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Erster Teil. Rechtliche Grundlagen.
Staub"), Planck^"), Neumann^), Freudenthal^), Wolf-^),
RGRäte^) und besonders die Praxis, Gerichte^) wie Handelskammern^^).
Dies voraus. Da eine deduktive Kritik zu keinem Ergebnis
führt, sei versucht, an einem Beispiel aus dem täglichen Kaufmannsleben
die Stellung des Abrufenden zu beleuchten, wie sie
noch heute von der Dogmatik als Regel aufgefaßt wird: Ein
Agent kommt auf seiner Geschäftsreise zu einem kleinen Kaufmann
und bietet ihm Ware an, sagen wir Öl. Der Kaufmann
ist gegenwärtig reichlich gedeckt. Er will nicht kaufen. Doch im
benachbarten Wirtshaus wird der Widerstand schwächer, kurzum,
dem Agenten gelingt es, ein Geschäft zu machen und ein Faß Öl
— als ganzes — zu verkaufen. Die Bedenken des Kaufmanns
weiß er dadurch zu zerstreuen, daß er hinzufügt: „Sie brauchen
es ja noch nicht sofort zu nehmen; Sie rufen das Faß ab, wenn
Sie es brauchen!" — Verkauft ist ein Faß Ol; die Firma des
Agenten kann ein solch geringes Quantum jederzeit liefern, würde
sogar erfreut sein, sofort liefern zu dürfen. Der Abruf soll auf
einmal erfolgen und die ganze Leistung umfassen, es handelt sich
also um einen „einheitlichen" Leistungsgegenftand; ein einfacher
Fall. Hier liegt klar auf der Hand, was die Parteien wollten:
Der Käufer soll es bequemer haben, die Abrede ist in unserem
Fall allein zu feinen Gunsten getroffen^). Bis hierhin stimmen
wir also Düringer-Hachenburgs), v. Staudinger (Kober)^),
19) Exk. zu 8 359 Anm. 4; 8 378 Anm. 11; Exk. vor 8 373 Anm. 71.
20) 8 433, 7 b Abs. 7.
21) 8 295.
22) S. 22 und 35.
23) 8 295 Anm. 5.
24) 8 433 Anm. 8.
25) Z. B. Seuff. Arch. Bd. 62 S. 230; ERG. Bd. 56 S. 177; Bd. 57
S. 109; „Recht" 07 S. 434.
26) S. 8 12 d. Abh.: vgl. z. B. Ga. Nr. 203.
27) Ga. Danzig bei Zander-Fehrmann S. 17 Nr. 25; man beachte,
daß dieses Gutachten aus dem Jahre 1889 stammt, wo dies Geschäft noch
völlig ungeklärt war.
28) a. a. O.