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Zweiter Teil. Zur Verzugslehre.
von sich hat hören lassen und eine Abrufsfrist längst verstrichen
ist, tritt er gewöhnlich mit seinem Anspruch hervor und ruft ab.
Der Verkäufer pflegt den verspäteten Abruf nicht zu beachten und
wird dann auf Lieferung verklagt. Für die Verteidigung eignen
sich nun in Abrufsprozessen vier Einwendungen, die denn auch
regelmäßig wiederkehren und- für die Handelskäufe „auf Abruf"
geradezu typisch genannt werden können. Es wird behauptet:
1. Kläger -— Käufer — habe dadurch, daß er innerhalb der
vertragsmäßigen Frist den Abruf versäumt habe, fein Recht aus
dem Vertrage verwirkt;
2. er — Verkäufer — nehme wegen Stillschweigens Verzicht
des Käufers auf Lieferung an;
3. es verstoße gegen Treu und Glauben im Verkehr, daß er
— Verkäufer — nach so langer Zeit noch an den Vertrag gebunden
sein solle;
4. er könne gemäß §§ 320—322 BGB. nur zur Leistung
Zug um Zug verurteilt werden.
Außer der ersten stehen diese Einwendungen auch dem beklagten
Käufer mit sinngemäßen Änderungen zu. — An erster
Stelle muß der Richter die Einwendungen 1 und 2 prüfen, auch
wenn Beklagter die dritte voranstellt; denn falls keine Vertragsrechte
mehr bestehen, erübrigt es sich, zu untersuchen, ob
ihre Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.
Einwand 1 läßt sich doppelt begründen: entweder erklärt
Beklagter den Kauf für bedingt, nämlich durch rechtzeitigen Abruf,
oder für ein Fixgeschäft nach § 376 HGB. Daß der Kauf
„auf Abruf" nicht bedingt ist, wurde oben^) dargelegt. Die
Fristbestimmung kann allerdings verschiedene Bedeutung haben:
einmal die, daß mit Ablauf der Frist die Lieferung der gesamten
noch nicht abgerufenen Ware fällig sein soll und beide Vertragsteile
sie trotz dem Fristablauf verlangen können. Denkbar ist aber
auch, daß die Parteien die Einhaltung der Frist für streng
wesentlich ansehen. Dann ist der Verkäufer von der Lieferung
2) § 2 d. Abh. am Anfang.