Object: Die Selbstkosten-Berechnung industrieller Betriebe

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häufigmiteinander verwechselt 1 ). Beide Begriffe decken 
sich nicht ganz. Die Unterscheidung zwischen beiden ist für die 
Auslegung des § 261 des HUB. von Bedeutung. Was als Herstellungs 
preis anzusehen ist, entscheidet das Gesetz nicht. Nun besteht eine 
wesentliche Meinungsverschiedenheit darüber, was im Sinne dieser 
Vorschrift zu den Herstellungskosten zu rechnen ist, insbesondere 
darüber, ob dazu auch ein Teil der allgemeinen Unkosten zählt. 
Hier wird die kaufmännische Verkehrssitte zu berücksichtigen 
sein. Nach kaufmännischer Anschauung zählt man zum Anschaffungs 
preis (Erwerbspreis) einer Ware alle Geldausgaben, welche der Er 
werb verursacht. Anschaffungspreis ist somit nicht Kaufpreis; 
ersterer setzt sich vielmehr zusammen aus dem Fakturen- oder Ein 
kaufspreis und allen Bezugskosten (Fracht, Zoll, Stempel, Deckungs 
kosten usw.), welche durch die Anschaffung im besonderen verursacht 
werden. Dagegen werden allgemeine Geschäftsunkosten, wie Aus 
gaben für die Verwaltung, Miete, Instandhaltung usw., nicht zu 
den Anschaffungskosten gerechnet (vgl. § 3). Der Kaufmann schlägt 
diese Unkosten bei der Kalkulation des V e r k a u f s preises seiner 
Ware zu, verbucht sie jedoch auf Handlungskosten-Konto und als 
Jahresverlust. Die Vorräte am Jahresschluß sollen zum Einstands 
wert, dem Erwerbspreis in das Inventarium eingesetzt werden. Be 
wertet sie der Unternehmer mit Einschluß einer Zuschlagsquote 
für die Generalkosten, so schiebt er einen Teil dieser Kosten in das 
neue Bilanzjahr hinüber. 
Schmalenbach 2 ) meint gegen Rehm (a. a. 0. S. 711 f.): 
„Der Grundgedanke des Verfahrens, die Generalkosten nicht auf 
Warenkonto, sondern auf ein besonderes Generalunkostenkonto zu 
bringen, ist ein kalkulatorischer. Die direkten Unkosten kann man 
direkt ermitteln, die Generalkosten dagegen nur durch Beobachtung; 
diese Beobachtung geschieht durch entsprechende Kontierung. Nicht, 
um sie zuzuschlagen, sondern im Gegenteil, um die richtige Zuschlags 
quote zu ermitteln, richtet man ein besonderes Generalunkosten 
konto ein“. Dies ist richtig. Doch hat die buchhalterische Scheidung 
der Anschaffungs- und der General- (besser Handlungs-)Kosten noch 
einen anderen Grund: die aus der wertumsetzenden Tätigkeit des 
Warenhändlers resultierenden Anschaffungskosten der Objekte dieser 
Tätigkeit und die Ausgaben für die anschaffende und veräußernde 
Tätigkeit an sieh zu trennen, da diese Kosten wirtschaftlich durchaus 
verschiedenartig sind. Daß diese Scheidung die oben angeführte 
Berechnung der Zuschlagsquote (vgl. den Anhang) ermöglicht, ist 
eine Nebenwirkung. 
h Vgl. Rehm, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften, München 1903, 
S. 709 ff. Sinion, desgleichen, 2. Aufl., Berlin 1898, S. 34 ff. 
2 ) Generalunkosten als Produktionskosten. Zeitschr. f. handelswissenschaft 
liche Forschung Nr. 5 von 1908.
	        
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