Full text : Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber

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Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

Wenn  dagegen  der  Verkäufer  sofort  nach  Eingang  des  Abrufs ­
  liefern  kann  und  liefern  muß,  wäre  es  Pedanterie,  den
Käufer  zwar  zum  Abruf  zu  verpflichten,  ihm  die  Abgabe  der
Disposition  aber  freizustellen.  Des  Verkäufers  Interesse  an  der
Abgabe  der  Dispositionserklärungen  ist  nicht  geringer  als  das
am  Abruf;  im  Gegenteil:  bei  unterlassenem  Abruf  ist  ihm  die
Leistung  nur  vorläufig  und  rechtlich  unmöglich,  weil  sie  nicht
fällig  ist.  Kennt  er  dagegen  die  Dispositionen  des  Käufers  nicht,
so  ist  er  überhaupt  außerstande,  schuldgerecht  zu  liefern.  Es
maitgelt  also  keineswegs  an  einem  Bedürfnis  für  die  oben  vorgeschlagene ­
  Behandlung  der  Dispvsitionserklärungen.  Greifen
wir  daher  der  noch  nicht  ganz  vollendeten  Entwicklung  vor  und
fordern  wir,  daß  auch  die  Abgabe  der  Dispositionserkläruugen,
tvenigstens  da,  wo  sie  mit  dem  Abruf  zusammenfallen,  als
Schuldnerpflicht  des  Käufers  anerkannt  werde.  Bei  den  Dogmatikern ­
  herrscht  zurzeit  noch  keine  Einigkeit,  tvie  der  Inhalt
des  Abrufs  zu  umgrenzen  sei.  In  Wahrheit  enthält  er  nichts
als  eine  Terminsbestimmung;  tvenn  also  vielfach  noch  andere
Dispositionen  hinzugerechnet  werden,  so  ist  das  begrifflich
falsche).  Das  damit  erzielte  Ergebnis  aber  entspricht  unseren
eigenen  Forderungen  —  ein  Beweis  mehr,  wie  sie  berechtigt  sind.

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Es  kann  vom  Verzüge  nicht  gesprochen  werden,  ohne  die
Frage  nach  den  übrigen  Vertragsverletzungen  wenigstens  zu
streifen.  Der  Verzug  ist  ohne  Zweifel  das  wichtigste  Gebrechen
der  Abrufkäufe;  indessen  kommen  auch  Fälle  vor,  wo  der  rechtzeitige ­
  Abruf  nicht  vertragsmäßig  ist.  Dann  ist  er  nicht  unter
allen  Umständen  unwirksam^),  es  kommt  wesentlich  darauf  an,
ob  auch  der  vertragsmäßige  Abruf  nichts  gefruchtet  hättet).
Vielmehr  kann  in  einem  solchen  Verhalten  des  Käufers  eine  po-4)
  S.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  20.
8)  Der  Verkäufer  muß  aber  den  nicht  vertragsmäßigen  Abruf
sofort  zurückweisen:  so  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  117.
6)  „Recht"  04  Nr.  883;  ebenso  Zander  a.  a.  O.  S.  307.
            
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