263
häufigmiteinander verwechselt 1 ). Beide Begriffe decken
sich nicht ganz. Die Unterscheidung zwischen beiden ist für die
Auslegung des § 261 des HUB. von Bedeutung. Was als Herstellungs
preis anzusehen ist, entscheidet das Gesetz nicht. Nun besteht eine
wesentliche Meinungsverschiedenheit darüber, was im Sinne dieser
Vorschrift zu den Herstellungskosten zu rechnen ist, insbesondere
darüber, ob dazu auch ein Teil der allgemeinen Unkosten zählt.
Hier wird die kaufmännische Verkehrssitte zu berücksichtigen
sein. Nach kaufmännischer Anschauung zählt man zum Anschaffungs
preis (Erwerbspreis) einer Ware alle Geldausgaben, welche der Er
werb verursacht. Anschaffungspreis ist somit nicht Kaufpreis;
ersterer setzt sich vielmehr zusammen aus dem Fakturen- oder Ein
kaufspreis und allen Bezugskosten (Fracht, Zoll, Stempel, Deckungs
kosten usw.), welche durch die Anschaffung im besonderen verursacht
werden. Dagegen werden allgemeine Geschäftsunkosten, wie Aus
gaben für die Verwaltung, Miete, Instandhaltung usw., nicht zu
den Anschaffungskosten gerechnet (vgl. § 3). Der Kaufmann schlägt
diese Unkosten bei der Kalkulation des V e r k a u f s preises seiner
Ware zu, verbucht sie jedoch auf Handlungskosten-Konto und als
Jahresverlust. Die Vorräte am Jahresschluß sollen zum Einstands
wert, dem Erwerbspreis in das Inventarium eingesetzt werden. Be
wertet sie der Unternehmer mit Einschluß einer Zuschlagsquote
für die Generalkosten, so schiebt er einen Teil dieser Kosten in das
neue Bilanzjahr hinüber.
Schmalenbach 2 ) meint gegen Rehm (a. a. 0. S. 711 f.):
„Der Grundgedanke des Verfahrens, die Generalkosten nicht auf
Warenkonto, sondern auf ein besonderes Generalunkostenkonto zu
bringen, ist ein kalkulatorischer. Die direkten Unkosten kann man
direkt ermitteln, die Generalkosten dagegen nur durch Beobachtung;
diese Beobachtung geschieht durch entsprechende Kontierung. Nicht,
um sie zuzuschlagen, sondern im Gegenteil, um die richtige Zuschlags
quote zu ermitteln, richtet man ein besonderes Generalunkosten
konto ein“. Dies ist richtig. Doch hat die buchhalterische Scheidung
der Anschaffungs- und der General- (besser Handlungs-)Kosten noch
einen anderen Grund: die aus der wertumsetzenden Tätigkeit des
Warenhändlers resultierenden Anschaffungskosten der Objekte dieser
Tätigkeit und die Ausgaben für die anschaffende und veräußernde
Tätigkeit an sieh zu trennen, da diese Kosten wirtschaftlich durchaus
verschiedenartig sind. Daß diese Scheidung die oben angeführte
Berechnung der Zuschlagsquote (vgl. den Anhang) ermöglicht, ist
eine Nebenwirkung.
h Vgl. Rehm, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften, München 1903,
S. 709 ff. Sinion, desgleichen, 2. Aufl., Berlin 1898, S. 34 ff.
2 ) Generalunkosten als Produktionskosten. Zeitschr. f. handelswissenschaft
liche Forschung Nr. 5 von 1908.