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Zweiter Teil. Zur Verzugslehre.
einmonatige Frist handelsüblich. Eine bemerkenswerte Einstimmigkeit
von Gutachten dreier Handelskammern (Berlin,
Breslau und Oppeln) ist für den Mehlhandel^) festzustellen:
hier ist eine Frist von drei Monaten handelsüblich. Kupfer^)
muß innerhalb weniger Tage, spätestens jedoch nach vier Wochen
abgerufen werden. Für den Schokoladenhandel") stellt Magdeburg
ausdrücklich ein Schwanken der Abrufsfrist zwischen 4—8
Monaten fest, je nach den Preisbewegungen ini Abschlußjahr.
Vielfach wird die Zeit eines Jahres als angemessen erscheinen;
sie ist es nicht, wenn die Ware sehr bedeutenden Konjunkturschwankungen
unterliegt. Häufig geben die Handelskammern an,
daß die Waren „nach Bedarf""), also in einer meist längeren
Frist als einem Jahr, abgerufen werden müssen"). Schließlich
beantworten sie Fragen nach handelsüblichen Abrufsfristen auch
reiu negativ") oder begnügen sich damit, auf „die aus den Umständen
des Falles zu entnehmende Angemessenheit" zu verweisen"),
überlassen diese also wiederum der richterlichen Beurteilung").
Eine längere Frist als ein Jahr ist in allen
Fällen als vereinbart anzusehen, in denen ausdrücklich mit der
Klausel „nach Bedarf des Käufers"") gekauft ist. Dann ist die
Ware innerhalb angemessener Frist") abzurufen, oder es müssen
andere Umstände einen Anhalt ergeben, wie die Gepflogenheiten
der bisherigen Geschäftsverbindung^^).
38) Vgl. Ga. § 12 d. Abh. Nr. 55—58.
39) Vgl. Ga. tz 12 d. Abh. Nr. 60 und 61.
40) Vgl. Ga. tz 12 d. Abh. Nr. 69.
41) Auch wenn also ohne diese Klausel gekauft ist.
42) So Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 41 und 65; dagegen Nr. 78.
43) Z. B. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 56, 64, 65, 74, 81.
44) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 78.
45) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 88—102.
46) So auch ERG. Bd. 34 S. 19; EROHG. Bd. 5 S.404; Jur.
Mon. f. Pos. 1900.
47) „Recht" 07 Nr. 1004; Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 88, 91, 93, 98, 102
geben eine längere als einjährige Frist; a. M. Ga. Nr. 94 und 97.
48) So „Recht" 1910 Nr. 1331 und Rspr. OLG. Bd. 20 S. 166;
s. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 97.