Contents : Die Selbstkosten-Berechnung industrieller Betriebe

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sämtliche  Vermögensgegensfeände  und  Schulden  nach  dem  Werte
anzusetzen,  der  ihnen  in  dem  Zeitpunkte  beizulegen  ist,  für  welchen
die  Aufstellung  stattfindet“,  d.  h.  kurz  gesagt  zum  Tages  wert.)
Sie  gilt  für  alle  Kaufleute,  auch  für  Kapitalgesellschaften,  soweit
sie  für  diese  nicht  eine  Einschränkung  in  §  261  erfahren.  Für  die
Bewertung  in  der  Bilanz  bzw.  dem  Inventar  können  in  Betracht
kommen:  Anschaffungs-  oder  Erwerbspreis  für  Vermögensteile,
  die  gegen  Entgelt  erworben  wurden.  Herstellungsund
  Selbstkosten  preis  für  Erzeugnisse  des  Gewerbes;  V  e  r  -
äußerungs-  oder  Verkaufs  preis,  Markt-  oder  Bö  rsenpreis,
  Tax-  oder  Schätzungswert.  Der  Zeit  nach  können  es  vergangene ­
  (ursprüngliche),  gegenwärtige  oder  zukünftige  Werte  sein.
Im  Interesse  einer  richtigen  Darstellung  der  Vermögenslage
und  des  Geschäftserfolges  ist  die  Vorschrift  des  §  40  als  Maximalgrenze ­
  anzusprechen;  der  Tageswert,  d.  i.  der  Veräußerungswert
der  für  den  Verkauf  bestimmten  Sachgüter,  bildet  die  Höchstgrenze
der  Bewertung.  Es  sind  nicht  Zukunfts-,  Hoffnungswerte,  sondern
es  ist  jener  Wert  einzusetzen,  der  die  augenblickliche  Vermögenslage ­
  am  richtigsten,  vollkommensten  widerspiegelt.
Wir  sind  der  Meinung,  daß  die  Bewertungsvorschriften ­
  des  §  261  des  Handelsgesetzbuches
jedem  Unternehmer  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechtsform ­
  der  Unternehmung  als  Richtschnur  bei  der
Aufstell  ungdeslnventarsdienenkönnenundsollen.
Das  heißt:  1.  Waren  und  Wertpapiere,  die  einen  Börsen-  oder
Marktpreis  haben  und  andere  Vermögensgegenstände  (ohne  einen
solchen  Preis)  sind  höchstens  zu  dem  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis ­
  anzusetzen.
2.  Anlagevermögen  und  Gebrauchsgegenstände  sind  zum  Anschaffungs- ­
  oder  Herstellungspreis  unter  Berücksichtigung  der  Wertminderung ­
  infolge  der  Abnutzung  in  Ansatz  zu  bringen.
Der  Herstellungspreis  in  der  Bilanz  (nach  §261
HGB.)  ist  nicht  identisch  mit  dem  Selbstkostenpreis.
Für  ersteren  kommen  neben  direkten  Aufwendungen  (Spezialunkosten
nach  §  3f.)  nur  die  Betriebsunkosten  im  engeren  Sinn  in  Frage;
Handlungsunkosten  bleiben  außer  Ansatz,  Mit  Rücksicht  darauf
empfiehlt  es  sich,  schon  in  der  Berechnung  der  Unkosten  eine
entsprechende  Trennung  vorzunehmen.  Würde  man  die  Verwaltungsund ­
  die  anderen  oben  genannten  Unkosten  mitberechnen,  so  würden
diese  Jahresverluste  durch  Höherbewertung,  d.  h.  durch  deren  Einrechnung ­
  in  den  Herstellungs-  oder  Inventurwert,  wieder  aufgehoben,
Herstellungspreis  und  Selbstkostenpreis  werden
            
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