240 U . Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
nurim großen verkaufen dürfe!) : für das 10. und 11. Jahrhundert
läßt sich seine Geltung nicht erweisen. Unerweislich ist es aber
auch, daß vor der Aufstellung jenes Rechtssates die Fremden
etwa tatsächlich nur im großen verkauft haben. Was Jollte den
Importeur der Produkte des Orients oder der flandrischen Tuche
in einer Zeit, welche Stadtgemeinden mit einem Stand berufs-
mäßiger Detaillisten noch gar nicht kannte, hindern, seine Waren
im kleinen abzuseßzen? Man könnte allerdings einwenden, daß
es in den ehemaligen Römerstädten ansässige Detaillisten von
jeher gegeben?) und daß der auswärtige Kaufmann an sie natur-
gemäß nur im großen verkauft habe. Hierauf wäre jedoch zu
erwidern, daß für diesen Ursprung des Gästerechts nur einige
wenige Orte in Betracht kämen, während das daselbst entstandene
Gästerecht auf den überwiegenden Teil Deutschlands künstlich
übertragen sein müßte ~ worin wir im wesentlichen eine Be-
stätigung unserer Auftassung sehen würden. Weiter aber bliebe
auch noch zu erwägen, ob man das merkantile Leben der alten
Römerstädte nicht übertreibt, wenn man ihnen für alle Jahr-
hunderte einen namhaften Detaillistenstand zuschreibt. Köln
wird zahlreiche ansässige Kleinhändler gewiß im 11. und wohl
auch schon im 10. Jahrhundert gehabt haben; dagegen wird man
bezweifeln dürfen, ob seine Bürgerschaft damals ~ von den äl-
teren Zeiten zu schweigen ~ bereits zahlreich und kräftig genug
war, um dem auswärtigen Händler den Kleinverkauf ganz ab-
zunehmen. Und lebhafter als in Köln ist das merkantile Leben
nirgends gewesen.
So viel kann jedenfalls als sicher angesehen werden, daß
das mittelalterliche Gästerecht nicht als eine einfache rechtliche
Anerkennung tatsächlicher Verhältnisse aufgekommen ist. Nur
einige Andeutungen mögen hier über die Frage gemacht werden,
1) Vgl. unten Nr. VI.
2) Vgl. unten Nr. VI. Es liegt hier ein wichtiges Problem vor,
dem besonders diejenigen, die das deutsche Stadtrecht in den
ehemaligen Römerstädten entstehen lassen, sich werden zuwenden
müssen. Wer die Entstehung des mittelalterlichen Stadtrechts er-
klären will, hat vor allem auch die des Gästerechts zu erklären.