§ 3. Der Abruf selbst. Recht oder Pflicht?
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Bedingung hinauslaufen. Der Vertrag enthält aber einmal die
Zusicherung des Käufers, daß er seinen Bedarf nicht anderweitig
durch „Zwischenläufe" decken werde"), und zugleich ist damit ausgesprochen,
daß der Verkäufer mit einem bestimmten, wenn auch
vielleicht geringeren Bedarf rechnen dürfe und rechnen müsse").
Durch die Klausel wird also nur der Zeitpunkt der Lieferung
auf den Bedarf des Käufers abgestellt. Auch ist nicht etwa die
für einen Kaufvertrag erforderliche Bestimmung der Verkäuferleistung
unterblieben und somit gar kein gültiger Kaufvertrag
zustande gekommen; es genügt, daß, um die Leistung abschließend
zu bestimmen, eine neue Parteivereinbarung nicht notwendig ist.
Sie wird durch den Abruf des Käufers, event, durch richterliches
Urteil gemäß den Bestimmungen des § 315 BGB. ersetzt.
Ein wirklich bedingter Kauf liegt allerdings vor, wenn ein
Kauf „auf Abruf" mit der weiteren Klausel „frei bleibend" geschlossen
wird. „Frei bleibend" bedeutet: vorbehaltlich völliger
Freiheit des Handelns; d. i. eine Bestimmung, die sich neben
jeder anderen Klausel ebensogut vorfinden kann, mit dem Abruf
in seiner Eigenart aber nichts zu tun hat. Obiger Ansicht kann
also dadurch kein Abbruch getan werden.
§.3.
Der Abruf selbst. Recht oder Pflicht?
Des Käufers Abrufserklärung gehört zu den empfangsbedürftigen
Willenserklärungen und folgt daher den für diese
geltenden Regeln; sie ist vollendet und wirksam, sobald sie dem
Verkäufer zugehtH.
Ist der Käufer nun berechtigt oder verpflichtet, abzurufen?
— Dies ist wegen der sich in der Praxis ergebenden Folgen von
10) So „Recht" 05 Nr. 1067; Staub § 346 A. 19 a. E.
11) Dies ist allgemeine Anschauung der Praxis: so „Recht" 07 Nr.
1004; 08 Nr. 2300; ROLG. Bd. 12 S. 64; Bd. 13 S. 125; Bd. 20 S. 166;
vgl. auch Wolf vor § 433 Amn. 2.
1) S. Näheres darüber bei Zander a. a. O. S. 305.