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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
verspätet erfolgten Ausübung des Abrufsrechts seitens
des Käufers nach Handelsgebrauch nicht befugt, ohne weiteres
seinem Käufer zu liefern; er hatte vielmehr die Verpflichtung,
dem Abnehmer vorerst eine angemessene Frist
zur Abforderung zu setzen.
Pflanzen u n d Sämereien.
196. Erfurt (Mitteil. 06 Nr. 7 S. 91): Beklagte hatte bei der
Klägerin im Jahre 1905 einen größeren Posten Rübensamen
„auf Abruf Januar-Februar 06" bestellt. Die
Klägerin teilte der Beklagten mit, daß sie sämtlichen für
sie noch in Nota stehenden Rübensamen versandsähig gemacht
habe und ersuchte um umgehende Verfügung über
den Samen, da sie ihn sonst am Ende des Monats an die
Adresse der Beklagten abgehen lassen müsse. Die Beklagte
bat um Verlängerung der Abnahmefrist, die die Klägerin
ablehnte. — Die Kammer erstattete folgendes Gutachten:
Das Verhalten der Klägerin entspricht durchaus den im
Handelsverkehr üblichen Gelvohnheiten und Gebräuchen.
Sie hat der Beklagten zur Abnahme weiten Spielraum
gelassen, und sie hatte keine Veranlassung, beim Ablauf
der Abnahmefrist eine Nachfrist zu gewähren.
3. Sonstige Rechte.
Im allgemeinen.
197. Berlin (Mitteil. 08 S. 81): Durch einen Abschluß über
ein gewisses, innerhalb einer vereinbarten Zeit abzunehmendes
Quantum von Waren erwirbt der Verkäufer
einen klagbaren Anspruch gegen den Käufer auf Abnahme
der Waren, sofern die letzten nicht rechtzeitig abgerufen
werden.
198. Bromberg (Mitteil. 1913 S. 72): Vereinbarung: „zur Abforderung
bis Ende Oktober 1911". Nach Ablauf der
Frist und bei nicht erfolgtem Abruf... genügt der Ver-