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Erster Teil. Rechtliche Grundlagen.
bezeichnen denn auch die Protokolle^) die Abnahme als den technischen
Begriff der tatsächlichen (körperlichen) Wegnahme.
Der Abruf kennzeichnet sich demnach als Mitwirkung des
Käufers bei „der Ablieferung zwecks nachfolgender Abnahme"
und ist darum verschieden von dieser"). Da wir den Abruf aber
für eine Pflicht ansehen, so folgt, daß diese neben der Verpflichtung
zur Übernahme der Ware als selbständige Verpflichtung
des Käufers einherläuft. Der Begriff des Kaufes schließt es
nicht aus, daß der Käufer außer der Zahlung des Kaufpreises
und der Abnahmepflicht noch Pflichten anderer Natur übernimmt;
allerdings muß die Geldleistung den hauptsächlichen
Inhalt der Verpflichtung bilden"). Wegen der Unterscheidung
von Haupt- und Nebenpflicht verweisen wir nochmals auf das
Kapitel vom Verzüge.
Das Wesen einer Pflicht besteht darin, daß der andere Vertragsteil
einen rechtlichen Anspruch auf die Erfüllung der Pflicht
hat. Und dieser Anspruch wird durch Klage geltend gemacht.
Somit kann der Verkäufer wie auf Abnahme"), so auch auf
Abruft") klagen. Er wird dies tun, wenn auf Abnahme unmittelbar
zu klagen entweder ihm nicht beliebt oder nicht tunlich
ist. Dies letzte ist z. B. gegeben, wenn die Ware noch nicht vorhanden
und zur Ablieferung bereit ist") — man denke an einen
Auftrag, der einer Fabrik übergeben wurde —. Umgekehrt liegt
die Sache, wenn die Frist, die für den Abruf vereinbart war,
zwar noch nicht abgelaufen, die Abnahme aber gleichwohl infolge
besonderer Umstände nach Treu und Glauben erwartet, also ver-8)
Prot. II S. 84.
9) Ebenso RGRäte, § 433 Anm.6; „Recht" 07 Nr. 434.
10) Vgl. Enneccerus 12®. 295; Dernburg II 2 S. 14.
11) So Mot. II S. 318; Prot. II S. 53/54; Laband im Arch.
ziv. Prax. Bd. 74 S. 306; Cosack I S. 533; ERG. Bd. 56 S. 178.
12) Übereinstimmend Literatur und Praxis: so Oertmann § 271,
5 6; Staub, Exk. zu 8 374 Anm. 167, Exk. vor 8 373 Anm. 71 a. E.;
LZ. 09 S. 159, 13; ERG. Bd. 56 S. 177, Bd. 57 S. 109; IW. 04
S. 68, 12; Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 197 und Nr. 203.
18) Vgl. ERG. Bd. 56 S. 177.