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Erster Teil. Rechtliche Grundlagen.
der allergrößten Bedeutung. Haben wir es mit einem Recht zu
tun, dessen Nichtausübung Annahmeverzug herbeiführt, so gebühren
dem Verkäufer z. B. nur die Rechte aus § 304 BGB.,
nicht aber Schadensersatz. Ist der Abruf dagegen eine Pflicht,
dann ist der säumige Käufer seinem Vertragsgegner z. B. zum
Ersätze des Schadens gemäß § 286 BGB. verpflichtet.
Die Rechtsnatur des Abrufs ist deswegen so bestritten, weil
der Kauf „auf Abruf" jeder gesetzlichen Regelung entbehrt. Allerdings
leugnen das einige Schriftsteller. Lehmann-Ring?), Makowerb)
und Hohenstein^) wollen den § 375 HGB., welcher dem
Käufer die Bestimmung „über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse"
vorbehält, erweiternd auf den Abruf angewendet wissen").
Sie begründen ihre Ansicht damit, daß die Worte „ähnliche Verhältnisse"
die Bestimmung der Erfüllungszeit mit umfaßten. Dailiit
wären viele Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Kaufs
„auf Abruf" beseitigt"), auch die Untersuchung über Recht oder
Pflicht des Abrufs erübrigte sich, da wir folgern müßten, daß
durch § 375 HGB. die Abrufserklärung zur Schuldnerpflicht erhoben
fei. Die Verwandtschaft ist gewiß groß; StaukL) nennt
sogar die Spezifizierungspflicht des Käufers beim Spezifikationskauf
„eine besondere Art des Abrufs", freilich ohne der Meinung
obiger Schriftsteller zu folgen. Er sagt vielmehr ausdrücklich"),
daß der Abruf nicht mit der Spezifikation auf einer Stufe stehe;
dies ist auch die herrschende Meinung^). § 375 HGB. verlangt
2) HGB. II 2 § 37B Nr. 2 unter Heranziehung der EROHG. Bd. 13
S. 303.
3) II S. 1228.
4) In Gruch. Beitr. Bd. 48 S. 715: „Der Abruf läßt sich dann
unter ß 375 HGB. subsumieren, wenn ein beiderseitiges Handelsgeschäft
in Frage steht."
5) So auch unrichtig vereinzelte Gutachten: vgl. Franks. Handelsgebräuche
S. 40.
6) Zander a. a. O. S. 314; Freudenthal S. 42.
7) Exk. vor 8 373 Anm. 71.
8) 8 375 Anm. 12.
9) Die Praxis in konstanter Rechtsprechung: ERG. Bd. 57 S. 109;
IW. 04 S. 56, 12.