Bischen Staatsschuldbuch eingetragenen Schuldbuch-
forderungen der Markanleihen des Reichs zu gewähren-
den Schuldbuchforderungen der Anleiheablösungsschuld
in ein neues Reichssechuldbuch ein.
Schuldenverwaltungen der Länder.
Die Schuldenverwaltungen der Länder haben über
die bei ihnen geführten Reichsschuldbuchkonten jedes
Gläubigers eine Bescheinigung auszufertigen, die in
diese Bescheinigung aufgenommenen Konten zu löschen
und die gelöschten Konten der Reichsschuldenverwal-
tung mittels Übersendung dieser Bescheinigung zu
überweisen. In der Bescheinigung ist der Gesamt-
betrag der Markanleihen der für denselben Gläubiger
eingetragenen Konten unter Hervorhebung des bei der
Zusammenrechnung verbleibenden, durch 500 nicht teil-
baren Restbetrags anzugeben. In den Bescheinigungen
sind ferner die in bezug auf die Markanleihen be-
stehenden Beschränkungen, die gemäß $ 7 des Gesetzes
auf die Anleiheablösungsschuld übergehen, sowie die
Eintragungen einer zweiten Person oder einer Voll-
macht zu vermerken.
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8 20.
Vereinigung der Schuldbuchforderungen,
Die’ Reichsschuldenverwaltung vereinigt die ihr
überwiesenen und die von ihr selbst verwalteten Schuld-
buchforderungen desselben Gläubigers und trägt die
auf diese Schuldbuchforderungen zu gewährende An-
leiheablösungsschuld in das neue Reichsschuldbuch ein.
Ersatzurkunden für Spitzenbeträge.
Auch nach der Überweisung einer Schuldbuchforde-
rung kann für einen durch 500 nicht teilbaren Rest-
betrag innerhalb der für die Anmeldung zum Um-
tausch bestimmten Fristen Ausreichung von Schuldver-
schreibungen oder Ersatzurkunden verlangt werden.
Wird der Antrag an eine Landesschuldenverwaltung
gerichtet, so ist er von dieser an die Reichsschuldenver-
waltung weiterzugeben.
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