2. Der Umtausch der Namensschuld-
urkunden von Markanleihen des Reichs
Anmeldungsstellen und Verfahren.
Die Anmeldung zum Umtausch der auf den Namen
gestellten Schuldurkunden der Markanleihen des Reichs
ist unter Beifügung der Schuldurkunden unmittelbar
an diejenige Landesbehörde zu richten, die die umzu-
tauschenden Markanleihen gemäß $ 4 des Gesetzes zur
Ausführung des Staatsvertrags über den Übergang der
Staatseisenbahnen auf das “eich vom 29, Juli 1922
(Reichsgesetzbl. II S. 693) verwaltet. Diese sendet die
Anmeldung nebst den Schuldurkunden nach Prüfung
an die Reichsschuldenverwaltung. Die Reichsschulden-
verwaltung reicht die für die angemeldeten Mark-
anleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen. der
Anleiheablösungsschuld durch Vermittlung der Landes-
behörde dem Anmeldenden aus oder nimmt die Ein-
tragung der Anleiheablösungsschuld in das Reichs-
schuldbuch vor. Die Vorschriften des 8 13 Abs. 2 Satz 2
und 3 und Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
3. Der Umtausch der Schuldbuchforde-
rungen von Markanleihen des Reichs
8 16.
Umtausch von Amts wegen,
Schuldbuchforderungen der Markanleihen des Reichs
sind von Amts wegen in Buchschulden der Anleihe-
ablösungsschuld umzutauschen. Hierfür gelten die Vor-
schriften der $8 17 bis 20.
8 17.
Eintragung in das Schuldbuch.
Der Umtausch der Schuldbuchforderungen von
Markanleihen des Reichs erfolgt. durch die Eintragung
der für die Markanleihen gemäß 8 5 des Gesetzes zu
gewährenden Schuldbuchforderungen der Anleihe-
ablösungsschuld.
. 818.
Neues Reichsschuldbuch.
Die Reichsschuldenverwaltung trägt die auf die ur-
sprünglich im Reichsschuldbuch und im früheren preu-
8 15.
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