— 262 —
sämtliche Vermögensgegensfeände und Schulden nach dem Werte
anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen
die Aufstellung stattfindet“, d. h. kurz gesagt zum Tages wert.)
Sie gilt für alle Kaufleute, auch für Kapitalgesellschaften, soweit
sie für diese nicht eine Einschränkung in § 261 erfahren. Für die
Bewertung in der Bilanz bzw. dem Inventar können in Betracht
kommen: Anschaffungs- oder Erwerbspreis für Vermögensteile,
die gegen Entgelt erworben wurden. Herstellungsund
Selbstkosten preis für Erzeugnisse des Gewerbes; V e r -
äußerungs- oder Verkaufs preis, Markt- oder Bö rsenpreis,
Tax- oder Schätzungswert. Der Zeit nach können es vergangene
(ursprüngliche), gegenwärtige oder zukünftige Werte sein.
Im Interesse einer richtigen Darstellung der Vermögenslage
und des Geschäftserfolges ist die Vorschrift des § 40 als Maximalgrenze
anzusprechen; der Tageswert, d. i. der Veräußerungswert
der für den Verkauf bestimmten Sachgüter, bildet die Höchstgrenze
der Bewertung. Es sind nicht Zukunfts-, Hoffnungswerte, sondern
es ist jener Wert einzusetzen, der die augenblickliche Vermögenslage
am richtigsten, vollkommensten widerspiegelt.
Wir sind der Meinung, daß die Bewertungsvorschriften
des § 261 des Handelsgesetzbuches
jedem Unternehmer ohne Rücksicht auf die Rechtsform
der Unternehmung als Richtschnur bei der
Aufstell ungdeslnventarsdienenkönnenundsollen.
Das heißt: 1. Waren und Wertpapiere, die einen Börsen- oder
Marktpreis haben und andere Vermögensgegenstände (ohne einen
solchen Preis) sind höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis
anzusetzen.
2. Anlagevermögen und Gebrauchsgegenstände sind zum Anschaffungs-
oder Herstellungspreis unter Berücksichtigung der Wertminderung
infolge der Abnutzung in Ansatz zu bringen.
Der Herstellungspreis in der Bilanz (nach §261
HGB.) ist nicht identisch mit dem Selbstkostenpreis.
Für ersteren kommen neben direkten Aufwendungen (Spezialunkosten
nach § 3f.) nur die Betriebsunkosten im engeren Sinn in Frage;
Handlungsunkosten bleiben außer Ansatz, Mit Rücksicht darauf
empfiehlt es sich, schon in der Berechnung der Unkosten eine
entsprechende Trennung vorzunehmen. Würde man die Verwaltungsund
die anderen oben genannten Unkosten mitberechnen, so würden
diese Jahresverluste durch Höherbewertung, d. h. durch deren Einrechnung
in den Herstellungs- oder Inventurwert, wieder aufgehoben,
Herstellungspreis und Selbstkostenpreis werden