mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 239
„Das Gästerecht zeigt eine die Gäste zuweilen bis ins kleinliche
verfolgende Rechts- und Wirtschaftspolitik. Es ist freilich
derselbe Geist, der mit seltener Energie und Konsequenz durch
die Absschließung nach außen die Konzentration aller Kräfte
im Innern auf dem Grund gesteigerten Vertrauens zu den
eigenen heimischen Einrichtungen herbeizuführen und damit
doch auch zur Blüte mittelalterlichen städtischen Wesens beizutragen
wußte.“).
In dem Gästerecht darf man einen Fortschritt zu größerer
Beweglichkeit, Freiheit nur unter der Voraussetzung sehen, daß
bis zu seiner Begründung der Fremde rechtlos war. Wir wollen
uns nun hier nicht mit der Frage aufhalten, inwiefern etwa in
der Zeit des Aufkommens der deutschen Städte der Ausländer
des Rechtes darbte. Die Fremden, die die Bestimmungen des
(Gästerechts im Auge haben, sind jedenfalls der Hauptsache nach
Untertanen des deutschen Königs, sehr häufig Insassen desselben
Territoriums, innerhalb dessen ihnen der Handel in einer Stadt
erschwert wird. Daß aber derartige Unterschiede unter den Staatsangehörigen
gemacht werden, findet sich in der älteren Zeit nicht?).
Es scheinen vielmehr die beschränkenden Bestimmungen, die
uns aus der stadtwirtschaftlichen Periode als Sätze des Gästerechts
geläufig sind, in der älteren Zeit noch nicht gegolten zu
haben. Nehmen wir z. B. den bekannten Satz, daß der Gast
!) A. Schulte a. a. O. S. 528. Scharfe Ausbildung des Gästerechts
im Interesse der einseitigen Begünstigung Prags (in klar bewußter
Politik): D. L. Z. 1910, Sp. 1016. Das Gästerecht macht
Fortschritte in der Verengerung: Dänell, Die Blütezeit der deutschen
Hanse II, S. 259 Anm. 1, S. 265, S. 415 Anm. 1, S. 417 f. Schließlich
erer auch hansisch e Kaufleute in Riga dem Gästerecht unterworfen.
_ 2) Man könnte zur Erklärung der Idee des Gastrechts vielleicht die
schon in alter Zeit nachweisbare Beschränkung der Niederlasssung eines
Fremden oder Ausmärkers in der Mark heranziehen. Vgl. R. Schröder,
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (3. Aufl.) S. 205. Anders
A. Schultze, H. Z. 101, S. 494 Anm. 1. Ob die Begründung des Gästerechts
bei Holtze, Das Berliner Handelsrecht im 13. und 14. Jahrhundert
S. 24, zutrifft, mag hier unerörtert bleiben.