mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 237
aus den letzten Jahrhunderten der Stadtwirtschaftspolitik anzuführen,
so verboten im Jahre 1539 die livländischen Städte
den Handel von Gast mit Gast, weil sie die alleinigen Nutznießer
des Handels mit Rußland sein, die Hanseaten davon ausschließen
wollten!). Freilich macht oft eine Stadt, deren Verkehr im
Laufe der Zeit in verschiedenen Beziehungen eingeengt wird, in
anderen sich auch freie Bahn. Eine Gemeinde erringt über eine
andere einen Triumph?). Die Geschichte der mittelalterlichen
Verkehrspolitik erzählt ebenso von Erweiterungen wie von Verengungen
des Handelsgebiets der einzelnen Orte. Allein erstens
liefern solche Beispiele einer Erweiterung des Handelsgebiets
seien die Erben der Kölnischen Schiffahrt geworden. Wenn diese Erklärung
zutrifft, so würde ich darin gerade einen Beleg für das im Text
ausgesprochene Urteil sehen: ursprünglich freierer Verkehr; eine Einschränkung
erfolgt durch das Aufkommen neuer Städte, d. h. die
Bürgersschaften schaffen sich im Gegensaß zu den Verhältnissen, die
sie vorfinden, ihren Nahrungsspielraum. Bächtold, V.j.schr. f. Soz.-u.
WG. 1910, S. 582. Unten S. 244. Über den Dordrechter Stapel
s. B. van Ri jswijk, Geschiedenis van het Dortsche stapelrecht,
Leidensche Doktordissertation von 1900 (Haag, M. Nijhoff). Für
diesen Stapel werden natürliche Ursachen nicht zu finden sein
(V.j.schr. f. Soz - u.- WG. 1909, S. 298). Über den Einfluß auf
den Kölner Schiffahrtsbetrieb daselbst S. 7. (Mit dem jeweiligen
Stand des Schiffahrtsbetriebs ist nicht der des Handels überhaupt
identisch. Daß ein Rückgang des Kölner Handels den Rhein hinab,
abgesehen vom Schiffahrtsbetrieb, stattgefunden hat, will ich nicht
behaupten.) Oben S. 219 Anm. 2 und 3 habe ich bereits für Köln
und Erfurt Beispiele angeführt, daß der Gang des Verkehrs nicht
durch natürliche Verhältnisse, sondern durch die Politik bestimmt
wird. Bei Köln hat in dem dort erwähnten Falle die Politik die Wirkung,
daß der Weg des Verkehrs länger ist, als es den natürlichen
Verhältnissen entsprechen würde. – Nach dem Augsburger Stadtrecht
von 1156 ziehen die Augsburger Kaufleute (vgl. unten
Nr. VI, § 5) nach Köln, Keutgen, Urkunden S. 91. Später ist
Frankfurt a. M. ihr Ziel. Chroniken der deutschen Städte 5, 150 f.
1) Siewert, Geschichte und Urkunden der Rigafahrer in Lübeck im
16. und 17. Jahrhundert S. 16.
?) Vgl. z. B. Stuhr, Der Elbe-Oftsee-Kqnal zwischen Dömitz und
Wismar, Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte
und Altertumskunde 4, 193 f.