§ 5. Allgemeines.
bestreiten, daß Zander hiermit an Stelle des Abrufverzuges einen
vollwertigen Ersatz beigebracht hat. Seine Theorie paßt gar
nicht auf diejenigen Fälle, wo die Dispositionserklärungen schon
in den Kaufvertrag mit eingeschlossen oder aber im Laufe der
Abrufsfrist rechtzeitig abgegeben worden sind, ohne daß ihnen
alsdann auch der Abruf gefolgt wäre. Man sieht hier, wie unfruchtbar
die Lehre vom zeitlich beschränkten Recht ist; denn alle
die, welche den Abruf nicht der Abnahme unterstellen, sondern
ihn ein selbständiges Mitwirkungsrecht nennen, werden zugeben,
daß sie in zahlreichen und nicht bloß Ausnahmefällen unfähig
sind, den Verkäufer zu schützen und dem Käufer gestatten müssen,
abzurufen, wie es ihm gefällt. Um so mehr Anlaß haben wir,
an dem Begriff der handelsüblichen Gestaltungspflicht festzuhalten,
weil er allein -dem Verkäufer den ihm gebührenden Schutz
in allen Fällen sichert.
Die Handelswelt zeigt dieser Entwicklung der Dinge deutliches
Wohlwollen. Der Zeitpunkt ist daher günstig, nun noch
einen Schritt weiterzugehen. Der Abruf ist nämlich auch eine
Dispositionserklärung, mindestens ist er mit den Dispositionserklärungen
weit enger verwandt, als mit der Spezifikation.
Da er mit dieser nicht ans gleicher Stufe steht, dürfen sie auch
nicht gleichmäßig behandelt werden. Dagegen ist es statthaft,
Abruf und Dispositionserklärungen denselben Regeln zu unterstellen,
zumal gewöhnlich beide in eine einheitliche Erklärung zusammenfallen.
Man würde sich alsdann nicht begnügen, dem
Unterbleiben einer Disposition Gläubigerverzug folgen zu lassen
(§ 295 BGB.), sondern würde genau so verfahren, wie wenn
der Käufer versäumt hätte, der Gestaltungspflicht des Abrufs
nachzukommen. Das ist m. E. nicht bedenklich; denn die Dis-Positionserklärungen
behalten ihre untergeordnete Stellung in
allen den Fällen, wo sie nicht spätestens mit dem Abruf abgegeben
werden müssen, sondern während der Lieferfrist nachgeholt
werden können. Dasselbe versteht sich bei allen gewöhnlichen
Käufen ohne Abruf (es seien denn Handkäufe, wo vom Disponieren
überhaupt keine Rede ist).