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Zweiter Teil. Zur Verzugslehre.
Wenn dagegen der Verkäufer sofort nach Eingang des Abrufs
liefern kann und liefern muß, wäre es Pedanterie, den
Käufer zwar zum Abruf zu verpflichten, ihm die Abgabe der
Disposition aber freizustellen. Des Verkäufers Interesse an der
Abgabe der Dispositionserklärungen ist nicht geringer als das
am Abruf; im Gegenteil: bei unterlassenem Abruf ist ihm die
Leistung nur vorläufig und rechtlich unmöglich, weil sie nicht
fällig ist. Kennt er dagegen die Dispositionen des Käufers nicht,
so ist er überhaupt außerstande, schuldgerecht zu liefern. Es
maitgelt also keineswegs an einem Bedürfnis für die oben vorgeschlagene
Behandlung der Dispvsitionserklärungen. Greifen
wir daher der noch nicht ganz vollendeten Entwicklung vor und
fordern wir, daß auch die Abgabe der Dispositionserkläruugen,
tvenigstens da, wo sie mit dem Abruf zusammenfallen, als
Schuldnerpflicht des Käufers anerkannt werde. Bei den Dogmatikern
herrscht zurzeit noch keine Einigkeit, tvie der Inhalt
des Abrufs zu umgrenzen sei. In Wahrheit enthält er nichts
als eine Terminsbestimmung; tvenn also vielfach noch andere
Dispositionen hinzugerechnet werden, so ist das begrifflich
falsche). Das damit erzielte Ergebnis aber entspricht unseren
eigenen Forderungen — ein Beweis mehr, wie sie berechtigt sind.
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Es kann vom Verzüge nicht gesprochen werden, ohne die
Frage nach den übrigen Vertragsverletzungen wenigstens zu
streifen. Der Verzug ist ohne Zweifel das wichtigste Gebrechen
der Abrufkäufe; indessen kommen auch Fälle vor, wo der rechtzeitige
Abruf nicht vertragsmäßig ist. Dann ist er nicht unter
allen Umständen unwirksam^), es kommt wesentlich darauf an,
ob auch der vertragsmäßige Abruf nichts gefruchtet hättet).
Vielmehr kann in einem solchen Verhalten des Käufers eine po-4)
S. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 20.
8) Der Verkäufer muß aber den nicht vertragsmäßigen Abruf
sofort zurückweisen: so Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 117.
6) „Recht" 04 Nr. 883; ebenso Zander a. a. O. S. 307.