8 22,
Ausstellung der Ersatzurkunden,
Die Ausstellung der Ersatzurkunden (8 5 Abs. 5
Satz 2 des Gesetzes) erfolgt durch die Reichsschuldenverwaltung.
Sie können für alle Markanleihen den
gleichen Wortlaut haben. Die Vorschriften der S8 5
und 6 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924
(Reichsgesetzbl. I S. 95) finden Anwendung.
Die Reichsschuldenverwaltung wird ermächtigt, Ersatzurkunden
in Höhe des voraussichtlichen Bedarfs
im voraus zur Verfügung zu halten.
Il. Die Gewährung der Auslosungsrechte
Li, Der Antrag.
8 23.
Antragsberechtigung.
Zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von
Auslosungsrechten auf Grund von Schuldurkunden der
Markanleihen ist berechtigt, wer an den Schuldurkunden,
auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt
werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu
verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die
ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.
8 924.
Altbesitzbegründung.
In den Anträgen sind die Tatsachen darzulegen, aus
denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund
deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Altbesitzanleihen
sind oder als solche zu gelten haben.
Der Antragsteller hat zu erklären, ob und welche Markanleihen
für den Anleihegläubiger im Schuldbuch eingetragen
sind und ob für den Anleihegläubiger noch
weitere Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten
gestellt worden sind. Der Antragsteller hat zu bestätigen,
daß er die Angaben des Antrags nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu
erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides
Statt zu versichern.
AA