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Syndikat, zugewiesene Menge genügt, die Kosten zu decken und Gewinn
zu erzielen u. a. m.
Für Geschäftsbetriebe mit geringer Konkurrenz oder einem
Produktionsmonopol bildet die Selbstkostenberechnung gleichzeitig
die Grundlage für die Bestimmung des Verkaufspreises.
Wir halten einen Industriellen, der nicht kalkuliert,
ebenso strafbar, wie einen Kaufmann, der
durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht hat
oder schuldig geworden ist 1 ). Da eine sachlich richtige
Kalkulation nur auf Grund einer detaillierten Kostenbuchführung
möglich ist, so ist ein Unternehmer, der sie unterläßt, wie ein
Kaufmann strafbar, der seine Handelsbücher nicht vollständig geführt
hat.
Manche Unternehmer begnügen sich damit, Normal-Zahlen
für den' Verbrauch festzustellen. Nützlichkeit und Zweck dieses
Verfahrens werden illusorisch, wenn der tatsächliche Aufwand nicht
fortgesetzt kontrolliert wird; dann fehlt die zweite Größe, die mit
der ersten verglichen werden soll (§§ 40, 62).
Wie wir schon früher andeuteten, ist das noch heute geübte
Verfahren, ohne Rücksicht auf seine eigenen Betriebsverhältnisse,
einfach billiger als die Mitbewerber zu verkaufen, ganz verwerflich.
Diese können veranlaßt sein, zu Schleuderpreisen zu verkaufen, um ;
einen Mitbewerber wirtschaftlich zu ruinieren, ihn aus dem Konkurrenzkampf
auszuschalten. Bei mangelhafter Kalkulation wird es
längere Zeit brauchen, bis diese Absicht erkannt wird. Das Unterlassen
der Kostenberechnung bringt in die ganze Unternehmung
einen Zug von Unsolidität; einige Artikel werden zu teuer, ändere
z u b i 11 i g verkauft. Die Betriebe derselben Branche arbeiten unter
ganz verschiedenen wirtschaftlichen und technischen Verhältnissen 2 ).
Der eine Unternehmer arbeitet mit eigenem Kapital auf einem
schuldenfreien Anwesen, ihm stehen billigere Arbeitskräfte (z. B.
bei günstiger örtlicher Lage des Betriebes), billige Betriebskräfte
(Anschluß an Elektrizitätswerke, Wasserkräfte), die neuesten Arbeitsmaschinen
zur Verfügung bei verhältnismäßig geringer Steuerleistung.
Er hat ein großes Absatzgebiet in der Nähe der Industriezentren,
ein kaufkräftiges, zahlungssicheres Publikum, hat auch
Gelegenheit zu billigem Ankauf des Rohmaterials in der Nähe der
Verkaufsorte. Er ist in der Lage, die Marktverhältnisse aus eigener
’) Vgl. § 240 Ziff. 1 der Konkursordnung. Ein Aufwand kann in übermäßigen
Ausgaben für an sich berechtigte Zwecke gefunden werden. Übermäßige
Ausgaben für 1 geschäftliche Zwecke können Strafbarkeit begründen.
(P et er sen-Kl ein fei ln er, Konkursordnung, etc., 4. Aufl., Lahr 1900; S. 704.)
0 Vgl. Reiser, Die Betriebs- und Warenkalkulation für Textilstoffe.
Leipzig 1903. S. 124. Weber, Uber den Standort der Industrien. Teil I.
Tübingen 1909.