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Zweiter Teil. Zur Verzugslehre.
des Käufers ist, so gerät der Säumige zugleich in Schuldnerverzug.
Als Voraussetzungen für den Abruf(Gläubiger-)verzug
müssen wir verlangen:
1. das Verbalangebot der Leistung durch den Verkäufer
gemäß § 295 BGB. (Das in § 293 BGB. geforderte Realangebot
entfällt, da zur Bewirkung seiner Leistung der Käufer
durch den Abruf mitzuwirken hat)^). Ein Verbalangebot ist nicht
notwendig, wenn eine bestimmte Abrufsfrist vereinbart war^)
(§ 296 Abs. 1 BGB.);
2. die mangelnde Mitwirkung des Käufers, also das Unterlassen
des Abrufs, gemäß § 293 BGB.;
3. die Fälligkeit seines Anspruchs: im allgemeinen ist sie
zwar kein Erfordernis zur Herbeiführung des Gläubigerverzugs,
denn der Schuldner kann nach § 271 Abs. 2 BGB. bereits vor
der Fälligkeit erfüllen. Beim Kauf „auf Abruf" ist dies jedoch
dem Verkäufer untersagt^);
4. die Leistungsbereitschaft des Verkäufers; obwohl keine
„positive Voraussetzung", folgt sie doch aus § 297 BGB.^).
(Freilich ist ein Scheinangebot möglich, der Käufer kann sich
jedoch dadurch schützen, daß er die Nichtbereitschaft des Verkäufers
nachweist.) Die Voraussetzung der Leistungsbereitschaft erfüllt
der Verkäufer dadurch, daß er sich in der Lage hält, jederzeit
innerhalb der Lieferfrist die Ware anzufertigen oder sie sich zu
verschaffen^); allerdings muß er dies bezüglich des ganzen Rück-1)
Vgl. HK. Graudenz in Mitteil. 09 Aug. S. 21; HK. Berlin in
Mitteil. 1912 S. 76.
2) A. M. Zander a. a. O. S. 326; nach ihm ist immer Andienung
(— Angebot bzw. Mahnung) nötig; so allerdings auch Ga. § 12 d. Abh.
Nr. 71 und „Recht" 08 Nr. 698. Ein allgemeiner Handelsbrauch, auf
den sich Zander beruft, besteht jedoch nicht.
3) Allgemeiner Handelsbrauch: s. Ga. in § 12 d. Abh. Nr. 2, 3,
189, 193.
4) Vgl. Freudenthal S. 17; Els.-Lothr. Z. Bd. 29 (5.362.
6) Vgl. Bd. 56 S. 176; IW. 05 S. 78 Nr. 15; Zander a. a. O.
S. 327.