Full text : Die Selbstkosten-Berechnung industrieller Betriebe

I.  Im  kaufmännischen  Handel  —  Zwischenhandel:
Einkauf  und  Weiterveräußerung  ohne  Bearbeitung  oder  Verarbeitung
—  insbesondere  im  Detailhandel  identifiziert  man  den  Selbstkostenpreis ­
  häufig  mit  dem  Einkaufs-  oder  Einstandspreis,  d.  h.  mit  dem
Preis,  den  der  Käufer  dem  Verkäufer  bezahlt,  zuzüglich  der  Bezugskosten. ­
  Mag  diese  Auffassung  verkehrsüblich  sein  oder  nicht,  falsch
ist  sie  jedenfalls.  Der  Selbstkostenpreis  einer  Handelsware
setzt  sich  zusammen  aus  den  Kosten  des  Einkaufs  und  den
Kosten  der  Verkaufsbereitschaft  (Ergänzungs-  oder  Zusatzkosten),
  gewöhnlich  als  „Handlungskosten“  oder  „Generalspesen“
bezeichnet 1 ).  Ob  der  Händler  die  Handlungsunkosten  gesondert  aufschlägt
  und  dann  einen  Gewinnaufschlag  berechnet  oder  durch  einen
entsprechend  höheren  Gesamtaufschlag  deckt,  ist  im  Prinzip  nebensächlich. ­

Der  Veräußerungs  -  oder  Verkaufspreis  einer  Handelsware ­
  setzt  sich  zusammen  aus  dem  Selbstkostenpreis,  zuzüglich ­
  der  besonderen  Verkaufskosten  für  Absatzvermittler
*)  Die  lebhaften  Auseinandersetzungen  unter  den  Beteiligten  wegen  der
Auslegung  der  Ankündigung  „Verkauf  zum  Selbstkostenpreis  zuzüglich
10  V,  die  an  das  Verkauf  ssystem  einer  Berliner  Weinfirma  (etwa  seit  1910)  anknüpften, ­
  haben  durch  ein  Reichsgerichtsurteil  (Aktenzeichen  II  267/15)  ihre  Erledigung ­
  gefunden:  Die  Ankündigung  ist  zu  unterlassen,  wenn  in  der  Ankündigung ­
  nicht  angegeben  wird,  daß  der  Aufschlag  von  10°/»  den  Reingewinn  der
Firma  darstellt.  Der  deutsche  Handelstag  (Dez.  1912)  hat  darauf  hingewiesen,
daß  man  im  Handel  unter  „Selbstkosten“  den  Einkaufspreis  verstehe,  welchen
der  Händler  an  den  Lieferanten  zu  zahlen  hat,  zuzüglich  Transportkosten,  Zollspesen ­
  und  ähnlicher  Kosten.  Die  allgemeinen  Handlungsunkosten  (z.  B.  die
Reklamekosten)  dagegen  seien  im  Selbstkostenpreis  nicht  mit  einbegriffen.  Das
Publikum  habe  die  gleiche  Auffassung.
Auch  die  Ankündigung:  „Einzelverkauf  zu  Fabrikpreisen“  hat  eine
grundsätzliche  reichsgerichtliche  Regelung  erfahren  (24.  4.  1914,  Aktenzeichen  II
518/13).  Dem  Beklagten  —  Schokoladenfabrik  —  wurde  verboten  anzukündigen,
daß  er  seine  Waren  im  Einzelverkauf  an  Private  zu  Fabrikpreisen  abgebe,  oder
daß  er  an  Händler  zu  gleichen  Preisen  wie  an  Private  verkaufe.  Das  Publikum
verstehe  unter  Fabrikpreisen  den  Preis  des  Fabrikanten,  der  im  Großen  abgebe
und  meine,  die  häufig  erheblichen  Kosten  des  Vertreibers  der  Ware  bis  zum
Publikum  seien  im  Fabrikpreis  nicht  mit  einkalkuliert.  (Der  Beklagte  gab  bei
Einkauf  von  30  Pfund  aufwärts  einen  Rabatt  von  10  °/o  und  hatte  die  Kosten
des  Vertriebes,  insbesondere  die  erheblichen  Kosten  der  Einrichtung  und  Erhaltung ­
  von  Filialgeschäften  in  den  von  ihm  als  Fabrikpreis  (Kosten  der  Erzeugung)
der  Ware  bezeichneten  Verkaufspreis  mit  eingerechnet).
Für  den  Warenhandel  (Anschaffung  und  Weiterveräußerung  von  Waren)
wäre  eine  Trennung  von  Einkaufsselbstkosten  und  Verkaufsselbstkosten ­
  nicht  unzweckmäßig.  Die  Einkaufsselbstkosten  umfassen:  Einkaufspreis
4*  Einkaufsunkosten  (wie  Transport,  Vermittlungsgebühren,  Abgaben,  Gewichtsverluste) ­
  -j-  Geschäftsunkosten  (Kosten  der  Verwaltung).  Die  Einkaufsselbstkosten
  zuzüglich  Verkaufsunkosten  (Lagerung,  Verkaufsvermittlung,  -Organisation) ­
  ergeben  die  Verkaufsselbstkosten.  Vgl.  Haese,  Unkosten  plus  10  °/®
(Plutus,  21.  Juni  1916).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.