thumbs: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

240 U . Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker, 
nurim großen verkaufen dürfe!) : für das 10. und 11. Jahrhundert 
läßt sich seine Geltung nicht erweisen. Unerweislich ist es aber 
auch, daß vor der Aufstellung jenes Rechtssates die Fremden 
etwa tatsächlich nur im großen verkauft haben. Was Jollte den 
Importeur der Produkte des Orients oder der flandrischen Tuche 
in einer Zeit, welche Stadtgemeinden mit einem Stand berufs- 
mäßiger Detaillisten noch gar nicht kannte, hindern, seine Waren 
im kleinen abzuseßzen? Man könnte allerdings einwenden, daß 
es in den ehemaligen Römerstädten ansässige Detaillisten von 
jeher gegeben?) und daß der auswärtige Kaufmann an sie natur- 
gemäß nur im großen verkauft habe. Hierauf wäre jedoch zu 
erwidern, daß für diesen Ursprung des Gästerechts nur einige 
wenige Orte in Betracht kämen, während das daselbst entstandene 
Gästerecht auf den überwiegenden Teil Deutschlands künstlich 
übertragen sein müßte ~ worin wir im wesentlichen eine Be- 
stätigung unserer Auftassung sehen würden. Weiter aber bliebe 
auch noch zu erwägen, ob man das merkantile Leben der alten 
Römerstädte nicht übertreibt, wenn man ihnen für alle Jahr- 
hunderte einen namhaften Detaillistenstand zuschreibt. Köln 
wird zahlreiche ansässige Kleinhändler gewiß im 11. und wohl 
auch schon im 10. Jahrhundert gehabt haben; dagegen wird man 
bezweifeln dürfen, ob seine Bürgerschaft damals ~ von den äl- 
teren Zeiten zu schweigen ~ bereits zahlreich und kräftig genug 
war, um dem auswärtigen Händler den Kleinverkauf ganz ab- 
zunehmen. Und lebhafter als in Köln ist das merkantile Leben 
nirgends gewesen. 
So viel kann jedenfalls als sicher angesehen werden, daß 
das mittelalterliche Gästerecht nicht als eine einfache rechtliche 
Anerkennung tatsächlicher Verhältnisse aufgekommen ist. Nur 
einige Andeutungen mögen hier über die Frage gemacht werden, 
1) Vgl. unten Nr. VI. 
2) Vgl. unten Nr. VI. Es liegt hier ein wichtiges Problem vor, 
dem besonders diejenigen, die das deutsche Stadtrecht in den 
ehemaligen Römerstädten entstehen lassen, sich werden zuwenden 
müssen. Wer die Entstehung des mittelalterlichen Stadtrechts er- 
klären will, hat vor allem auch die des Gästerechts zu erklären.
	        
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