkaufs und den
Kosten der Verkaufsbereitschaft (Ergänzungs- oder Zusatzkosten),
gewöhnlich als „Handlungskosten“ oder „Generalspesen“
bezeichnet 1 ). Ob der Händler die Handlungsunkosten gesondert aufschlägt
und dann einen Gewinnaufschlag berechnet oder durch einen
entsprechend höheren Gesamtaufschlag deckt, ist im Prinzip nebensächlich.
Der Veräußerungs - oder Verkaufspreis einer Handelsware
setzt sich zusammen aus dem Selbstkostenpreis, zuzüglich
der besonderen Verkaufskosten für Absatzvermittler
*) Die lebhaften Auseinandersetzungen unter den Beteiligten wegen der
Auslegung der Ankündigung „Verkauf zum Selbstkostenpreis zuzüglich
10 V, die an das Verkauf ssystem einer Berliner Weinfirma (etwa seit 1910) anknüpften,
haben durch ein Reichsgerichtsurteil (Aktenzeichen II 267/15) ihre Erledigung
gefunden: Die Ankündigung ist zu unterlassen, wenn in der Ankündigung
nicht angegeben wird, daß der Aufschlag von 10°/» den Reingewinn der
Firma darstellt. Der deutsche Handelstag (Dez. 1912) hat darauf hingewiesen,
daß man im Handel unter „Selbstkosten“ den Einkaufspreis verstehe, welchen
der Händler an den Lieferanten zu zahlen hat, zuzüglich Transportkosten, Zollspesen
und ähnlicher Kosten. Die allgemeinen Handlungsunkosten (z. B. die
Reklamekosten) dagegen seien im Selbstkostenpreis nicht mit einbegriffen. Das
Publikum habe die gleiche Auffassung.
Auch die Ankündigung: „Einzelverkauf zu Fabrikpreisen“ hat eine
grundsätzliche reichsgerichtliche Regelung erfahren (24. 4. 1914, Aktenzeichen II
518/13). Dem Beklagten — Schokoladenfabrik — wurde verboten anzukündigen,
daß er seine Waren im Einzelverkauf an Private zu Fabrikpreisen abgebe, oder
daß er an Händler zu gleichen Preisen wie an Private verkaufe. Das Publikum
verstehe unter Fabrikpreisen den Preis des Fabrikanten, der im Großen abgebe
und meine, die häufig erheblichen Kosten des Vertreibers der Ware bis zum
Publikum seien im Fabrikpreis nicht mit einkalkuliert. (Der Beklagte gab bei
Einkauf von 30 Pfund aufwärts einen Rabatt von 10 °/o und hatte die Kosten
des Vertriebes, insbesondere die erheblichen Kosten der Einrichtung und Erhaltung
von Filialgeschäften in den von ihm als Fabrikpreis (Kosten der Erzeugung)
der Ware bezeichneten Verkaufspreis mit eingerechnet).
Für den Warenhandel (Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren)
wäre eine Trennung von Einkaufsselbstkosten und Verkaufsselbstkosten
nicht unzweckmäßig. Die Einkaufsselbstkosten umfassen: Einkaufspreis
4* Einkaufsunkosten (wie Transport, Vermittlungsgebühren, Abgaben, Gewichtsverluste)
-j- Geschäftsunkosten (Kosten der Verwaltung). Die Einkaufsselbstkosten
zuzüglich Verkaufsunkosten (Lagerung, Verkaufsvermittlung, -Organisation)
ergeben die Verkaufsselbstkosten. Vgl. Haese, Unkosten plus 10 °/®
(Plutus, 21. Juni 1916).