§ 4. Abruf und Annahme.
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sind. Der Käufer genügt seiner Annahmepflicht in derselben
Weise wie seiner Abnahmepflicht: durch Übernahme der Kaufsache
in seine Verfügungsgewalt. Dagegen bietet das Gesetz
keinen Anlaß, unter den Begriff der Abnahme eine Mitwirkungs-*■'
Handlung wie den Abruf zu rechnen, die in Wahrheit mit jenem
Begriffe nichts zu tun hat. Erst kommt der Abschluß des Kaufvertrages,
dann der Abruf, und nach diesem erst die An- und Abnahme:
dies ist die zeitliche Aufeinanderfolge. Es ist denkbar,
daß der Käufer abruft, dann aber, wenn die Ware eintrifft, sie
nicht au- und damit auch nicht abnimmt. Er erfüllt alsdann
wohl seine Abrufpflicht, nicht aber seine Abnahmepflicht.
Düringer-Hachenburg und seinen Anhängern entgegen steht über-*
wiegend die andere Meinung in der Literatur'') wie in der
Rechtsprechung^): nach ihr versteht das Gesetz unter Abnahme
nur die reine körperliche Hinwegnahme der zu diesem Zweck
bereitgestellten Ware und erhebt nur diese rein tatsächliche Handlung
des Käufers zu seiner Pflicht. Die Motive zu dem Entwurf
des Bürgerlichen Gesetzbuchs") verweisen ausdrücklich auf den
Art. 346 des alten Handelsgesetzbuchs und stellen den dort gebrauchten
Ausdruck „Empfangnahme" der „Abnahme" gleich;
„Empfangnahme" aber bedeutet eben den Akt, der lediglich darauf
hinzielt, den Verkäufer von der Sache zu entlasten?). So
4) Bechmann III 1 S. 160; Crome S. 424; Dernburg II S. 74;
Endemcmn S. 791 Nr. 11 und S. 795 Nr. 7; Enneccerus I 2 S. 709
Nr. 12, S. 834 Nr. 5; Goldmann III § 373 Ziff. 72; Hohenstein in
Gruch. Beiträge Bd. 48 S. 716, im Archiv, ziv. Prax. Bd. 25 S. 71;
Lehmann in DJZ. 02 S. 493; Lippmann in DJZ. 04 S. 800; Makower
II S. 1197; Matthiaß S. 283; Neumann K 433 Anm. IV 1; Oertmann
§ 433 Anm. 3 b; Planck zu § 433 Anm. 7 b Abs. 3; Rosenberg in Jher.
^ Jahrb. Bd. 43 S. 141/266; Simson I, 1 S. 363; Staub, Exk. vor § 373
Anm. 67, 71 und Exk. zu § 374 Anm. 139 a; v. Staudinger § 433 IX
2 a; Wolf § 433 Anm. 10.
5) ERG. Bd. 53 S. 162 ff.; Bd. 66 S. 175 ff.; Bd. 57 S. 109;
DJZ. 04 S. 343; „Recht" 05 S. 46; IW. 04 S. 112, 7; 05 S. 78;
Hess. Rspr. Bd. 8 S. 109; Bd. 7 S. 100; „-Recht" 08 Nr. 3694.
6) Mot. II S. 318.
7) Vgl. Lehmann in DJZ. 02 S. 492.